Kategorie: Rechtsprechung

  • EuGH zur IKEA-Parodie: Meinungsfreiheit ist kein Freibrief für Marken

    Ob eine bekannte Marke parodiert werden darf, um eine politische Botschaft zu transportieren, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 8. September 2026 (Rs. C-298/23 – Inter IKEA Systems/Vlaams Belang) beantwortet. Die Entscheidung betrifft nicht nur Parteien, sondern alle, die fremde Marken in Kampagnen, Satire oder Kunst aufgreifen.

    Der Fall

    Die belgische Partei Vlaams Belang startete 2022 eine Kampagne zur Migrationspolitik unter dem Titel „IKEA-Plan“. Die Vorschläge wurden als Möbel zum Selbstaufbauen präsentiert, „IKEA“ diente als Abkürzung im Slogan, und die Gestaltung lehnte sich eng an das Erscheinungsbild des Möbelkonzerns an, einschließlich Strichmännchen im Stil von Aufbauanleitungen. IKEA hatte der Nutzung nicht zugestimmt und klagte vor einem Brüsseler Handelsgericht. Die Gegenseite berief sich auf die Meinungsfreiheit. Das Gericht legte die Frage dem EuGH vor.

    Die Entscheidung des EuGH

    Meinungsfreiheit kann ein „rechtfertigender Grund“ sein

    Bekannte Marken sind auch gegen die Ausnutzung oder Beeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft oder Wertschätzung geschützt, es sei denn, es besteht ein rechtfertigender Grund. Der EuGH stellt klar: Die Meinungsfreiheit nach der EU-Grundrechtecharta kann grundsätzlich ein solcher Grund sein.

    Aber: Berufung auf Meinung oder Parodie genügt nicht

    Das Markenrecht ist zwar kein absolutes Recht, muss aber mit der Meinungsfreiheit abgewogen werden. Wer sich auf eine politische Meinung oder Parodie beruft, muss konkret darlegen, warum die Nutzung gerechtfertigt ist und weshalb sie die Interessen des Markeninhabers überwiegt.

    Die Abwägungskriterien

    Die nationalen Gerichte müssen alle Umstände würdigen, insbesondere:

    • Zweck und Redlichkeit: Will die Nutzung eine Idee oder Meinung über die Marke, ihren Inhaber oder sein Geschäft vermitteln, oder wird die Marke nur als Aufmerksamkeitsmagnet für ein anderes Thema genutzt?
    • Beitrag zur öffentlichen Debatte und ob die Nutzung rein kommerziell ist.
    • Auswirkungen auf den Markeninhaber: Intensität, Umfang und Art der Nutzung, Bekanntheit der Marke, Ähnlichkeit der Zeichen und die Frage, ob der Eindruck entsteht, der Markeninhaber unterstütze die Botschaft.

    Eine Nutzung, die darauf abzielt, die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen, kann kein rechtfertigender Grund sein. Über den konkreten Fall entscheidet nun das Brüsseler Gericht.

    Einordnung

    Der EuGH schafft einen Rahmen, der weder Parodie pauschal verbietet noch Markeninhaber schutzlos stellt. Die Linie erinnert an andere Fälle, in denen bekannte Marken in fremden Kontexten auftauchen, etwa an die BGH-Entscheidung „DACHSER“, in der eine Rufausnutzung zwar bejaht, aber durch eine lange Branchentradition gerechtfertigt war. In beiden Fällen kommt es auf eine Abwägung im Einzelfall an.

    Folgen für Kampagnen und Markeninhaber

    Für Kampagnenmacher, Agenturen und Kreative

    • Die bloße Behauptung „Das ist Satire“ schützt nicht. Fragen Sie sich: Setzt sich die Botschaft mit der Marke selbst auseinander, oder wird sie nur als Vehikel genutzt?
    • Je enger die Anlehnung an Gestaltung und Logo, desto größer das Risiko.
    • Vermeiden Sie den Eindruck, der Markeninhaber stehe hinter Ihrer Aussage.
    • Lassen Sie Kampagnen mit fremden Marken vorher prüfen. Das ist günstiger als eine einstweilige Verfügung.

    Für Markeninhaber

    • Bei unerwünschter Nutzung durch Dritte kommen Ansprüche aus dem erweiterten Schutz bekannter Marken in Betracht. Dokumentieren Sie die Nutzung und ihre Wirkung.
    • Bereiten Sie sich darauf vor, dass die Gegenseite sich auf Grundrechte beruft. Die Bekanntheit Ihrer Marke und mögliche Beeinträchtigungen sollten belegbar sein.

