Waren- und Dienstleistungsverzeichnis: Nizza-Klassen richtig wählen

Eine Marke schützt nie „alles“, sondern nur die Waren und Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist. Das Verzeichnis ist damit das Herzstück jeder Markenanmeldung und zugleich die häufigste Fehlerquelle. Was hier fehlt, lässt sich später nicht mehr ergänzen; was zu viel ist, kann zum Bumerang werden.

Die Nizza-Klassifikation in Kürze

Weltweit werden Waren und Dienstleistungen für Markenanmeldungen nach der Nizza-Klassifikation geordnet. Sie umfasst 45 Klassen: Die Klassen 1 bis 34 betreffen Waren, die Klassen 35 bis 45 Dienstleistungen. Die Klassifikation wird regelmäßig überarbeitet; maßgeblich ist die zum Anmeldetag geltende Fassung. Einige Beispiele:

KlasseTypischer Inhalt (vereinfacht)
3Kosmetik, Parfüm, Reinigungsmittel
9Software, Apps, Elektronik, Brillen
25Bekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen
30Kaffee, Backwaren, Süßwaren, Gewürze
35Werbung, Unternehmensberatung, Einzelhandelsdienstleistungen
41Bildung, Unterhaltung, Sport, Seminare
42IT-Dienstleistungen, SaaS, Design, Forschung
43Gastronomie, Beherbergung
44Medizinische, kosmetische, landwirtschaftliche Dienstleistungen
45Rechtsdienstleistungen, Sicherheitsdienste

Konkrete Begriffe statt Klassenüberschriften

Die Klassenüberschriften („Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“) klingen umfassend, werden von DPMA und EUIPO aber nur nach ihrem Wortlaut verstanden. Wer etwa Software als Dienstleistung anbietet, ist mit „Computerprogramme“ in Klasse 9 nicht ausreichend geschützt, sondern braucht Begriffe in Klasse 42. Deshalb formulieren wir Verzeichnisse aus den tatsächlichen und geplanten Produkten heraus und verwenden möglichst Begriffe aus den harmonisierten Datenbanken der Ämter, die ohne Beanstandung akzeptiert werden.

Zu eng oder zu weit: beides schadet

Zu eng

  • Neue Produktlinien sind nicht geschützt.
  • Online-Shop, Merchandising oder Apps fehlen.
  • Nachträgliche Erweiterung ist ausgeschlossen. Nötig wäre eine neue Anmeldung mit späterem Zeitrang.

Zu weit

  • Mehr Klassen bedeuten höhere Gebühren.
  • Mehr Angriffsfläche für Widersprüche älterer Marken.
  • Nach fünf Jahren droht für nicht benutzte Waren die Teillöschung wegen Verfalls.

So erstellen wir Ihr Verzeichnis

  1. Kernprodukte erfassen: Was verkaufen oder erbringen Sie heute?
  2. Planung der nächsten fünf Jahre: Welche Erweiterungen sind realistisch? Innerhalb der Benutzungsschonfrist muss die Benutzung aufgenommen werden.
  3. Vertriebswege: Einzelhandel, Online-Handel, Lizenzierung, Franchising; oft sind dafür eigene Dienstleistungsbegriffe in Klasse 35 sinnvoll.
  4. Abgleich mit der Recherche: Wo die Markenrecherche Konflikte zeigt, kann ein angepasstes Verzeichnis das Risiko senken.
  5. Kosten-Nutzen-Prüfung: Beim DPMA sind drei Klassen in der Grundgebühr enthalten, beim EUIPO nur eine. Wir zeigen, welche Klassen wirklich nötig sind.

Einzelhandelsdienstleistungen und Online-Shops

Wer fremde Waren unter eigener Marke verkauft, sollte Einzel- und Online-Handelsdienstleistungen in Klasse 35 aufnehmen, und zwar bezogen auf konkrete Warengruppen. Die bloße Angabe „Einzelhandelsdienstleistungen“ ohne Bezug genügt den Ämtern in der Regel nicht. Wer dagegen eigene Produkte herstellt, braucht vor allem Schutz in den jeweiligen Warenklassen.

Software, Apps und digitale Produkte

Digitale Geschäftsmodelle verteilen sich typischerweise auf mehrere Klassen: herunterladbare Software und Apps in Klasse 9, Software-as-a-Service und Plattformbetrieb in Klasse 42, Online-Marktplätze und Werbung in Klasse 35, Online-Kurse oder Spiele in Klasse 41. Auch virtuelle Waren werden inzwischen ausdrücklich klassifiziert. Hier lohnt eine sorgfältige Analyse besonders.

