Die Anmeldung von Hörmarken (zB Jingles etc) nach § 11 MarkenV geschieht durch klassische Notenschrift nebst Datenträger

§ 11 Hörmarken (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Hörmarke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung zwei übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. (2) Hörmarken sind in einer üblichen Notenschrift darzustellen. Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 5 entsprechend. (3) Der Anmelder muss eine klangliche Wiedergabe …