Fachkanzlei für Markenrecht

Wir sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht. Zudem beschäftigen wir einen Patentanwalt.

IP-Recht: “Intellectual Property Rights” sind absolute Rechte, die dem Rechtsinhaber monopolistische Rechtspositionen gegenüber Jedermann einräumen. Allein der Rechtsinhaber darf bestimmen, wer bspw. für ein Produkt wirbt oder wie geworben wird, wer es herstellt, vertreibt uvam. Typischerweise erhält der Rechtsinhaber für die Vergabe der Rechte eine – bspw. umsatzabhängige – Gebühr (Lizenzgebühr). Klassische IP-Rechte sind Patente, Gebrauchsmuster, Sorten, Designs, Marken u.a.

Know-How: Technisches Know-how liesse sich grundsätzlich als Patent schützen; in einigen Staaten, beispielsweise den USA, ginge das auch für wirtschaftliches Know-how. Da Patente oder vergleichbare Schutzrechte veröffentlicht und somit allgemein bekannt werden, sowie eine begrenzte Laufzeit aufweisen, existiert seit jeher ein Bedürfnis, bestimmte technische oder wirtschaftliche Zusammenhänge geheim zu halten: Das Know-how.

Patente: Die Erfindung, Anmeldung, Registrierung und schliesslich Verwertung einer technischen Erfindung bedarf eines nicht unerheblichen Aufwandes, der binnen der Schutzdauer von 20 Jahren bei entsprechender Unterstützung eine positive “Bilanz” hinterlassen soll. Spätestens bei der Formulierung der Patentanmeldung sind einige Aspekte zu beachten (zum Patentanmelde-Formular).

Gebrauchsmuster: Als sogenanntes “kleines Patent” bietet es gegenüber seinem “grossen Bruder” einige Nachteile (maximal 10 Jahre Schutz, ungeprüftes Schutzrecht u.a.) aber auch Vorteile (günstiger, Neuheitsschonfrist u.a., zum Patentanmelde-Formular).

Geschmacksmuster (Designs): Seit dem 01. Januar 2003 können EU-Designs angemeldet werden. Mit der Einführung der Gemeinschaftsgeschmacksmuster gingen zudem Anpassungen des nationalen Designrechts an dieses EU-Recht einher (zum Geschmacksmusteranmelde-Formular).

Marken: Ein prägnanter Begriff, ob als Firmenname oder Produktbezeichnung über Jahre hinweg benutzt, schafft in der Form einer Marke einen selbstständigen Wert. Dabei empfiehlt sich regelmässig eine frühzeitige Eintragung als Marke in das Markenregister. Auch das Preis-/Leistungsverhältnis wird häufig zu Gunsten eines Markenschutzes ausfallen – eine normale Markenanmeldung mit 10 Jahren Markenschutz, der beliebig verlängerbar ist, verursacht Amtsgebühren in Höhe von derzeit 300 € (bei elektronischer Markenanmeldung 290€) in Deutschland, 900 EUR bei einer EU-Markenanmeldung sowie wenigstens ca. 1200 EUR bei einer internationalen Registrierung (zum Markenanmelde-Formular).

Halbleitertopografien: Der gegenüber dem Patentschutz vereinfachte Schutz von IC-Schaltkreisen war das ursprüngliche Ziel; Halbleitertopografien werden ähnlich dem Design geschützt, wie bereits der Begriff vermuten lässt. Geschützt wird insbesondere nicht der konkrete IC sondern lediglich das “Design” der Topographie des Chips. Das ist eher selten rechtspraktisch sinnvoll.

Sortenschutz/ Saatgutverkehr: Der Sortenschutz ist ein dem Patent vergleichbares Ausschließlichkeitsrecht und schützt das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen. Die Zulassung von Pflanzensorten ist Voraussetzung für den gewerblichen Vertrieb von Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzenarten und Gemüsearten. Beides wird durch das Bundessortenamt in Hannover beeinflusst.

Urheberrechte: Ideen als solche sind nicht – auch nicht als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrecht – geschützt.  Urheberrechtsschutz entsteht – dies ist ein wesentlicher Vorteil und Nachteil zugleich – von Gesetzes wegen bei Vorliegen der Voraussetzungen, insbesondere einer persönlichen, geistigen Werkschöpfung. Daneben existieren urheberrechtliche Leistungsschutzrechte.

Lizenzrecht: Die “Lizenz” stellt rechtlich eine Gestattung oder die Einräumung eines bestimmten Nutzungsrechtes an dem “geistigen Eigentum” eines anderen dar. Die Nutzungsrechtseinräumung erfolgt in der Regel durch Vertrag. Dabei handelt es sich um einen eher atypischen Vertrag mit einem Schwerpunkt in pachtrechtlichen Anleihen (Lizenzvertragsmuster).

