Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ umfasst nicht die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Begriffe wie Aceto oder Balsamico.

Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena [g.g.A.]) ist dahin auszulegen, dass sich der Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Begriffe erstreckt.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

4. Dezember 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel – Verordnungen (EG) Nr. 510/2006 und (EU) Nr. 1151/2012 – Art. 13 Abs. 1 – Verordnung (EG) Nr. 583/2009 – Art. 1 – Eintragung der Bezeichnung ‚Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)‘ – Schutz der nicht geografischen Bestandteile dieser Bezeichnung – Umfang“

In der Rechtssache C‑432/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 12. April 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juli 2018, in dem Verfahren

Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena

gegen

Balema GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter I. Jarukaitis (Berichterstatter), E. Juhász, M. Ilešič und C. Lycourgos,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        des Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena, vertreten durch die Rechtsanwälte A. Ringle und A. Rinkler,

–        der Balema GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte C. Eggers und C. Böhler,

–        der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, M. Hellmann und U. Bartl als Bevollmächtigte,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch G. Kanellopoulos, A.‑E. Vasilopoulou und E.‑E. Krompa als Bevollmächtigte,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch A. Rubio González und L. Aguilera Ruiz als Bevollmächtigte,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch B. Eggers, D. Bianchi, B. Hofstötter und I. Naglis als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Juli 2019

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena [g.g.A.]) (ABl. 2009, L 175, S. 7).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Consorzio Tutela Aceto Balsamico di Modena (im Folgenden: Consorzio), einem Konsortium von Erzeugern mit der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)“ versehener Erzeugnisse und der Balema GmbH über deren Verwendung des Begriffs „Balsamico“ auf den Etiketten auf Essig basierender Erzeugnisse, die die Produktspezifikation dieser geschützten geografischen Angabe (im Folgenden: g.g.A.) nicht erfüllen.

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung (EG) Nr. 510/2006

3        Durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2006, L 93, S. 12) wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 1992, L 208, S. 1) aufgehoben und ersetzt. Die Verordnung Nr. 510/2006 wurde ihrerseits im Wesentlichen mit Wirkung zum 3. Januar 2013 durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1) aufgehoben und ersetzt.

4        Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 510/2006, dessen Wortlaut dem von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2081/92 entspricht und der nunmehr im Wesentlichen in Art. 3 Nr. 6 der Verordnung Nr. 1151/2012 zu finden ist, bestimmte:

„Im Sinne dieser Verordnung gilt als ‚Name, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist‘, der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch in der Gemeinschaft der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist.“

5        Art. 7 („Einspruch, Entscheidung über die Eintragung“) der Verordnung Nr. 510/2006 sah in Abs. 1 und in Abs. 5 Unterabs. 1, 3 und 4 vor:

„(1)      Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung [des einzigen Dokuments und der Fundstelle der veröffentlichten Spezifikation] im Amtsblatt der Europäischen Union … kann jeder Mitgliedstaat oder jedes Drittland Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen, indem bei der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Erklärung eingereicht wird.

(5)      Ist ein Einspruch … zulässig, so ersucht die Kommission die betroffenen Parteien, geeignete Konsultationen aufzunehmen.

Wird keine einvernehmliche Regelung erzielt, so erlässt die Kommission unter angemessener Berücksichtigung der redlichen und ständigen Verwendung und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr nach dem [in den Art. 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. 1999, L 184, S. 23)] genannten Verfahren eine Entscheidung.

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

6        Diese Bestimmungen wurden im Wesentlichen in Art. 51 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 51 Abs. 3 Unterabs. 1, Art. 52 Abs. 3 Buchst. b und Art. 52 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1151/2012 übernommen.

