Das Widerspruchsverfahren ist der schnellste und günstigste Weg, eine jüngere, verwechselbare Marke aus dem Register zu bekommen. Umgekehrt ist es für Anmelder das häufigste Hindernis auf dem Weg zur gesicherten Marke. Die Fristen sind kurz und nicht verlängerbar. Wer handeln will, muss schnell sein.
Widerspruch beim DPMA
- Frist: drei Monate nach Veröffentlichung der Eintragung (§ 42 Abs. 1 MarkenG)
- Gebühr: 250 € für ein Widerspruchszeichen, 50 € für jedes weitere
- Widerspruchsgründe: ältere eingetragene oder angemeldete Marken, notorisch bekannte Marken, ältere geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen, Werktitel), Agentenmarken sowie geschützte Ursprungsangaben (§ 42 Abs. 2 MarkenG)
- Kosten: Im Verfahren vor dem DPMA trägt grundsätzlich jeder Beteiligte seine Kosten selbst
Widerspruch beim EUIPO
Gegen Unionsmarkenanmeldungen richtet sich der Widerspruch bereits gegen die Anmeldung: Die Frist von drei Monaten beginnt mit der Veröffentlichung der Anmeldung (Art. 46 UMV). Die Widerspruchsgebühr beträgt 320 €. Auch Inhaber einer älteren deutschen Marke können so eine EU-weite jüngere Marke verhindern. Nach Einlegung beginnt in der Regel eine Einigungsphase („Cooling-off“); die unterliegende Partei trägt grundsätzlich festgelegte Kostenpauschalen der Gegenseite.
Worauf es inhaltlich ankommt
Im Mittelpunkt steht fast immer die Verwechslungsgefahr. Sie wird anhand von drei Faktoren beurteilt, die sich gegenseitig beeinflussen:
- Zeichenähnlichkeit: klanglich, schriftbildlich und begrifflich, mit Blick auf den Gesamteindruck und prägende Bestandteile;
- Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit: Art, Zweck, Vertriebswege, Hersteller, Austauschbarkeit;
- Kennzeichnungskraft der älteren Marke: Je bekannter und phantasievoller, desto weiter der Schutzbereich.
Bekannte Marken können zusätzlich gegen die Ausnutzung oder Beeinträchtigung ihres Rufs vorgehen, auch bei unähnlichen Waren.
Widerspruch einlegen: unser Vorgehen
- Frist sichern: Wir berechnen die Frist und legen notfalls fristwahrend Widerspruch ein; die Begründung kann nachgereicht werden.
- Erfolgsaussichten prüfen: Zeichen- und Warenvergleich, Kennzeichnungskraft, Benutzungslage Ihrer eigenen Marke.
- Benutzungsnachweise vorbereiten: Ist Ihre Marke älter als fünf Jahre, müssen Sie mit der Einrede der Nichtbenutzung rechnen.
- Einigung ausloten: Oft endet ein Widerspruch mit einer Abgrenzungsvereinbarung oder einer Einschränkung des Verzeichnisses.
Damit Sie Fristen überhaupt bemerken, empfiehlt sich eine laufende Markenüberwachung. Wer die Widerspruchsfrist versäumt, kann gegen die jüngere Marke nur noch mit einem Nichtigkeitsantrag oder einer Klage vorgehen, was höhere Kosten und Risiken mit sich bringt.
Widerspruch abwehren: Ihre Möglichkeiten
Ein Widerspruch gegen Ihre Marke ist kein Grund zur Panik. Häufig stehen dem Anmelder gute Argumente zur Verfügung:
- Einrede der Nichtbenutzung (§ 43 Abs. 1 MarkenG): Ist die Widerspruchsmarke seit mindestens fünf Jahren eingetragen, muss der Widersprechende ihre ernsthafte Benutzung glaubhaft machen. Gelingt das nicht, wird der Widerspruch zurückgewiesen.
- Keine Verwechslungsgefahr: unterschiedlicher Gesamteindruck, schwache oder beschreibende Elemente der älteren Marke, Warenferne.
- Teilverzicht: Streichen einzelner Waren, die nicht benötigt werden, kann den Konflikt beseitigen.
- Verhandlung: Koexistenz- oder Abgrenzungsvereinbarung, gegebenenfalls gegen Gegenleistung.
Der Widerspruch betrifft allerdings nur die Eintragung. Benutzen Sie das Zeichen bereits, kann der Widersprechende parallel auch eine Abmahnung aussprechen. Das Verfahren sollte deshalb immer zusammen mit der Benutzungssituation betrachtet werden.
Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen des DPMA sind Erinnerung oder Beschwerde zum Bundespatentgericht möglich, danach unter Umständen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Beim EUIPO entscheiden die Beschwerdekammern, anschließend das Gericht der Europäischen Union.
So läuft das Verfahren beim DPMA ab
- Einlegung: schriftlich oder elektronisch innerhalb der Frist, mit Angabe der Widerspruchsmarke und Zahlung der Gebühr. Der Widerspruch kann sich gegen alle oder nur gegen einzelne Waren und Dienstleistungen richten.
- Stellungnahmen: Das Amt übersendet den Widerspruch an den Markeninhaber, der sich äußern kann. Es folgt in der Regel ein schriftlicher Austausch von Argumenten.
- Einigungsphase: Die Beteiligten können gemeinsam eine Frist beantragen, um eine gütliche Einigung zu verhandeln.
- Entscheidung: Die Markenstelle löscht die angegriffene Marke ganz oder teilweise oder weist den Widerspruch zurück.
Auch gegen internationale Registrierungen, deren Schutz auf Deutschland erstreckt wurde, kann beim DPMA Widerspruch erhoben werden; die Frist knüpft dann an die Veröffentlichung durch die WIPO an.
Der Benutzungsnachweis in der Praxis
Erhebt der Markeninhaber die Einrede der Nichtbenutzung, muss der Widersprechende die ernsthafte Benutzung seiner Marke glaubhaft machen, und zwar für die maßgeblichen Zeiträume und für die Waren, auf die er den Widerspruch stützt. Üblich ist eine eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführung mit Angaben zu Umsätzen, Zeiträumen und Art der Benutzung, ergänzt durch Belege wie Rechnungen, Produktfotos, Kataloge und Website-Ausdrucke. Lücken in der Dokumentation entscheiden nicht selten über den Ausgang des Verfahrens. Wer eigene Marken besitzt, sollte deshalb Nachweise laufend sammeln (siehe Benutzungszwang).
Widerspruch, Löschung oder Klage?
| Instrument | Wann | Ziel |
|---|---|---|
| Widerspruch | innerhalb der dreimonatigen Frist | Löschung der jüngeren Eintragung, vergleichsweise günstig |
| Nichtigkeitsantrag | nach Ablauf der Widerspruchsfrist | Löschung der Eintragung wegen älterer Rechte |
| Abmahnung und Klage | sobald das Zeichen benutzt wird | Unterlassung der Benutzung, Schadensersatz, Auskunft |
Oft ist eine Kombination sinnvoll: Der Widerspruch beseitigt die Eintragung, eine Abmahnung stoppt die tatsächliche Benutzung. Wir stimmen beide Wege aufeinander ab, damit Argumente und Kostenrisiken zusammenpassen.
Erfolgsaussichten ehrlich einschätzen
Nicht jeder Widerspruch lohnt sich. Bei geringer Zeichenähnlichkeit, fernliegenden Waren oder einer schwachen eigenen Marke kann ein Verfahren mehr kosten als es bringt und im Fall des Unterliegens sogar die eigene Marke schwächen, weil sich die Gegenseite auf die Entscheidung berufen kann. Wir sagen Ihnen vorab offen, wie wir die Chancen sehen, und zeigen Alternativen wie ein Anschreiben an den Anmelder oder eine Abgrenzungsvereinbarung.
Häufige Fragen zum Markenwiderspruch
Kann die Widerspruchsfrist verlängert werden?
Nein. Die dreimonatige Frist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Fristwahrend genügt aber zunächst die Einlegung mit Zahlung der Gebühr.
Darf ich meine Marke während des Widerspruchs benutzen?
Rechtlich verboten ist es durch das Verfahren nicht, aber riskant: Besteht Verwechslungsgefahr, kann der Inhaber der älteren Marke unabhängig vom Widerspruch Unterlassung verlangen.
Was kostet ein Widerspruchsverfahren?
Amtsgebühren: DPMA 250 € (plus 50 € je weiteres Zeichen), EUIPO 320 €. Hinzu kommen die Anwaltskosten, die von Umfang und Komplexität abhängen; wir nennen Ihnen vorab einen Rahmen.
Frist läuft? Sprechen Sie uns sofort an
Wir prüfen Widerspruch oder Verteidigung kurzfristig und sichern die Frist. Telefon 0511.35 73 56-0 · Kontaktformular