Wer ein mit Ihrer Marke identisches oder verwechselbares Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt, verletzt Ihr Markenrecht. Das Gesetz gibt Ihnen dagegen wirksame Werkzeuge an die Hand, von der Abmahnung bis zur einstweiligen Verfügung. Und wer selbst in Verdacht gerät, eine fremde Marke zu verletzen, hat oft mehr Verteidigungsmöglichkeiten als gedacht.
Wann liegt eine Markenverletzung vor?
§ 14 MarkenG unterscheidet drei Fallgruppen:
- Doppelidentität: identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen, etwa gefälschte Markenware.
- Verwechslungsgefahr: identische oder ähnliche Zeichen für identische oder ähnliche Waren, sodass das Publikum betriebliche Zusammenhänge annehmen kann.
- Bekanntheitsschutz: Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung einer bekannten Marke, auch bei unähnlichen Waren.
Immer erforderlich ist eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Rein private Nutzung genügt nicht. Typische Verletzungsformen sind Produktkennzeichnung, Werbung, Online-Listings, Keyword-Advertising mit unklarer Herkunft, Domains und Firmennamen.
Ihre Ansprüche als Markeninhaber
- Unterlassung (§ 14 Abs. 5 MarkenG), auch vorbeugend bei drohender Erstbegehung
- Schadensersatz bei Verschulden (§ 14 Abs. 6 MarkenG), berechnet nach entgangenem Gewinn, angemessener Lizenzgebühr oder Herausgabe des Verletzergewinns
- Auskunft über Herkunft, Vertriebswege und Mengen (§ 19 MarkenG), auch gegenüber Dritten wie Plattformen oder Spediteuren
- Vernichtung und Rückruf rechtsverletzender Waren (§ 18 MarkenG)
- Erstattung der Abmahnkosten
Ansprüche verjähren grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis (§ 20 MarkenG i. V. m. §§ 195, 199 BGB). Wer eine jüngere eingetragene Marke fünf Jahre lang wissentlich duldet, kann seine Ansprüche ihr gegenüber verwirken.
Der Weg zur Durchsetzung
- Beweise sichern: Testkäufe, Screenshots mit Datum, Produktfotos, Rechnungen.
- Eigene Rechtsposition prüfen: Ist die Marke benutzt und nicht angreifbar? Sonst droht ein Gegenangriff per Löschungsantrag.
- Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
- Einstweilige Verfügung bei Eilbedürftigkeit: schnelles gerichtliches Verbot, oft innerhalb weniger Tage. Voraussetzung ist die Dringlichkeit. Wer nach Kenntnis zu lange wartet, verliert die Möglichkeit des Eilverfahrens. Viele Gerichte sehen etwa einen Monat als Richtwert.
- Hauptsacheklage vor den spezialisierten Kennzeichenstreitkammern der Landgerichte, insbesondere für Schadensersatz und Auskunft.
- Ergänzend: Plattformbeschwerden (Amazon, eBay, Social Media) und Grenzbeschlagnahmeanträge beim Zoll gegen Fälschungen.
Verteidigung gegen den Vorwurf der Markenverletzung
Haben Sie eine Abmahnung erhalten, lesen Sie zuerst unsere Hinweise zur Markenabmahnung. Typische Verteidigungslinien sind:
- keine Verwechslungsgefahr, keine markenmäßige Benutzung
- Schutzschranken nach § 23 MarkenG, etwa die Nutzung des eigenen Namens, beschreibende Angaben oder die Angabe der Bestimmung („passend für …“)
- Erschöpfung (§ 24 MarkenG): Originalware, die mit Zustimmung des Inhabers im EWR in Verkehr gebracht wurde, darf grundsätzlich weiterverkauft werden
- Nichtbenutzung der Klagemarke (§ 25 MarkenG) und eigene ältere Rechte
- überhöhter Gegenstandswert oder Schadensersatz
Droht eine einstweilige Verfügung, kann eine Schutzschrift beim zentralen Schutzschriftenregister helfen, dass das Gericht auch Ihre Argumente kennt.