7        Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 510/2006, dessen Wortlaut ohne substanzielle Änderung dem von Art. 13 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2081/1992 entspricht und der nunmehr in Art. 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 zu finden ist, lautete:

„(1)      Eingetragene Namen werden geschützt gegen

a)      jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, soweit diese Erzeugnisse mit den unter diesem Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder soweit durch diese Verwendung das Ansehen des geschützten Namens ausgenutzt wird;

b)      jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird;

c)      alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;

d)      alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

Enthält ein eingetragener Name den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung für das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel nicht als Verstoß gegen die Buchstaben a oder b.

(2)      Geschützte Namen dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.“

 Verordnung Nr. 583/2009

8        Wie aus ihren Erwägungsgründen hervorgeht, wurde die Verordnung Nr. 583/2009 auf der Grundlage der Verordnung Nr. 510/2006, insbesondere ihres Art. 7 Abs. 5 Unterabs. 3 und 4, erlassen.

9        In den Erwägungsgründen 2 bis 5, 7, 8 und 10 bis 12 der Verordnung Nr. 583/2009 heißt es:

„(2)      Deutschland, Griechenland und Frankreich haben gegen die Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung [Nr. 510/2006] Einspruch erhoben. …

(3)      Der von Deutschland eingelegte Einspruch konzentriert sich darauf, dass sich die Eintragung der geschützten geografischen Angabe ‚Aceto Balsamico di Modena‘ nachteilig auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirkt, die sich bereits seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig unter der Handelsbezeichnung Balsamessig/Aceto balsamico in Verkehr befinden, sowie darauf, dass sich diese Bezeichnungen als Gattungsbezeichnungen darstellen. …

(4)      Der von Frankreich vorgebrachte Einspruch bezieht sich insbesondere darauf, dass die Bezeichnung ‚Aceto Balsamico di Modena‘ kein besonderes Ansehen habe, das sich von dem des Erzeugnisses ‚Aceto balsamico tradizionale di Modena‘ unterscheide, eine Bezeichnung, die bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 813/2000 des Rates [vom 17. April 2000 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 (ABl. 2000, L 100, S. 5)] als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen sei. Frankreich ist der Auffassung, dass die Verbraucher über die Art und den Ursprung des Erzeugnisses irregeführt werden könnten.

(5)      Griechenland wiederum weist auf die Bedeutung der Erzeugung von Balsamessig auf seinem Staatsgebiet hin, der unter anderem unter den Bezeichnungen ‚balsamico‘ oder ‚balsamon‘ in Verkehr gebracht wird, und auf die nachteilige Auswirkung, die die Eintragung der Bezeichnung ‚Aceto Balsamico di Modena‘ auf das Bestehen dieser Erzeugnisse haben würde, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden. Griechenland schließt sich der Auffassung an, dass die Begriffe ‚aceto balsamico‘, ‚balsamic‘ usw. Gattungsbezeichnungen sind.

(7)      Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Frankreich, Deutschland, Griechenland und Italien erzielt werden konnte, muss die Kommission … eine Entscheidung treffen.

(8)      Die Kommission hat den … Wissenschaftlichen Ausschuss für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und die Bescheinigung besonderer Merkmale um seine Stellungnahme dazu ersucht, ob die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt waren. In seiner einstimmig abgegebenen Stellungnahme vom 6. März 2006 führte der Ausschuss aus, dass die Bezeichnung ‚Aceto Balsamico di Modena‘ ein unzweifelhaftes Ansehen sowohl auf dem nationalen Markt als auch im Ausland genießt, was durch ihre häufige Verwendung in vielen Kochrezepten zahlreicher Mitgliedstaaten und ihre starke Präsenz im Internet, in der Presse und in den Medien belegt wird. Damit erfüllt ‚Aceto Balsamico di Modena‘ die Voraussetzung für ein besonderes Ansehen des dieser Bezeichnung entsprechenden Erzeugnisses. Der Ausschuss hebt hervor, dass diese Erzeugnisse seit Jahrhunderten nebeneinander auf dem Markt bestehen. Er stellt außerdem fest, dass sich die Erzeugnisse ‚Aceto Balsamico di Modena‘ und ‚Aceto balsamico tradizionale di Modena‘ aufgrund ihrer Merkmale, ihrer festen Kundschaft, ihrer Verwendung, ihrer Verbreitung, ihrer Aufmachung und ihrer Preise voneinander unterscheiden, was gewährleistet, dass die betroffenen Erzeuger gleich behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden. Die Kommission schließt sich diesen Ausführungen ohne Einschränkung an.

