Markenverlängerung und Benutzungszwang: Marke dauerhaft erhalten

Eine Marke kann theoretisch ewig bestehen, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Sie wird alle zehn Jahre verlängert, und sie wird ernsthaft benutzt. Wer eines davon vernachlässigt, riskiert den Verlust des Schutzrechts und damit oft eines der wertvollsten Vermögenswerte des Unternehmens.

Schutzdauer und Verlängerung

Deutsche Marken sind zehn Jahre geschützt; die Schutzdauer beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre später an dem Tag, der dem Anmeldetag entspricht (§ 47 Abs. 1 MarkenG). Für Marken, die bis zum 13. Januar 2019 eingetragen wurden, gilt weiterhin die frühere Regel: Ihre Schutzdauer endet am letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Die Schutzdauer kann beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Unionsmarken und internationale Registrierungen haben ebenfalls Laufzeiten von zehn Jahren.

VerlängerungAmtsgebühr
Deutsche Marke (DPMA), inkl. bis zu drei Klassen750 €
Unionsmarke (EUIPO), elektronisch, eine Klasse850 €
Internationale Registrierung (WIPO)nach Ländern unterschiedlich
Quellen: Gebührenübersicht DPMA; Anhang I Unionsmarkenverordnung (EU) 2017/1001. Zusätzliche Klassen und verspätete Zahlung kosten extra.

Beim DPMA wird die Verlängerungsgebühr sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer fällig und kann bis zum Ablauf der Schutzdauer ohne Zuschlag gezahlt werden. Wird sie nicht rechtzeitig gezahlt, ist die Zahlung noch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzdauer mit Verspätungszuschlag möglich. Wird auch diese Frist versäumt, erlischt die Marke; ein Wiederaufleben ist nur in engen Ausnahmefällen möglich. Für Unionsmarken gilt beim EUIPO ebenfalls eine sechsmonatige Nachfrist gegen Zuschlag. Verlassen Sie sich nicht auf Erinnerungsschreiben: Inhaber eingetragener Marken erhalten häufig Rechnungen privater Anbieter, die wie amtliche Schreiben aussehen, aber nichts mit dem DPMA oder EUIPO zu tun haben.

Der Benutzungszwang

Das Markenregister soll nicht mit ungenutzten Marken verstopft werden. Deshalb gilt: Nach Ablauf einer Benutzungsschonfrist von fünf Jahren ab Eintragung (bzw. ab Abschluss eines Widerspruchsverfahrens) muss die Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen ernsthaft benutzt werden (§ 26 MarkenG). Andernfalls

Was ist „ernsthafte Benutzung“?

  • Markenmäßig: Die Marke muss als Herkunftshinweis für die Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, etwa auf Produkt, Verpackung, Rechnung, Website oder in der Werbung. Die bloße Verwendung als Firmenname genügt nicht ohne Weiteres.
  • Nach außen: Interne Nutzung oder reine Vorbereitungshandlungen reichen nicht.
  • Wirtschaftlich relevant: Symbolische Alibi-Verkäufe genügen nicht; maßgeblich sind Branche, Art der Ware und Umfang.
  • In der eingetragenen Form: Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie den kennzeichnenden Charakter nicht verändern (§ 26 Abs. 3 MarkenG).
  • Im Schutzgebiet: Für deutsche Marken in Deutschland, für Unionsmarken in der EU. Die Benutzung durch einen Lizenznehmer mit Zustimmung zählt mit.

Benutzung dokumentieren

Sammeln Sie jedes Jahr einige datierte Belege pro Marke und Warengruppe: Rechnungen, Produktfotos, Kataloge, Screenshots, Messeauftritte, Umsatzzahlen. Im Ernstfall muss die Benutzung oft für einen bestimmten Fünfjahreszeitraum in der Vergangenheit nachgewiesen werden. Dann ist es zu spät, Unterlagen zusammenzusuchen. Zur Pflege Ihres Portfolios gehört auch die regelmäßige Prüfung, ob Verzeichnis und tatsächliche Nutzung noch zusammenpassen; gegebenenfalls ist eine Neuanmeldung für geänderte Logos oder neue Produkte sinnvoll.

