Markengebühren des DPMA im Überblick (Anmeldegebühr, Klassengebühr, Verlängerungsgebühr, Widerspruchsgebühr)

Markengebühren des DPMA im Überblick Gebührenart Euro     Anmeldegebühr  (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen)  300,00 Euro Anmeldegebühr bei elektronischer Anmeldung  (einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen)  290,00 Euro Klassengebühr  bei Anmeldung (für jede Klasse ab der vierten Klasse) 100,00 Euro Beschleunigte Prüfung  der Anmeldung 200,00 Euro     Verlängerungsgebühr  (einschließlich der …

Welttag des geistigen Eigentums: Das Deutsche Patent- und Markenamt ist dabei

Pressemitteilung des DPMA vom 10. April 2013 München. Am 26. April findet anlässlich des Welttages des geistigen Eigentums erstmalig eine dezentrale bundesweit koordinierte Veranstaltungsreihe der deutschen Patentinformationszentren in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und weiteren Institutionen statt. Insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Start-ups richtet sich die Vielzahl regionaler Veranstaltungen …

Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Markenverordnung mit marginalen Änderungen des DPMA-Verfahrens

Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen Die Markenverordnung, die Geschmacksmusterverordnung, die Patentverordnung und die Gebrauchsmusterverordnung wurden durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2630) geändert. Durch die Verordnung wird geregelt, dass die Klasseneinteilung und die alphabetischen Listen der Waren …

Ein Lizenznehmer darf zu seinen Gunsten lizensierte Marken auch dann weiternutzen darf, wenn bei Insolvenz seines Lizenzgebers dessen Insolvenzverwalter die Erfüllung des Markenlizenzvertrages nach § 365 (a) des U.S. Bankruptcy Code ablehnt (Rejection)

Nach einer Pressemitteilung des GTAI: Der United States Court of Appeals for the Seventh Circuit hat kürzlich in dem Fall Sunbeam Products, Inc. v. Chicago American Manufacturing, LLC entschieden, dass ein Lizenznehmer zu seinen Gunsten lizensierte Marken auch dann weiternutzen darf, wenn bei Insolvenz seines Lizenzgebers dessen Insolvenzverwalter die Erfüllung des Markenlizenzvertrages nach § 365 …