(10)      Offensichtlich haben Deutschland und Griechenland in ihren Beschwerden dagegen, dass es sich bei dem zur Eintragung vorgeschlagenen Namen um eine Gattungsbezeichnung handele, nicht die Gesamtbezeichnung, d. h. ‚Aceto Balsamico di Modena‘ berücksichtigt, sondern nur Teile davon, wie ‚aceto‘, ‚balsamico‘ und ‚aceto balsamico‘, bzw. die jeweiligen Übersetzungen. Geschützt wurde aber die zusammengesetzte Bezeichnung ‚Aceto Balsamico di Modena‘. Die einzelnen nicht geografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung, auch wenn diese zusammen verwendet werden, sowie ihre Übersetzung können unter Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften des [Unionsrechts] im gesamten Gebiet der [Union] verwendet werden.

(11)      Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung ‚Aceto Balsamico di Modena‘ somit in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen.

(12)      Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen.“

10      Art. 1 der Verordnung Nr. 583/2009 bestimmt: „Die im Anhang I dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.“ In diesem Anhang wird „Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)“ genannt.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

11      Balema erzeugt und vermarktet Produkte, die auf Essig aus badischen Weinen basieren, und vertreibt sie seit mindestens 25 Jahren. Auf den Etiketten dieser Produkte befinden sich u. a. die Begriffe „Balsamico“ und „Deutscher balsamico“ in der Aufschrift „theo der essigbrauer, Holzfassreifung, Deutscher balsamico traditionell, naturtrüb aus badischen Weinen“ bzw. „1. Deutsches Essig-Brauhaus, Premium, 1868, Balsamico, Rezeptur No. 3“.

12      Da das Consorzio der Auffassung war, dass die Verwendung der Bezeichnung „Balsamico“ durch Balema gegen die g.g.A. „Aceto Balsamico di Modena“ verstoße, richtete es ein Mahnschreiben an sie. Daraufhin erhob Balema bei den deutschen Gerichten Klage auf Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, für in Deutschland hergestellte, auf Essig basierende Produkte die Verwendung dieses Begriffs in der Form der in der vorstehenden Randnummer erwähnten Etiketten zu unterlassen. Da die Klage im ersten Rechtszug abgewiesen wurde, hat Balema Berufung eingelegt, der u. a. mit der Begründung stattgegeben wurde, dass diese Verwendung nicht gegen Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1151/2012 verstoße, da der durch die Verordnung Nr. 583/2009 gewährte Schutz der g.g.A nur für die Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ gelte.

13      Der Bundesgerichtshof (Deutschland), der mit der vom Consorzio gegen diese Entscheidung eingelegten Revision befasst ist, führt aus, der Erfolg der Revision hänge davon ab, ob die Verwendung des Begriffs „Balsamico“ oder der Worte „Deutscher balsamico“ gegen Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a oder b der Verordnung Nr. 1151/2012 verstoße, so dass zunächst zu klären sei, ob der durch Art. 1 der Verordnung Nr. 583/2009 gewährte Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ nur diese Gesamtbezeichnung betreffe oder sich auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Bestandteile erstrecke.

