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  • Gewährleistungsmarke: Gütesiegel und Prüfzeichen richtig schützen

    Gütesiegel, Prüfzeichen und Zertifikate begegnen uns überall: auf Lebensmitteln, Elektrogeräten oder Textilien. Sie versprechen, dass ein Produkt bestimmte Eigenschaften hat, etwa ein bestimmtes Material, eine besondere Herstellungsweise oder eine geprüfte Qualität. Für solche Zeichen gibt es seit der Reform des Markengesetzes zum 14. Januar 2019 auch in Deutschland eine eigene Markenkategorie: die Gewährleistungsmarke. Auf EU-Ebene gibt es die Unionsgewährleistungsmarke bereits seit dem 1. Oktober 2017.

    Was ist eine Gewährleistungsmarke?

    Eine gewöhnliche Marke sagt: „Dieses Produkt stammt von diesem Unternehmen.“ Eine Gewährleistungsmarke sagt etwas anderes: „Dieses Produkt erfüllt bestimmte Eigenschaften, und der Markeninhaber steht dafür ein.“ Sie dient also nicht in erster Linie dem Herkunftshinweis, sondern der Zertifizierung.

    Gewährleistet werden können nach dem Gesetz insbesondere das Material, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften. Ausgenommen ist die geografische Herkunft; dafür gibt es andere Schutzinstrumente wie Kollektivmarken und geschützte geografische Angaben.

    Wer kann eine Gewährleistungsmarke anmelden?

    Inhaber einer Gewährleistungsmarke können natürliche und juristische Personen sein, also zum Beispiel Prüfinstitute, Verbände, Vereine oder Unternehmen. Es gibt aber eine zentrale Voraussetzung: das Neutralitätsgebot. Der Inhaber darf keine Tätigkeit ausüben, die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen umfasst, für die eine Gewährleistung besteht. Wer selbst Bio-Kosmetik herstellt, kann also nicht zugleich Inhaber eines Siegels für Bio-Kosmetik sein. Die Neutralität soll sicherstellen, dass der Zertifizierer unabhängig prüft.

    Die Markensatzung: Herzstück der Anmeldung

    Anders als bei einer Individualmarke muss der Anmeldung eine Satzung beigefügt werden. Sie regelt unter anderem:

    • wer berechtigt ist, die Marke zu benutzen,
    • welche Eigenschaften durch die Marke gewährleistet werden,
    • wie die Eigenschaften geprüft und die Benutzung der Marke überwacht wird,
    • welche Bedingungen für die Benutzung gelten, einschließlich etwaiger Gebühren,
    • welche Sanktionen bei Verstößen drohen.

    Die Satzung ist öffentlich einsehbar. Für Verbraucher und Lizenznehmer wird damit transparent, wofür das Siegel steht. Änderungen der Satzung müssen dem Amt mitgeteilt werden.

    Abgrenzung zur Kollektivmarke

    Die Gewährleistungsmarke wird häufig mit der Kollektivmarke verwechselt. Der Unterschied:

    • Die Kollektivmarke kennzeichnet die Zugehörigkeit zu einem Verband. Sie weist darauf hin, dass ein Produkt von einem Mitglied einer bestimmten Vereinigung stammt. Inhaber können nur rechtsfähige Verbände sein, und sie kann auch die geografische Herkunft kennzeichnen.
    • Die Gewährleistungsmarke steht für geprüfte Eigenschaften, unabhängig von einer Mitgliedschaft. Jeder, der die Anforderungen der Satzung erfüllt, kann die Nutzung beanspruchen.

    Wie bei jeder Marke entscheidet auch hier das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis über den Schutzumfang. Worauf es dabei ankommt, lesen Sie im Beitrag zur Klassenwahl bei der Markenanmeldung.

    Für wen lohnt sich eine Gewährleistungsmarke?

    Interessant ist die Gewährleistungsmarke vor allem für:

    • Branchenverbände, die einen Qualitätsstandard etablieren wollen,
    • Prüf- und Zertifizierungsstellen,
    • Initiativen für Nachhaltigkeit, Tierwohl oder faire Produktion,
    • Unternehmen, die einen eigenständigen, neutral geführten Standard aufbauen möchten, etwa über eine eigene Trägergesellschaft.

    Auch für eine Gewährleistungsmarke gelten die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen. Das Zeichen darf zum Beispiel nicht irreführend sein und braucht Unterscheidungskraft. Zudem lohnt sich vor der Anmeldung eine Markenrecherche, denn auch ein Siegel kann mit älteren Marken kollidieren.

    Bei der Planung eines Gütesiegels beraten wir zur passenden Markenform, entwerfen die Satzung und übernehmen die Anmeldung. Kontaktieren Sie uns oder vereinbaren Sie ein Gespräch.