Eine Markenanmeldung in Deutschland kann elektronisch erfolgen. Im übrigen muss das Markenanmeldeformblatt verwendet werden (§ 2 MarkenV).

§ 2 Form der Anmeldung

(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke muss unter Verwendung des vom Deutschen

Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden. Für die

elektronische Einreichung ist § 12 der DPMA-Verordnung maßgebend. In den Fällen der §§

14 und 15 ist die elektronische Einreichung ausgeschlossen.

(2) Marken können für Waren und für Dienstleistungen angemeldet werden.

(3) Für jede Marke ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.

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