14      Das vorlegende Gericht führt aus, nach Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs könne sich der Schutz einer aus mehreren Begriffen zusammengesetzten Bezeichnung, die als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe eingetragen sei, auf die verschiedenen Begriffe erstrecken, aus denen sie bestehe. Der Umfang des Schutzes einer aus mehreren Bestandteilen bestehenden g.g.A. könne jedoch durch den Rechtsakt, mit dem die betreffende Bezeichnung eintragen worden sei, wirksam beschränkt werden. Die Aufnahme den Schutzumfang beschränkender Anmerkungen der Kommission in die Erwägungsgründe von Verordnungen zur Eintragung geschützter Namen stelle keine rechtswidrige Abweichung von der Verordnung Nr. 1151/2012 dar, weil diese die Kommission ermächtige, über die Eintragung zu entscheiden, wenn ein Einspruch erhoben worden sei und keine Einigung erzielt werde.

15      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts sprechen im vorliegenden Fall die Erwägungsgründe 3, 5 und 10 der Verordnung Nr. 583/2009 für eine Beschränkung des Schutzumfangs auf die Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ unter Ausschluss ihrer verschiedenen nicht geografischen Bestandteile. Zudem sei zwar bei den mit der Verordnung Nr. 813/2000 eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnungen (im Folgenden: g.U.) „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ und „Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia“ die Rechtmäßigkeit der freien Verwendung der nicht geografischen Bestandteile dieser Gesamtbezeichnungen mangels einer entsprechenden Angabe in der Verordnung, mit der sie eingetragen worden seien, im Einzelfall anhand von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b und von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1151/2012 zu prüfen, doch stehe dies bei der hier in Rede stehenden g.g.A. nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass ihr Schutz durch die Verordnung Nr. 583/2009 beschränkt worden sei, da das Fehlen einer solchen Angabe in der Verordnung, mit der diese g.U. eingetragen worden seien, schlicht darauf zurückzuführen sein könne, dass kein Einspruch erhoben worden sei.

16      Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Erstreckt sich der Schutz der Gesamtbezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ auf die Verwendung der einzelnen nicht geografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung („Aceto“, „Balsamico“, „Aceto Balsamico“)?

 Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

17      Im Anschluss an die Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts hat das Consorzio mit Schreiben vom 7. August 2019 die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt. Zur Stützung seines Antrags macht es im Wesentlichen geltend, die Schlussanträge des Generalanwalts beruhten auf neuen, zwischen den Parteien noch nicht erörterten Gesichtspunkten, die die Eintragung der g.U. „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ und „Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia“ sowie die Tatsache beträfen, dass allgemeine Wörter in Rede stehen könnten und dass die vorgeschlagene Antwort weder das eigentliche Problem der Rechtssache behandele noch dem vorlegenden Gericht ermögliche, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit sachgerecht zu entscheiden. Aus den Schlussanträgen ergebe sich ferner, dass der Gerichtshof unzureichend unterrichtet sei, um eine Entscheidung zu treffen.

18      Nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

19      Das ist hier nicht der Fall. Es wird nicht geltend gemacht, dass eine neue Tatsache vorliege, und das Consorzio und die übrigen Beteiligten am vorliegenden Verfahren konnten sowohl in dessen schriftlicher als auch in dessen mündlicher Phase die von ihnen als relevant für die Beantwortung der Vorlagefrage erachteten tatsächlichen und rechtlichen Argumente vorbringen. Insoweit ist insbesondere zu den vom Consorzio als neu eingestuften Gesichtspunkten festzustellen, dass der erste von ihnen vom vorlegenden Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen ausdrücklich angesprochen wurde und der zweite u. a. von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen angesprochen worden ist und Gegenstand einer schriftlichen Frage des Gerichtshofs an die Parteien zur Beantwortung in der mündlichen Verhandlung war. Daher ist der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts der Ansicht, dass er über alle zum Erlass einer Entscheidung erforderlichen Angaben verfügt und dass weder eine neue Tatsache noch ein zwischen den Parteien oder den Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

20      Außerdem ist hinsichtlich der Kritik an den Schlussanträgen des Generalanwalts zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und seine Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteile vom 25. Oktober 2017, Polbud – Wykonawstwo, C‑106/16, EU:C:2017:804, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Juli 2018, Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe, C‑129/17, EU:C:2018:594, Rn. 25).