    Kampagnen und Werbemittel mit fremden Marken prüfen wir vor dem Start; Markeninhaber beraten wir bei unerwünschter Nutzung. Nehmen Sie Kontakt auf oder vereinbaren Sie einen Termin.

  • EuGH „1717“: Irreführende Gründungsjahre in Marken sind angreifbar

    „Seit 1850“, „Gegründet 1717“, „Tradition seit Generationen“: Mit historischen Jahreszahlen werben viele Marken für Qualität und Handwerk. Besteht die Tradition gar nicht ununterbrochen, wird das rechtlich heikel. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 26. März 2026 (Rs. C-412/24 – Fauré Le Page/Goyard) entschieden, dass solche Angaben eine Marke täuschend und damit angreifbar machen können.

    Der Fall

    Ein 2009 neu gegründetes französisches Unternehmen hatte die Marke „Fauré Le Page“ erworben und Marken mit dem Bestandteil „Fauré Le Page Paris 1717“ für Lederwaren, Koffer und Handtaschen angemeldet. Die Jahreszahl bezog sich auf das historische Pariser Haus Fauré Le Page, das mit Waffen und Lederzubehör handelte und seine Tätigkeit 1992 eingestellt hatte. Der Luxuswarenhersteller Goyard beantragte die Nichtigerklärung der Marken: Das Datum täusche über eine seit dem 18. Jahrhundert bestehende Tradition und langjähriges Know-how. Der französische Kassationsgerichtshof legte dem EuGH Fragen dazu vor.

    Die Entscheidung des EuGH

    • Jahreszahl als Täuschung: Eine Marke kann täuschend sein, wenn sie eine Zahl enthält, die vom Publikum als Hinweis auf ein langjähriges Know-how verstanden wird, das tatsächlich nicht besteht.
    • Prestige als Qualitätsmerkmal: Bei Luxuswaren kann sich die Beschaffenheit oder Qualität der Ware auch aus ihrem Prestigecharakter ergeben. Eine vorgetäuschte Tradition kann daher über ein wesentliches Merkmal täuschen.
    • Gesamtbetrachtung: Ob die Zahl tatsächlich als Gründungsjahr mit Bezug auf langjähriges Know-how wahrgenommen wird, ist anhand der Marke insgesamt zu beurteilen, hier etwa unter Einbeziehung des Bestandteils „Paris“.

    Über die Nichtigkeit der Marken hat der EuGH nicht selbst entschieden. Das muss nun das französische Gericht anhand dieser Maßstäbe im Einzelfall prüfen.

    Einordnung

    Täuschende Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen und können auch nachträglich für nichtig erklärt werden. Bislang standen in der Praxis meist irreführende Angaben zu Herkunft, Beschaffenheit oder Inhaltsstoffen im Vordergrund, etwa bei Ortsnamen, wie im Beitrag zu Ortsnamen in der Marke erläutert. Der EuGH macht nun deutlich, dass auch Angaben zum Alter eines Unternehmens oder einer Marke dazugehören können.

    Folgen für Traditionsmarken

    Bei Neuanmeldungen

    • Verwenden Sie Jahreszahlen nur, wenn Sie die damit verbundene Tradition belegen können.
    • Wer eine historische Marke wiederbelebt, sollte sorgfältig prüfen, ob eine echte Kontinuität besteht, etwa durch Übernahme von Rechten, Know-how oder Betrieb.
    • Formulierungen wie „inspiriert von“ oder „nach dem Vorbild von“ können weniger riskant sein, sind aber ebenfalls im Einzelfall zu prüfen.

    Für bestehende Marken

    • Dokumentieren Sie die Geschichte Ihres Unternehmens und der Marke: Gründungsunterlagen, Übertragungsverträge, historische Produkte.
    • Prüfen Sie im Rahmen eines Marken-Audits, ob Heritage-Angaben in Ihren Marken belegbar sind.
    • Beachten Sie, dass auch Werbeaussagen außerhalb der Marke wettbewerbsrechtlich als Irreführung angegriffen werden können.

    Für Wettbewerber

    Wer von Konkurrenten mit fragwürdigen Traditionsangaben verdrängt wird, erhält ein zusätzliches Werkzeug: den Nichtigkeitsantrag wegen Täuschung. Die Verfahrenswege beim DPMA haben wir im Beitrag zu den Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren beschrieben.

    Historische Angaben in Marken prüfen wir auf das Täuschungsrisiko und vertreten Sie in Nichtigkeitsverfahren. Kontakt aufnehmen oder Termin buchen.

