Markenanmeldeverfahren

Die Markenstellen des Deutschen Patent- und Markenamts klären zunächst, ob alle erforderlichen Angaben, nämlich Anmelder, Marke und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, vorliegen. Bearbeitet wird die Markenanmeldung jedoch erst, wenn die Gebühren für die Anmeldung vollständig einbezahlt sind.

Als nächstes prüfen die Markenstellen, ob die angemeldete Marke wegen absoluter Schutzhindernisse von der Eintragung ausgeschlossen sein könnte. So gelten vor allem Angaben, die die Waren oder Dienstleistungen lediglich beschreiben (z.B. „Äpfel“ für Obst), als Ausschlusskriterium, weswegen eine Marke nicht eingetragen werden kann.

In diesen Fällen besteht auch dann kein Anspruch auf Eintragung, wenn die Marke so oder ähnlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt ins Markenregister eingetragen wurde. Die Entscheidung über jeden Einzelfall erfolgt allein auf Grundlage des Markengesetzes.

Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen und liegt kein Schutzhindernis vor, trägt das DPMA die Marke in das Register ein. Die Eintragung wird im elektronischen Markenblatt veröffentlicht. Der Inhaber erhält eine Urkunde über die Eintragung.

Im Anmeldeverfahren wird nicht geprüft wird, ob ältere Marken- bzw. Kennzeichenrechte Dritter der Eintragung entgegenstehen. Im Falle eines Widerspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens aufgrund älterer Rechte kann es sein, dass die Marke wieder gelöscht werden muss.

Schutzdauer und Verlängerung einer Marke

Sie können den Markenschutz immer wieder um zehn Jahre verlängern. Die Verlängerung wird jeweils am Tag nach dem Ablauf der Schutzdauer wirksam. Für eine vollständige Verlängerung Ihrer Marke genügt die Einzahlung der Verlängerungsgebühr.

Die Verlängerungsgebühr für die folgende Schutzfrist ist sechs Monate vor dem Ablauf der Schutzdauer fällig und kann binnen sechs Monaten zuschlagsfrei gezahlt werden. Wird die Verlängerungsgebühr erst nach Ablauf der Schutzdauer gezahlt, sind innerhalb der sechsmonatigen Nachfrist neben der Verlängerungsgebühr auch Zuschlagsgebühren zu entrichten. Soll die Schutzdauer der Marke für mehr als drei Klassen verlängert werden, fallen zusätzlich Klassengebühren an.

Werden die Verlängerungsgebühren nicht oder nicht ausreichend gezahlt, erlischt das Markenrecht.

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