Die als „verantwortliche Person“ nach Kosmetik-VO benannte Unternehmung ist für die Verletzung einer fremden Marke mitverantwortlich

1. Ein Parfumflakon kann eine markenmäßige Benutzung beinhalten sowie eine fremde dreidimensionale Marke verletzen, wenn die Gestaltung dieses Flakons entsprechend der verkehrsbekannten Übung in diesem Warenbereich besondere Auffälligkeiten aufweist und der Flakon der als Marke geschützten Form hinreichend ähnlich ist (im Streitfall bejaht). 2. Das als „verantwortliche Person“ im Sinne der Kosmetik-VO für ein Kosmetikprodukt …