21      Zum anderen hat der Generalanwalt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV die Aufgabe, öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Der Gerichtshof ist dabei weder an die Schlussanträge des Generalanwalts noch an ihre Begründung gebunden. Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteile vom 25. Oktober 2017, Polbud – Wykonawstwo, C‑106/16, EU:C:2017:804, Rn. 24, und vom 25. Juli 2018, Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe, C‑129/17, EU:C:2018:594, Rn. 26).

22      In Anbetracht dieser Erwägungen sieht der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts keine Veranlassung, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens anzuordnen.

 Zur Vorlagefrage

23      Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 der Verordnung Nr. 583/2009 dahin auszulegen ist, dass sich der Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Begriffe erstreckt.

24      Nach Art. 1 der Verordnung Nr. 583/2009 in Verbindung mit ihrem elften Erwägungsgrund und ihrem Anhang I wird die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)“ in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen. Somit ist nach dem Wortlaut von Art. 1 die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ als Ganzes eingetragen und infolgedessen geschützt.

25      Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in dem durch die Verordnung Nr. 2081/92 geschaffenen, in die Verordnung Nr. 510/2006 übernommenen und nunmehr in der Verordnung Nr. 1151/2012 vorgesehenen Schutzsystem die Fragen des Schutzes der verschiedenen Bestandteile einer eingetragenen Bezeichnung vom nationalen Gericht anhand einer eingehenden Prüfung des Sachverhalts zu beurteilen sind, den ihm die Parteien vortragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 1998, Chiciak und Fol, C‑129/97 und C‑130/97, EU:C:1998:274, Rn. 38, und vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland, C‑132/05, EU:C:2008:117, Rn. 30).

26      Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass bei einer gemäß der Verordnung Nr. 2081/92 eingetragenen „zusammengesetzten“ Bezeichnung der Umstand, dass es zu ihr keinen Hinweis in Form einer Fußnote im Anhang der Verordnung, mit der sie eingetragen wurde, gibt, wonach für einen ihrer Bestandteile keine Eintragung beantragt ist, nicht zwangsläufig bedeutet, dass alle ihre Bestandteile geschützt sind. Auch wenn es zutreffen mag, dass sich nach Art. 13 der Verordnung Nr. 2081/92 der durch ihn verliehene Schutz mangels spezieller gegenteiliger Umstände nicht nur auf die zusammengesetzte Bezeichnung als solche erstreckt, sondern auch auf jeden ihrer Bestandteile, ist dies nämlich nur der Fall, sofern es sich nicht um einen Gattungsbegriff oder einen üblichen Begriff handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 1998, Chiciak und Fol, C‑129/97 und C‑130/97, EU:C:1998:274, Rn. 37 und 39).

27      Da das in der Verordnung Nr. 2081/92 enthaltene System zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel hinsichtlich des Schutzes dieser Bezeichnungen ohne substanzielle Änderung in die Verordnung Nr. 510/2006 und dann in die Verordnung Nr. 1151/2012 übernommen wurde und da die Bestimmungen des Art. 13 der Verordnung Nr. 2081/92 ebenfalls ohne substanzielle Änderung in Art. 13 dieser aufeinanderfolgenden Verordnungen übernommen wurden, bleibt die angeführte Rechtsprechung relevant und gilt daher auch für zusammengesetzte Bezeichnungen wie die in Rede stehende g.g.A., die gemäß der Verordnung Nr. 510/2006 eingetragen wurden und nunmehr durch die Verordnung Nr. 1151/2012 geschützt sind.

28      Wie sich aus den speziellen Umständen der Eintragung der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ durch die Verordnung Nr. 583/2009 ergibt, kann sich der ihr gewährte Schutz nicht auf ihre einzelnen nicht geografischen Begriffe erstrecken.