  • EuGH „APE TEES“: Ältere Rechte müssen bis zur Entscheidung bestehen

    Widerspruchsverfahren beim EUIPO können sich über Jahre hinziehen. Fällt das ältere Recht, auf das sich der Widerspruch stützt, in dieser Zeit weg, stellt sich die Frage nach den Folgen. Mit Urteil vom 5. Februar 2026 (Rs. C-337/22 P – EUIPO/Nowhere, „APE TEES“) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine lange umstrittene Frage geklärt, mit Auswirkungen weit über den Brexit hinaus.

    Der Fall

    Im Jahr 2015 meldete eine Privatperson die Unionsmarke „APE TEES“ unter anderem für Bekleidung an. Das japanische Unternehmen Nowhere, bekannt für die Streetwear-Marke „A Bathing Ape“, legte Widerspruch ein. Es stützte sich auf nicht eingetragene Kennzeichen, die im Vereinigten Königreich nach den dortigen Regeln zum „passing off“ geschützt waren.

    Das Verfahren zog sich über den Brexit hinaus. Die Beschwerdekammer des EUIPO wies den Widerspruch 2021 zurück: Nach Ende der Übergangsphase könnten britische Rechte keinen Widerspruch gegen eine Unionsmarke mehr tragen. Das Gericht der EU hob diese Entscheidung 2022 auf, weil es allein auf den Anmeldetag ankomme. Das EUIPO legte dagegen Rechtsmittel beim EuGH ein.

    Die Entscheidung des EuGH

    Der EuGH gab dem EUIPO recht und hob das Urteil des Gerichts auf:

    • Anmeldetag für die Inhaberschaft: Ob jemand Inhaber eines älteren Rechts ist, beurteilt sich nach dem Anmeldetag der angegriffenen Marke.
    • Fortbestand bis zur Entscheidung: Das ältere Recht muss aber auch bei Einlegung des Widerspruchs und fortlaufend bis zur Entscheidung des EUIPO, einschließlich der Beschwerdeinstanz, bestehen und das Recht verleihen, die Benutzung der jüngeren Marke zu untersagen.
    • Territorialität: Nach dem Ende der Brexit-Übergangsphase hat eine Unionsmarke im Vereinigten Königreich keine Wirkung. Ein dort geschütztes älteres Recht kann deshalb nicht mehr mit ihr kollidieren.

    Der Widerspruch blieb damit erfolglos. Der EuGH folgte nicht den Schlussanträgen der Generalanwältin, die einen anderen Ansatz vorgeschlagen hatte.

    Bedeutung über den Brexit hinaus

    Die Entscheidung betrifft nicht nur britische Rechte. Der Grundsatz gilt allgemein: Fällt das ältere Recht während des Verfahrens weg (etwa weil die ältere Marke nicht verlängert, wegen Verfalls gelöscht oder aufgegeben wird), kann der Widerspruch nicht mehr darauf gestützt werden. Gleiches dürfte für Nichtigkeitsverfahren gelten, die auf ältere Rechte gestützt werden.

    Für die Brexit-Folgen insgesamt verweisen wir auf unsere Beiträge zu Brexit und Marken und zur UK-Marke nach dem Brexit.

    Was bedeutet das für die Praxis?

    Für Widersprechende

    • Ältere Marken während des Verfahrens pflegen: Verlängerungsfristen im Blick behalten und die Marke nicht aufgeben, solange ein Widerspruch läuft.
    • Angreifbarkeit prüfen: Ist die eigene ältere Marke einem Verfallsantrag ausgesetzt, kann das auch den Widerspruch gefährden. Belastbare Benutzungsnachweise sind daher doppelt wichtig (siehe den Fall „Big Mac“).
    • Breit aufstellen: Wenn möglich, den Widerspruch auf mehrere ältere Rechte stützen.

    Für Anmelder

    Wer mit einem Widerspruch konfrontiert ist, sollte prüfen, ob das ältere Recht während des Verfahrens noch besteht und ob es angreifbar ist. Ein erfolgreicher Verfallsantrag gegen die Widerspruchsmarke kann den Widerspruch zu Fall bringen.

    Was die Entscheidung für Ihre laufenden Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren bedeutet, prüfen wir mit Ihnen. Nehmen Sie Kontakt auf oder buchen Sie einen Termin.

  • BGH „Papillon/Papillio“: Klangliche Ähnlichkeit reicht für Löschung

    Zwei Marken können unterschiedlich aussehen und trotzdem verwechselbar sein, wenn sie fast gleich klingen. Das zeigt ein Verfahren, das der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 20. November 2025 (Az. I ZB 31/25) abgeschlossen hat. Im Mittelpunkt standen die Zeichen „Papillon Paragliders“ und „Papillio“.

