BGH – Neuschwanstein: Auch der Name von Sehenswürdigkeiten oder Kulturgütern kann als Marke geschützt werden

a) Fasst der Verkehr die aus dem Namen einer Sehenswürdigkeit (hier: Schloss Neuschwanstein) gebildete Marke (hier: Neuschwanstein) im Zusammenhang mit Waren, die typischerweise als Reiseandenken oder bedarf vertrieben werden, nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit und nicht als Produktkennzeichen auf, fehlt der Marke jegliche Unter-scheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. b) …