BGH „Nie wieder keine Ahnung“: Grenzen des Werktitelschutzes

Ob ein Verlag ein Buch unter demselben Titel veröffentlichen darf, unter dem ein Sender Jahre zuvor eine Fernsehserie ausgestrahlt hat, damit hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 7. Mai 2025 (Az. I ZR 143/24 – „Nie wieder keine Ahnung“) beschäftigt. Die Entscheidung zeigt deutlich, wie eng der Schutz von Werktiteln im Regelfall ist.

Der Fall

Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hatte im Jahr 2009 Titelschutz für „Nie wieder keine Ahnung“ beansprucht. Unter diesem Titel strahlte sie eine Fernsehserie über Malerei und Architektur in zwei Staffeln aus, begleitet von einer Website und einem Buch. Im Jahr 2021 veröffentlichte ein Verlag ein Sachbuch mit demselben Titel zu Themen aus Politik, Wirtschaft und Kultur, auch als E-Book und Hörbuch. Die Rundfunkanstalt sah darin eine Verletzung ihres Titelrechts. Das Landgericht gab ihr recht, das Oberlandesgericht wies die Klage ab.

Die Entscheidung des BGH

Grundsatz: Schutz nur vor unmittelbarer Verwechslung

Der BGH bestätigt: Werktitelschutz richtet sich in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne, also die Gefahr, dass das Publikum den einen Titel für den anderen hält und damit die Werke selbst verwechselt. Fehlt es an einer ausreichenden Nähe zwischen den Werken, wie hier zwischen einer Kunst- und Architekturserie und einem Sachbuch zu Politik und Wirtschaft, scheidet eine solche Verwechslung regelmäßig aus.

Erweiterter Schutz nur unter zwei Voraussetzungen

Ein weitergehender Schutz gegen eine Verwechslung im weiteren Sinne (also die Annahme, beide Werke stammten aus demselben Haus) kommt nur in Betracht, wenn das Publikum mit dem Titel zugleich eine bestimmte betriebliche Herkunft verbindet. Dafür müssen zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

  • Der ältere Titel muss eine hinreichende Bekanntheit erlangt haben.
  • Es muss ein sachlicher Bezug zwischen dem Originalwerk und dem angegriffenen Produkt bestehen.

Die Titelgleichheit allein genügt nicht.

Bekanntheit verlangt mehr als gelegentliche Wahrnehmung

Für die Bekanntheit ist eine qualitative Bewertung der Wahrnehmung durch das Publikum erforderlich. Gelegentliche Kontakte, etwa einzelne Ausstrahlungen oder Website-Aufrufe, reichen nicht aus. Auch ein Schutz als bekannter Titel gegen Rufausbeutung setzt eine Bekanntheit im markenrechtlichen Sinne voraus.

Folgen für Titelinhaber und Verlage

Für Inhaber von Titelrechten

Ein Werktitel ist kein umfassendes Monopol auf eine Wortfolge. Wer einen Titel über verschiedene Medien und Produkte hinweg verwerten möchte (Serie, Buch, Podcast, Merchandise, Events), sollte zusätzlich eine Marke anmelden. Eine Marke schützt für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen unabhängig davon, ob das Publikum die Werke verwechselt. Die Unterschiede zwischen Titel und Marke haben wir im Beitrag zum Titelschutz für Apps, Podcasts und Blogs erläutert.

Für Verlage und Produzenten

Die Entscheidung gibt mehr Spielraum bei der Titelwahl. Trotzdem sollte vor der Veröffentlichung eine Recherche nach Titeln und Marken erfolgen, insbesondere bei bekannten Titeln oder thematischer Nähe. Ein früher, bekannter Fall dazu ist der Titel „Ich bin dann mal weg“.

Titel prüfen wir auf ältere Rechte, veröffentlichen Titelschutzanzeigen und melden ergänzend Marken an. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.

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