Medienrecht: Medienrecht als eigenständiges Rechtsgebiet in Form eines einzelnen Gesetzes oder auch nur systematisch aus rechtlicher Sicht geordneter Normen ist an sich nicht in rechtlich relevanter Weise existent…

Kartellrecht: Das Lauterkeitsrecht (gemeinhin Wettbewerbsrecht oder Werberecht genannt) will in Wechselwirkung zum Kartellrecht den Wettbewerb schützen. Auch “Kartellrecht” wird daher teils als “Wettbewerbsrecht” bezeichnet. Dennoch verbleiben in praxi nur vereinzelte Überschneidungen zwischen beiden Rechtsgebieten: Extrem vereinfacht ausgedrückt dient Kartellrecht der Vermeidung von Kartellen wohingegen Lauterkeitsrecht einzelne Werbehandlungen zwischen den Marktbeteiligten zu regeln sucht.

Technikrecht (einschliesslich EDV-Recht, IT-Recht, Telekommunikationsrecht, Datenschutzrecht, Energierecht, Ingenieurrecht, Baurecht etc.): bildet als Querschnittsbereich anspruchsvoller technischer Sachverhalte und deren rechtliche Einordnung ab. Dabei stehen häufig komplexe technische Fragen im Vordergrund, deren rechtliche Beurteilung je nach technischem Sachverstand völlig unterschiedlich ausfällt.

Telekommunikationsrecht: : Es existiert keine einheitliche Definition des Begriffs “Telekommunikation”, wodurch auch die Reichweite des Telekommunikationsrechts unterschiedlich ausfällt. In jedem Fall fällt das Telekommunikationsgesetz sowie das Telemediengesetz und einige verbraucherrechtlichen Regelgehalte darunter.

Domainnamensrecht/Domainrecht: Die überlegte Auswahl eines Domainnamens ist für private, institutionelle und unternehmerische Ziele unumgänglich. Hierbei gilt es einige zentrale rechtliche Aspekte zu berücksichtigen – von der Frage, welche Faktoren die Auswahl mitbestimmen können, bis hin zu der einer flankierenden Markenanmeldung. Parallel zur Domainnamens-Vielfalt haben sich die unterschiedlichsten Domainverfahren herausgebildet, die teils sehr effektiv Kollisionsfälle lösen können, wie bspw. UDRP-/EUADR-Domainschlichtungsverfahren.

Vergaberecht : Vergaberecht ist ein Teil des Wettbewerbsrechts (Kartellrechts). Vergaberecht umfasst die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL), für Bauleistungen (VOB), für freie Berufe (VOF), EU-Vergaberecht, Teile des GWB (Kartellgesetz) und die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Das Vergaberecht soll konkurrierenden Unternehmen die Möglichkeit geben, gegen eine rechtsfehlerhafte Vergabe öffentlicher Aufträge vorzugehen.

Vertragstexte: Mustervertragswerke zur grundsätzlichen Orientierung nebst einer gesonderten Darstellung einzelner Standardklauseln.

Sportrecht: Rein rechtlich existiert kein von anderen Rechtegebieten eindeutig abgrenzbarer Bereich des Sportrechts. Dies liegt auch daran, dass die verschiedensten Sportarten ganz unterschiedliche nationale und internationele Regelungen hervorgebracht haben, die jeweils nicht für alle Beteiligten gleichermassen anwendbar sind. Im Gegenteil. Zudem gilt neben den untergesetzlichen Regelungen der den jenweiligen Sport prägenden Institutionen das jeweilige staatliche Recht. Selbst strafrechtliche Bezüge können im Lichte angeblicher Manipulation/ Doping das Sportrecht umfassen.

Lebensmittelrecht – Lebensmittel (LFGB): Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt zu werden. Doch die Abgrenzung eines Nahrungsergänzungsmittels zum Arzneimittel ist oft sehr schwierig und entscheidet gleichwohl über die Verkehrsfähigkeit (zum besonderen Lebensmittelrecht).

Arzneimittelrecht – Arzneimittelgesetz, Medizinproduktegesetz oder apothekenrechtliche Bestimmungen sind in einem – auch werberechtlich – sensiblen Querschnittsbereich liegende Normen, die erst recht im Lichte der Gesundheitsreform(en) besondere Bedeutungen aufweisen (zum Gesundheitsrecht).

Wirtschaftsstrafrechts (oder der Wirtschaftskriminalität) umfasst die Anwendung des Strafrechts im Wirtschaftsleben. Dabei werden wichtige Gebiete des sogenannten Nebenstrafrechts in den Vordergrund gestellt (zB um Regeln des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) über die Sanktionierung von Unternehmen, das Wettbewerbsstrafrecht, das Lebensmittelstrafrecht, das Arzneimittelstrafrecht, das Insolvenzstrafrecht, das Finanzmarktstrafrecht und aus dem Abgabenstrafrecht vor allem die Steuerhinterziehung und die strafbefreiende Selbstanzeige)

Haben Sie Fragen zu den oben genannten Themen?

Rufen Sie uns an: 0511.35 73 56-0