29      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der verfügende Teil eines Rechtsakts nicht von seiner Begründung getrennt werden kann, so dass er erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben (Urteile vom 27. Juni 2000, Kommission/Portugal, C‑404/97, EU:C:2000:345, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑91/01, EU:C:2004:244, Rn. 49).

30      Im vorliegenden Fall geht aus dem achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 583/2009 hervor, dass die Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ ein unzweifelhaftes Ansehen sowohl auf dem nationalen Markt als auch im Ausland genießt, so dass diese zusammengesetzte Bezeichnung als solche die Voraussetzung für ein besonderes Ansehen des ihr entsprechenden Erzeugnisses erfüllt.

31      Ferner wird zu den von der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik gegen die Eintragung der genannten Bezeichnung eingelegten Einsprüchen im zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 583/2009 ausgeführt, dass diese Mitgliedstaaten „nicht die Gesamtbezeichnung, d. h. ‚Aceto Balsamico di Modena‘ berücksichtigt [haben], sondern nur Teile davon, wie ‚aceto‘, ‚balsamico‘ und ‚aceto balsamico‘, bzw. die jeweiligen Übersetzungen. Geschützt wurde aber die zusammengesetzte Bezeichnung ‚Aceto Balsamico di Modena‘.“ Weiter heißt es dort: „Die einzelnen nicht geografischen Begriffe der zusammengesetzten Bezeichnung, auch wenn diese zusammen verwendet werden, sowie ihre Übersetzung können unter Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften des [Unionsrechts] im gesamten Gebiet der [Union] verwendet werden.“

32      Daraus wird im elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 583/2009 folgender Schluss gezogen: „Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung ‚Aceto Balsamico di Modena‘ somit in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen.“

33      Aus den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 583/2009 geht somit klar hervor, dass die nicht geografischen Begriffe der in Rede stehenden g.g.A., nämlich „aceto“ und „balsamico“, sowie ihre Kombination und ihre Übersetzungen nicht in den Genuss des der g.g.A. „Aceto Balsamico di Modena“ durch die Verordnung Nr. 510/2006 gewährten und nunmehr durch die Verordnung Nr. 1151/2012 gewährleisteten Schutzes kommen können.

34      Zudem steht zum einen fest, dass der Begriff „aceto“ ein üblicher Begriff ist, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 1981, Kommission/Italien, 193/80, EU:C:1981:298, Rn. 25 und 26). Zum anderen ist der Begriff „balsamico“ die italienische Übersetzung des Adjektivs „balsamisch“, das keine geografische Konnotation hat und, bezogen auf Essig, üblicherweise zur Bezeichnung eines durch einen süßsauren Geschmack gekennzeichneten Essigs verwendet wird. Es handelt sich daher ebenfalls um einen üblichen Begriff im Sinne der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung.

35      Schließlich ist diese Auslegung des Schutzumfangs der in Rede stehenden g.g.A. – wie auch der Generalanwalt in den Nrn. 57 und 58 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat – angesichts der Eintragungen der g.U. „Aceto balsamico tradizionale di Modena“ und „Aceto balsamico tradizionale di Reggio Emilia“ geboten, die von der Kommission beim Erlass der Verordnung Nr. 583/2009 nach den Angaben in ihren Erwägungsgründen ebenfalls berücksichtigt wurden. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Verwendung der Begriffe „aceto“ und „balsamico“ in diesen g.U. sowie die Verwendung ihrer Kombination und ihrer Übersetzungen geeignet sind, den Schutz der in Rede stehenden g.g.A. zu beeinträchtigen.

36      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 1 der Verordnung Nr. 583/2009 dahin auszulegen ist, dass sich der Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Begriffe erstreckt.

 Kosten

37      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena [g.g.A.]) ist dahin auszulegen, dass sich der Schutz der Bezeichnung „Aceto Balsamico di Modena“ nicht auf die Verwendung ihrer einzelnen nicht geografischen Begriffe erstreckt.

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