Markenrechtliche Abmahnungen:
Bitte bedenken Sie im Falle einer markenrechtlichen oder sonstigen Abmahnung (z.B. wegen IP-Verletzung) folgende summarische Punkte:
- Die einseitigen Formulierungen der Abmahnenden legen zwar nahe, dass die der Abmahnung in der Regel beigeschlossene Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Allerdings ist dies bei genauer rechtlicher Analyse des Einzelfalls keineswegs immer zutreffend und insbesondere nicht in der von der Gegenseite vorgeschlagenen Form.
- Bewahren Sie Ruhe, unterzeichnen Sie nicht überstürzt und versuchen Sie zunächst selbst, den in der Abmahnung dargestellten Sachverhalt nachzuvollziehen (Wer hatte wie Zugriff auf Ihren Internetzugang, insbesondere jenen über das WLAN? Lässt sich der sachliche Vorwurf zeitlich und inhaltlich bestätigen oder widerlegen? etc.).
- Eine eventuell risikoreiche gerichtliche Auseinandersetzung lässt sich durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung sowie professionelle anwaltliche Begleitung in der Regel vermeiden.
- Im Allgemeinen erscheint es also nicht empfehlenswert, die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung unmodifiziert abzugeben. Andererseits besteht grundsätzlich eine Antwortpflicht des Abgemahnten. Um mithin auf derartige Abmahnungen angemessen zu reagieren, bitten wir Sie, uns Ihre Abmahnung zukommen zu lassen oder uns anzurufen.