Wortmarke „THE KIDS WANT TECHNO“ für u.a. „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ schutzunfähig, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Einer Registrierung der angemeldeten Marke steht für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten …