Löschung einer Marke: Verfalls- und Nichtigkeitsantrag

Eine eingetragene Marke ist nicht für alle Zeit unangreifbar. Wird sie nicht benutzt, hätte sie nie eingetragen werden dürfen oder verletzt sie ältere Rechte, kann ihre Löschung beantragt werden. Löschungsverfahren sind ein wichtiges Werkzeug, etwa um eine blockierende ältere Marke aus dem Weg zu räumen oder sich gegen einen Angreifer zu verteidigen.

Die drei Löschungsgründe

1. Verfall (§ 49 MarkenG)

Der wichtigste Fall: Die Marke ist nach Ablauf der Benutzungsschonfrist von fünf Jahren innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden. Verfall tritt außerdem ein, wenn die Marke zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist oder durch ihre Benutzung irreführend wird. Die Löschung kann auch nur einzelne Waren und Dienstleistungen betreffen, für die die Marke nicht benutzt wird.

2. Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG)

Die Marke hätte wegen fehlender Unterscheidungskraft, beschreibenden Charakters oder anderer Hindernisse nach § 8 MarkenG nicht eingetragen werden dürfen, etwa ein Gattungsbegriff, der versehentlich durchgerutscht ist. Auch eine bösgläubige Anmeldung, zum Beispiel um einen Wettbewerber zu blockieren, kann so angegriffen werden.

3. Nichtigkeit wegen älterer Rechte (§ 51 MarkenG)

Die Marke kollidiert mit einem älteren Recht: einer älteren Marke, einem Unternehmenskennzeichen, Werktitel, Namensrecht, Urheberrecht oder Design. Dieser Weg steht auch dann noch offen, wenn die Widerspruchsfrist versäumt wurde.

Verfahren beim DPMA

Seit der Markenrechtsreform können Verfall und Nichtigkeit umfassend beim DPMA geltend gemacht werden; alternativ ist eine Klage vor den Zivilgerichten möglich. Das Amtsverfahren ist in der Regel günstiger. Die Antragsgebühr beträgt beim DPMA 100 € für den Verfallsantrag und 400 € für den Antrag wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse.

Beim Verfallsantrag wird der Markeninhaber zunächst unterrichtet. Widerspricht er der Löschung nicht innerhalb von zwei Monaten, wird die Marke gelöscht. Widerspricht er, wird das Verfahren fortgeführt, und der Inhaber muss die Benutzung nachweisen.

Verfahren beim EUIPO

Unionsmarken werden auf Antrag beim EUIPO oder auf Widerklage vor einem Unionsmarkengericht für verfallen oder nichtig erklärt. Die Gebühr für einen Verfalls- oder Nichtigkeitsantrag beim EUIPO beträgt 630 €. Die Benutzung muss für Unionsmarken „in der Union“ nachgewiesen werden.

Typische Einsatzfälle

  • Blockierende Altmarke: Ihre Markenrecherche zeigt eine ältere Marke, die offenbar nie benutzt wurde. Ein Verfallsantrag macht den Weg frei.
  • Gegenangriff: Sie werden aus einer Marke abgemahnt oder mit einem Widerspruch überzogen; die Marke des Gegners ist ihrerseits angreifbar.
  • Markenpiraterie: Ein Dritter hat Ihren im Ausland genutzten Namen bösgläubig in Deutschland angemeldet.
  • Beschreibende Begriffe: Ein Wettbewerber hat einen üblichen Branchenbegriff als Marke eintragen lassen.

Verteidigung gegen einen Löschungsantrag

Wird Ihre Marke angegriffen, kommt es auf Fristen und Belege an. Beim Verfall sind Rechnungen, Kataloge, Produktfotos, Website-Archive und Umsatzzahlen entscheidend, die Art, Umfang, Zeitraum und Ort der Benutzung zeigen. Wir sichten Ihre Unterlagen, bereiten eidesstattliche Versicherungen vor und prüfen, ob die Benutzung in der konkreten Form rechtserhaltend war. Wer Benutzungsnachweise von Anfang an systematisch sammelt, ist im Ernstfall klar im Vorteil (mehr dazu unter Benutzungszwang).

