Abgrenzungsvereinbarungen müssen kartellrechtlich sorgfältig geprüft werden, auch wenn sich die Parteien nicht im Wettbewerb befinden (wettbewerbsbeschränkende Drittwirkung)
a) Dem Umstand, dass Unternehmen eine markenrechtliche Abgrenzungsvereinba-rung abgeschlossen haben, kommt regelmäßig keine erhebliche Bedeutung für die Beurteilung der Frage zu, ob zwischen ihnen potentieller Wettbewerb besteht. b) Für die Frage, ob eine markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung den Wettbewerb beschränkt, kommt es nicht auf den Schutzbereich der Marken der Parteien, sondern darauf an, ob sie nach allgemeinen …