Wann beginnt die Benutzungsschonfrist?

Bei deutschen Marken beginnt die fünfjährige Schonfrist mit dem Tag, ab dem gegen die Eintragung kein Widerspruch mehr möglich ist, also nach Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist, oder, wenn Widerspruch eingelegt wurde, mit dem rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens. Bei Unionsmarken knüpft die Frist an die Eintragung an. Für die Praxis heißt das: Wer eine Marke vorsorglich für viele Waren anmeldet, hat einige Jahre Zeit, die Benutzung aufzunehmen. Danach aber muss jede eingetragene Ware „belegt“ werden können.

Neues Logo, alte Marke?

Marken entwickeln sich: Logos werden modernisiert, Schreibweisen vereinfacht, Zusätze ergänzt. Solange der kennzeichnende Charakter der eingetragenen Marke erhalten bleibt, gilt auch die abgewandelte Form als Benutzung. Wird das Erscheinungsbild aber deutlich verändert (etwa ein neues Bildelement, das den Gesamteindruck prägt), kann die alte Eintragung ihre Grundlage verlieren. Bei einem Rebranding sollte deshalb immer geprüft werden, ob eine Neuanmeldung der aktuellen Form nötig ist. Eine Wortmarke hat hier einen Vorteil, weil sie unabhängig von Schrift und Gestaltung geschützt ist.

Portfolio-Check alle paar Jahre

  • Welche Marken sind noch geschäftsrelevant, welche können auslaufen?
  • Stimmen Inhaber und Adressen im Register mit der Realität überein?
  • Für welche eingetragenen Waren fehlt die Benutzung, sodass ein Verfallsantrag droht?
  • Sind neue Produkte, Märkte oder Logos bisher ungeschützt?
  • Läuft eine Markenüberwachung für die Kernmarken?

Die Verlängerung ist der natürliche Anlass für einen solchen Check: Statt eine Marke unverändert fortzuschreiben, kann geprüft werden, ob einzelne Klassen entfallen können oder eine ergänzende Neuanmeldung sinnvoll ist. So bleibt das Portfolio schlank, verteidigungsfähig und kostenbewusst.

Verlängerung bei Unionsmarken und IR-Marken

Unionsmarken werden direkt beim EUIPO verlängert; die Grundgebühr für eine Klasse beträgt bei elektronischer Verlängerung 850 €, weitere Klassen kosten zusätzlich. Internationale Registrierungen werden zentral bei der WIPO verlängert, die Gebühren richten sich nach den benannten Ländern. Dabei kann die Verlängerung auf einzelne Länder beschränkt werden, in denen kein Schutz mehr benötigt wird. Die Schutzdauer einer IR-Marke läuft allerdings unabhängig von der Basismarke. Beide müssen jeweils gesondert verlängert werden.

Legen Sie für jede Marke ein einfaches Dossier mit Registerauszug, Verlängerungstermin, verantwortlicher Person und jährlich ergänzten Benutzungsbelegen an. So sind Sie bei Verlängerung, Widerspruch oder Verfallsantrag jederzeit handlungsfähig, auch wenn Zuständigkeiten im Unternehmen wechseln.

Häufige Fragen

Wann kann ich frühestens verlängern?

Beim DPMA wird die Verlängerungsgebühr sechs Monate vor Ablauf der Schutzdauer fällig; ab dann kann sie gezahlt werden, ohne Zuschlag bis zum Ablauf der Schutzdauer. Wir überwachen die Fristen für Sie.

Ich habe eine Rechnung zur Verlängerung von einem unbekannten Absender erhalten. Was tun?

Prüfen Sie den Absender genau, bevor Sie zahlen. Amtliche Gebühren werden an DPMA, EUIPO oder WIPO gezahlt. Im Zweifel senden Sie uns das Schreiben.

Fristen und Benutzung im Griff

Wir übernehmen Fristenüberwachung, Verlängerung und den Portfolio-Check Ihrer Marken. Telefon 0511.35 73 56-0 · Kontaktformular