Einen Verfallsantrag vorbereiten

Bevor ein Verfallsantrag gestellt wird, sollte geprüft werden, ob die Marke tatsächlich nicht benutzt wird. Dazu gehören eine Recherche im Internet und auf Marktplätzen, ein Blick in archivierte Versionen der Website des Inhabers und in wichtigen Fällen eine diskrete Benutzungsrecherche durch spezialisierte Dienstleister. So lässt sich das Risiko einschätzen, dass der Inhaber im Verfahren doch Benutzungsnachweise vorlegt. Häufig ist es sinnvoll, den Inhaber vorab anzuschreiben und eine freiwillige Löschung oder Einschränkung anzuregen; das kann allerdings auch dazu führen, dass er die Benutzung kurzfristig aufnimmt. Wie man vorgeht, hängt deshalb vom Einzelfall ab.

Berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung

Nicht jede Nichtbenutzung führt zum Verfall. Liegen berechtigte Gründe vor, die außerhalb des Einflusses des Inhabers stehen, etwa ein noch laufendes behördliches Zulassungsverfahren für ein Arzneimittel, kann die Nichtbenutzung gerechtfertigt sein. Bloße wirtschaftliche Schwierigkeiten oder geänderte Unternehmensplanungen genügen dagegen in der Regel nicht.

Bösgläubige Markenanmeldungen

Eine Anmeldung ist bösgläubig, wenn sie nicht dem Zweck dient, die Marke für eigene Waren oder Dienstleistungen zu nutzen, sondern etwa einen Wettbewerber zu behindern oder einen Namen zu „sperren“, um ihn später teuer zu verkaufen. Typische Anzeichen sind die Anmeldung eines fremden, im Ausland bereits genutzten Zeichens kurz vor dessen Markteintritt in Deutschland oder die Anmeldung durch einen ehemaligen Vertriebspartner. Solche Marken können für nichtig erklärt werden; der Nachweis der Bösgläubigkeit erfordert aber eine sorgfältige Sammlung von Indizien.

Amtsverfahren oder Klage?

Antrag beim DPMAKlage vor dem Landgericht
KostenAmtsgebühr, in der Regel trägt jeder seine KostenGerichts- und Anwaltskosten, Unterlegener trägt die Kosten
Verfahrenschriftlich, vor der Markenabteilungmündliche Verhandlung, Beweisaufnahme möglich
Kombinationisoliertals Widerklage im Verletzungsprozess möglich

Werden Sie selbst aus einer Marke verklagt, kann eine Widerklage auf Löschung das schlagkräftigste Verteidigungsmittel sein. Läuft dagegen kein Streit, ist das Amtsverfahren meist der wirtschaftlichere Weg. Ist die Benutzung einer gegnerischen Marke zweifelhaft, lässt sich ein Verfallsantrag auch als Hebel in Verhandlungen über eine Abgrenzungsvereinbarung einsetzen.

Teillöschung statt Totalverlust

Ein Verfallsantrag muss nicht die ganze Marke betreffen. Häufig ist eine Marke für einige Waren benutzt, für andere nicht. Dann wird sie nur für die nicht benutzten Waren und Dienstleistungen gelöscht, für den Rest bleibt sie bestehen. Für Antragsteller ist das oft ausreichend, um den Weg für die eigene Marke freizumachen. Für Markeninhaber bedeutet es umgekehrt, dass ein breites Verzeichnis nach Ablauf der Schonfrist schrumpfen kann. Wer sein Verzeichnis selbst regelmäßig an die tatsächliche Nutzung anpasst und ergänzende Anmeldungen für neue Produkte vornimmt, behält die Kontrolle über den Schutzumfang.

Häufige Fragen zur Löschung

Kann jeder einen Löschungsantrag stellen?

Verfalls- und Nichtigkeitsanträge wegen absoluter Schutzhindernisse kann grundsätzlich jedermann stellen. Den Antrag wegen älterer Rechte kann nur der Inhaber dieses Rechts stellen.

Reicht es, die Benutzung kurz vor dem Antrag aufzunehmen?

Nicht ohne Weiteres. Eine Benutzung, die erst aufgenommen wird, nachdem der Inhaber von einem drohenden Antrag erfahren hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben.

Marke löschen lassen oder verteidigen

Wir prüfen die Angreifbarkeit einer Marke und führen das Verfahren beim DPMA, EUIPO oder vor Gericht. Telefon 0511.35 73 56-0 · Kontaktformular