Die Anmeldung von Produktkennfäden als Marke nach § 10 MarkenVO

§ 10 Kennfadenmarken (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Kennfadenmarke eingetragen werden soll, ist § 9 Abs. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. (2) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke mit Angaben zur Art des Kennfadens enthalten.

Die indirekte Verwendung des Keyword „MOST Pralinen“ verletzt die Marke „MOST“ auch dann nicht, wenn nur andere Pralinen im Shop angeboten werden (BGH)

Bundesgerichtshof präzisiert Rechtsprechungzum Keyword-Advertising- MOST Pralinen Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Keyword-Advertising, bei dem Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder verwechselbaren Schlüsselworts die Werbung eines Dritten angezeigt wird, bestätigt und präzisiert.