Mit einer einzigen Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante erhalten Sie Markenschutz in allen Mitgliedstaaten der EU. Die Unionsmarke ist damit die naheliegende Wahl für Unternehmen, die über Deutschland hinaus verkaufen, online wie offline. Sie hat aber Besonderheiten, die man vor der Anmeldung kennen sollte.
Vorteile der Unionsmarke
- Ein Schutzrecht für den gesamten EU-Binnenmarkt: ein Verfahren, eine Gebühr, eine Verlängerung
- Benutzung in einem Teil der EU kann genügen, um die Marke rechtserhaltend zu benutzen
- Durchsetzung vor Unionsmarkengerichten mit Wirkung für die ganze EU möglich
- Im Verhältnis zur Zahl der geschützten Länder günstige Amtsgebühren
Der Haken: Einheitlichkeit wirkt in beide Richtungen
Die Unionsmarke ist ein einheitliches Recht. Das bedeutet auch: Ein Eintragungshindernis in nur einem Teil der Union genügt, um die Anmeldung insgesamt scheitern zu lassen (Art. 7 Abs. 2 UMV). Ist ein Wort etwa in einer Amtssprache beschreibend, kann es nicht als Unionsmarke eingetragen werden. Ebenso kann der Inhaber einer älteren nationalen Marke in irgendeinem Mitgliedstaat Widerspruch gegen die gesamte Unionsmarke erheben. Die Recherche muss deshalb alle Mitgliedstaaten abdecken (siehe Markenrecherche).
Ablauf der Anmeldung beim EUIPO
- Recherche und Strategie: EU-weite Ähnlichkeitsrecherche, Entscheidung zwischen Unionsmarke, nationalen Marken oder einer Kombination.
- Verzeichnis: Formulierung nach der Nizza-Klassifikation, idealerweise mit harmonisierten Begriffen, die das EUIPO ohne Beanstandung akzeptiert (mehr zum Verzeichnis).
- Einreichung: elektronisch über das Nutzerkonto des EUIPO; Sprachen: eine der EU-Amtssprachen plus eine zweite Sprache aus Englisch, Französisch, Deutsch, Italienisch oder Spanisch.
- Prüfung: Formalien, Klassifizierung, absolute Eintragungshindernisse.
- Veröffentlichung der Anmeldung im Blatt für Unionsmarken, anders als beim DPMA vor der Eintragung.
- Widerspruchsfrist: drei Monate ab Veröffentlichung (Art. 46 UMV). Nach Widerspruch beginnt in der Regel eine „Cooling-off“-Phase, in der sich die Parteien einigen können.
- Eintragung, wenn kein Widerspruch eingelegt oder dieser zurückgewiesen wurde.
Amtsgebühren der Unionsmarke
| Amtsgebühr EUIPO | Betrag |
|---|---|
| Grundgebühr, elektronische Anmeldung (eine Klasse) | 850 € |
| Grundgebühr, Anmeldung auf Papier (eine Klasse) | 1.000 € |
| zweite Klasse | 50 € |
| jede Klasse ab der dritten | 150 € |
| Widerspruchsgebühr | 320 € |
| Verlängerung (elektronisch, eine Klasse) | 850 € |
Priorität, Seniorität, Umwandlung
Priorität: Haben Sie Ihre Marke bereits in Deutschland angemeldet, können Sie innerhalb von sechs Monaten die Unionsmarke mit dem Zeitrang der deutschen Anmeldung nachreichen. So lässt sich zunächst günstig national starten und später auf die EU erweitern, ohne den Zeitrang zu verlieren.
Seniorität: Inhaber identischer älterer nationaler Marken können deren Zeitrang für die Unionsmarke beanspruchen und die nationale Marke später gegebenenfalls auslaufen lassen.
Umwandlung: Scheitert die Unionsmarke, etwa an einem Widerspruch aus einem einzigen Mitgliedstaat, kann sie in nationale Anmeldungen für die übrigen Länder umgewandelt werden, die den ursprünglichen Zeitrang behalten. Die Fristen dafür sind kurz.
Deutsche Marke, EU-Marke oder beides?
Für rein lokal tätige Unternehmen genügt oft die deutsche Marke. Wer EU-weit verkauft, profitiert von der Unionsmarke. Bei hohem Konfliktrisiko kann es sinnvoll sein, zusätzlich eine deutsche Marke zu halten, die von einem Scheitern der Unionsmarke unabhängig ist. Für Märkte außerhalb der EU (etwa Schweiz, Vereinigtes Königreich, USA oder China) kommt eine internationale Registrierung in Betracht, die auf der Unionsmarke aufbauen kann.
