§ 9 Dreidimensionale Marken

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so sind der Anmeldung zwei übereinstimmende zweidimensionale grafische Wiedergaben der Marke beizufügen. Die Wiedergaben können bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten und sind auf einem Blatt Papier entsprechend dem Format des § 8 Abs. 3 einzureichen. Wenn die Marke in Farbe eingetragen werden soll, so sind die Farben in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) Für die Wiedergabe sind Lichtbilder als Positivabzüge oder grafische Strichzeichnungen zu verwenden, die die darzustellende Marke dauerhaft wiedergeben und als Vorlage für den Foto-Offsetdruck, die Mikroverfilmung einschließlich der Herstellung konturenscharfer Rückvergrößerungen und die elektronische Bildspeicherung geeignet sind.

(3) Wird die Marke durch eine grafische Strichzeichnung wiedergegeben, so muss die Darstellung in gleichmäßig schwarzen, nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Die Darstellung kann Schraffuren und Schattierungen zur Wiedergabe plastischer Einzelheiten enthalten.

(4) Für die Form der Wiedergabe gilt § 8 Abs. 2 bis 5 entsprechend. Wird die Wiedergabe der Marke zusätzlich auf einem Datenträger eingereicht, müssen alle Ansichten in einer Bilddatei wiedergegeben werden.

(5) Die Anmeldung kann eine Beschreibung der Marke enthalten.

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