Markenverletzungen im Online-Handel
Die meisten Konflikte entstehen heute online. Typische Konstellationen sind Händler, die sich an Angebote mit fremder Marke „anhängen“, ohne Originalware zu liefern, Produkttitel mit fremden Marken als Suchbegriff, Nachahmungen auf Marktplätzen und Social-Media-Shops sowie Suchmaschinenwerbung, bei der für den Nutzer nicht erkennbar ist, ob die Anzeige vom Markeninhaber oder einem Dritten stammt. Ob im Einzelfall eine Verletzung vorliegt, hängt von der konkreten Gestaltung ab: Die Nennung einer fremden Marke, um auf Zubehör oder Ersatzteile hinzuweisen, kann zulässig sein, wenn sie den anständigen Gepflogenheiten entspricht.
Gegenüber Plattformen sind zunächst die Melde- und Beschwerdeverfahren der Betreiber der schnellste Weg. Nach dem europäischen Digital Services Act müssen Plattformen Meldeverfahren für rechtswidrige Inhalte vorhalten. Viele Marktplätze bieten zudem eigene Programme für Markeninhaber an, für die in der Regel eine eingetragene Marke Voraussetzung ist.
Fälschungen und Produktpiraterie: der Zoll als Partner
Gegen gefälschte Waren aus Drittstaaten können Markeninhaber beim Zoll einen Antrag auf Tätigwerden stellen. Die Zollbehörden halten dann verdächtige Sendungen an den Außengrenzen der EU an und informieren den Rechteinhaber, der die Ware prüfen und die Vernichtung veranlassen kann. Der Antrag ist für Inhaber deutscher Marken und Unionsmarken möglich und sollte mit Informationen versehen sein, an denen die Zollbeamten Originale von Fälschungen unterscheiden können. Für Unternehmen, deren Produkte häufig kopiert werden, ist das ein wirksames und vergleichsweise günstiges Instrument.
Kosten und Risiken eines Verfahrens
Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert, den das Gericht anhand der wirtschaftlichen Bedeutung der Marke und der Verletzung festsetzt. In Kennzeichensachen sind die Streitwerte häufig erheblich. Grundsätzlich trägt die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens einschließlich der Anwaltskosten der Gegenseite. Vor jedem Schritt prüfen wir deshalb, ob das Vorgehen wirtschaftlich sinnvoll ist, welche Beweise vorhanden sind und ob die eigene Marke einem Gegenangriff standhält.
Checkliste: Was tun bei einer entdeckten Verletzung?
- Verletzung sofort mit Datum dokumentieren (Screenshots, Testkauf, Fotos).
- Datum der Kenntnisnahme notieren (wichtig für Dringlichkeit und Verjährung).
- Nicht selbst den Verletzer kontaktieren, um keine Beweise zu gefährden.
- Registerauszug und Benutzungsnachweise der eigenen Marke bereithalten.
- Zeitnah anwaltlich prüfen lassen, ob Abmahnung oder Eilverfahren der richtige Weg ist.
Außergerichtliche Einigung
Nicht jede Markenverletzung endet vor Gericht. Häufig lässt sich nach der Abmahnung eine Einigung erzielen: Der Verletzer gibt eine Unterlassungserklärung ab, stellt die Benutzung innerhalb einer Umstellungsfrist ein und zahlt einen pauschalen Schadensersatz sowie die Anwaltskosten. In anderen Fällen ist eine Lizenz oder eine Abgrenzungsvereinbarung die wirtschaftlich bessere Lösung, etwa wenn der Verletzer in einem anderen Marktsegment tätig ist und beide Seiten ein Interesse an Ruhe haben. Wir verhandeln mit Blick auf Ihre geschäftlichen Ziele, nicht nur auf die rechtliche Maximalposition.
Häufige Fragen zur Markenverletzung
Haftet auch, wer nicht wusste, dass er eine Marke verletzt?
Ja, für die Unterlassung kommt es auf Verschulden nicht an. Schadensersatz setzt dagegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus; im geschäftlichen Verkehr werden hohe Sorgfaltsanforderungen gestellt.
Welches Gericht ist zuständig?
Für Kennzeichenstreitsachen sind die Landgerichte ausschließlich zuständig, in vielen Bundesländern bei einzelnen Gerichten konzentriert. Für Unionsmarken entscheiden besondere Unionsmarkengerichte.
Markenverletzung entdeckt oder abgemahnt?
Wir handeln schnell, gerade wenn Dringlichkeitsfristen laufen. Telefon 0511.35 73 56-0 · Kontaktformular