Benutzungszwang in der EU
Auch die Unionsmarke muss innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung ernsthaft in der Union benutzt werden. Sonst kann sie auf Antrag für verfallen erklärt werden, und im Widerspruch oder Verletzungsprozess kann der Gegner den Nachweis der Benutzung verlangen. Mehr unter Verlängerung und Benutzungszwang.
Sprachfallen und Schutzfähigkeit in der EU
Weil die Unionsmarke in allen Mitgliedstaaten gilt, prüft das EUIPO die Unterscheidungskraft aus der Sicht der Verbraucher in der gesamten Union. Ein Name, der auf Deutsch phantasievoll klingt, kann im Spanischen, Polnischen oder Niederländischen eine beschreibende Bedeutung haben. Englische Begriffe werden in weiten Teilen der EU verstanden und sind deshalb häufig zu schwach. Vor der Anmeldung lohnt sich daher ein kurzer Sprachcheck in den wichtigsten Amtssprachen, gerade bei kurzen Wörtern, Abkürzungen und Wortneuschöpfungen aus bekannten Silben.
Das Widerspruchsrisiko realistisch einschätzen
Gegen eine Unionsmarkenanmeldung können nicht nur Inhaber älterer Unionsmarken, sondern auch Inhaber nationaler Marken aus jedem der 27 Mitgliedstaaten sowie internationaler Registrierungen mit Schutz in der EU Widerspruch erheben. Die Zahl der potenziellen Gegner ist also deutlich größer als bei einer deutschen Marke. Eine EU-weite Ähnlichkeitsrecherche ist deshalb vor der Anmeldung praktisch unverzichtbar. Kommt es dennoch zum Widerspruch, bietet die Einigungsphase („Cooling-off“) Gelegenheit, den Konflikt durch Einschränkung des Verzeichnisses oder eine Abgrenzungsvereinbarung zu lösen, bevor das Verfahren kostenintensiv wird.
Durchsetzung der Unionsmarke
Verletzungen einer Unionsmarke werden vor nationalen Gerichten verhandelt, die als Unionsmarkengerichte bestimmt sind. Ein Verbot kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auf das Gebiet der gesamten Union erstrecken. Das ist ein erheblicher Vorteil gegenüber einem Bündel nationaler Marken, bei dem in jedem Land getrennt vorgegangen werden müsste. Zudem kann auf Grundlage der Unionsmarke beim Zoll die Beschlagnahme von Fälschungen an den EU-Außengrenzen beantragt werden. Mehr zu Ansprüchen und Verfahren lesen Sie unter Markenverletzung.
Checkliste vor der EU-Anmeldung
- Ist das Zeichen in keiner Amtssprache beschreibend?
- Liegt eine EU-weite Ähnlichkeitsrecherche vor?
- Deckt das Verzeichnis die Produkte der nächsten fünf Jahre ab, ohne unnötige Klassen, die beim EUIPO ab der dritten Klasse jeweils extra kosten?
- Läuft noch die sechsmonatige Prioritätsfrist einer deutschen Voranmeldung?
- Ist der Anmelder richtig gewählt (Gesellschaft statt Gründer persönlich)?
- Werden Benutzungsnachweise ab dem ersten Verkauf systematisch gesammelt?
Häufige Fragen zur EU-Marke
Gilt die Unionsmarke auch im Vereinigten Königreich oder der Schweiz?
Nein. Beide sind keine EU-Mitgliedstaaten. Für sie sind eigene nationale Marken oder eine internationale Registrierung erforderlich.
Kann ich als deutsches Unternehmen selbst beim EUIPO anmelden?
Ja. Anmelder mit Sitz oder Niederlassung im Europäischen Wirtschaftsraum brauchen keinen Vertreter. Anmelder von außerhalb müssen sich vertreten lassen.
Wie lange ist eine Unionsmarke geschützt?
Zehn Jahre ab dem Anmeldetag, beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängerbar.
Unionsmarke anmelden: EU-weit recherchiert
Wir prüfen Schutzfähigkeit und Kollisionen in allen Mitgliedstaaten und betreuen das Verfahren beim EUIPO. Telefon 0511.35 73 56-0 · Kontaktformular