Drei Beispiele aus der Praxis

Restaurant mit eigener Feinkostlinie

Ein Restaurant braucht zunächst Klasse 43 (Verpflegung von Gästen). Plant es, Saucen, Gewürzmischungen oder Kaffee unter seinem Namen zu verkaufen, kommen die Warenklassen 29 und 30 hinzu, für Getränke gegebenenfalls Klasse 32 oder 33. Ein Lieferdienst oder Kochkurse können weitere Dienstleistungen in den Klassen 39 oder 41 erfordern.

Modelabel mit Online-Shop

Kern ist Klasse 25 für Bekleidung, Schuhe und Kopfbedeckungen. Taschen und Rucksäcke gehören in Klasse 18, Schmuck in Klasse 14, Brillen in Klasse 9. Verkauft das Label auch Produkte anderer Hersteller, sind Einzel- und Online-Handelsdienstleistungen in Klasse 35 bezogen auf diese Waren sinnvoll.

Beratungsunternehmen mit Software

Unternehmensberatung fällt in Klasse 35, Schulungen und Webinare in Klasse 41, die eigene Software je nach Vertriebsform in Klasse 9 (herunterladbar) oder Klasse 42 (Software as a Service). Wer nur Klasse 35 anmeldet, hat für das Softwareprodukt keinen Schutz.

Hilfsmittel der Ämter

Das DPMA bietet eine einheitliche Klassifikationsdatenbank, das EUIPO das Recherchewerkzeug TMclass. Beide enthalten vorab akzeptierte Begriffe in vielen Sprachen. Wer diese Begriffe verwendet, vermeidet Beanstandungen und beschleunigt das Verfahren. Die Datenbanken sagen aber nichts darüber, welche Begriffe für Ihr Geschäftsmodell sinnvoll sind. Das bleibt eine strategische Entscheidung.

Das Verzeichnis im Konfliktfall

Im Widerspruchsverfahren und bei einer Markenverletzung werden die eingetragenen Waren und Dienstleistungen miteinander verglichen. Ein präzises Verzeichnis kann Konflikte von vornherein vermeiden. Häufig lässt sich ein Widerspruch durch einen Teilverzicht erledigen, bei dem einzelne nicht benötigte Begriffe gestrichen werden. Umgekehrt kann ein zu breites Verzeichnis nach Ablauf der Benutzungsschonfrist angegriffen werden: Für Waren, für die die Marke nicht benutzt wird, droht die teilweise Löschung wegen Verfalls.

Klassen und Kosten

Beim DPMA sind bis zu drei Klassen in der Anmeldegebühr enthalten; jede weitere Klasse kostet 100 €. Beim EUIPO deckt die Grundgebühr nur eine Klasse ab; die zweite kostet 50 €, jede weitere 150 €. Bei der internationalen Registrierung hängen die Klassengebühren vom Zielland ab. Es lohnt sich daher, vor der Anmeldung zu klären, welche Klassen wirklich gebraucht werden und welche Waren innerhalb einer bereits gewählten Klasse zusätzlich aufgenommen werden können, ohne Mehrkosten zu verursachen.

Verzeichnis prüfen lassen

Haben Sie bereits einen eigenen Entwurf erstellt, prüfen wir ihn gern vor der Einreichung: Fehlen wichtige Waren? Sind Begriffe zu unbestimmt oder falsch klassifiziert? Gibt es Klassen, die nur Kosten verursachen? Eine solche Prüfung ist mit überschaubarem Aufwand verbunden und verhindert Fehler, die sich nach der Anmeldung nicht mehr korrigieren lassen.

Häufige Fragen zum Verzeichnis

Kann ich das Verzeichnis nach der Anmeldung ändern?

Einschränken ja, erweitern nein. Für zusätzliche Waren oder Dienstleistungen ist eine neue Anmeldung erforderlich.

Bedeutet Schutz in Klasse 25, dass niemand meinen Namen für Schuhe nutzen darf?

Geschützt sind die konkret eingetragenen Begriffe. Gegen ähnliche Waren außerhalb des Verzeichnisses kann die Marke bei Verwechslungsgefahr ebenfalls wirken; je weiter die Waren voneinander entfernt sind, desto schwächer wird dieser Schutz.

Verzeichnis erstellen lassen

Beschreiben Sie uns Ihr Geschäftsmodell. Wir schlagen ein passgenaues Verzeichnis mit den nötigen Klassen vor. Telefon 0511.35 73 56-0 · Kontaktformular