    „Papillon Paragliders“ gegen „Papillio“

    Gegen die Wortmarke „Papillon Paragliders“ hatte die Inhaberin der älteren Marke „Papillio“ Widerspruch eingelegt. Das Bundespatentgericht ordnete die Löschung der jüngeren Marke für Waren der Klasse 25 (also Bekleidung, Schuhe und Kopfbedeckungen) wegen Verwechslungsgefahr an. Es stützte sich dabei vor allem auf die starke klangliche Ähnlichkeit zwischen „Papillon“ und „Papillio“. Die Markeninhaberin legte dagegen eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde zum BGH ein und rügte unter anderem eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts und die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.

    Die Entscheidung des BGH

    Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück:

    • Ordnungsgemäße Besetzung: Die regelmäßige Vorsitzende war am Entscheidungstag im Urlaub. Ihre Vertretung durch den bestimmten Stellvertreter war zulässig. Der Vorwurf, sie sei bewusst ausgeschlossen worden, war bloße Spekulation.
    • Kein Gehörsverstoß: Das Bundespatentgericht durfte sich auf die klangliche Ähnlichkeit stützen und musste den schriftbildlichen Vergleich nicht mehr vertiefen. Da es zuvor einen entsprechenden Hinweis gegeben hatte, war die Entscheidung auch keine Überraschungsentscheidung.

    Damit bleibt die Löschung der jüngeren Marke für Klasse 25 bestehen.

    Warum der Klang so wichtig ist

    Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit vergleichen Ämter und Gerichte drei Ebenen: Klang, Schriftbild und Bedeutung. Für eine Verwechslungsgefahr genügt in der Regel bereits eine ausreichende Ähnlichkeit auf einer dieser Ebenen. Viele Marken werden mündlich weitergegeben: im Gespräch, in der Werbung, bei Bestellungen am Telefon oder heute zunehmend über Sprachassistenten. Wer „Papillon“ hört, kann sich leicht an „Papillio“ erinnert fühlen.

    Hinzu kommt: Ein beschreibender Zusatz wie „Paragliders“ prägt den Gesamteindruck oft wenig. Das Publikum orientiert sich am unterscheidungskräftigen Teil der Marke.

    Was bedeutet das für Anmelder?

    • Nicht nur identische Treffer prüfen: Eine Recherche muss klangähnliche Varianten erfassen, auch bei abweichender Schreibweise. Wie das funktioniert, zeigt unser Beitrag zur Markenrecherche.
    • Zusätze helfen selten: Ein beschreibender Zusatz macht eine klanglich ähnliche Marke in der Regel nicht unbedenklich.
    • Klassen genau bedenken: Die Löschung betraf hier Klasse 25. Wer in verschiedenen Bereichen tätig ist, sollte das Konfliktrisiko für jede Klasse gesondert prüfen.

    Was bedeutet das für Inhaber älterer Marken?

    Das Verfahren zeigt, dass ein Widerspruch auch gegen schriftbildlich unterschiedliche Marken Erfolg haben kann. Voraussetzung ist, dass Sie die jüngere Marke rechtzeitig entdecken, idealerweise mit einer Markenüberwachung, und innerhalb der Frist reagieren. Den Ablauf des Verfahrens erläutert unser Beitrag zum Widerspruch gegen eine Marke.

    Verfahrensrügen haben hohe Hürden

    Schließlich bestätigt der Beschluss erneut, dass eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde nur auf schwerwiegende Verfahrensfehler gestützt werden kann. Eine abweichende rechtliche Würdigung genügt nicht. Ähnlich hatte der BGH bereits im Fall „Silver Horse“ entschieden. Die Argumente sollten deshalb vollständig in den Tatsacheninstanzen vorgetragen werden.

    Wir recherchieren Ähnlichkeiten in Klang, Schriftbild und Bedeutung und vertreten Sie im Widerspruchs- und Löschungsverfahren. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.

  • BGH „Moneypenny“: Werktitelschutz für Namen fiktiver Figuren

    Romanhelden, Filmfiguren und Serienstars haben oft eine eigene Fangemeinde. Ihre Namen werden für Merchandising, Spin-offs und Lizenzprodukte genutzt. Ob diese Namen auch ohne Markeneintragung geschützt sind, war bislang wenig geklärt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. I ZR 219/24 – „Moneypenny“) entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Name einer fiktiven Figur Werktitelschutz genießen kann.

    Worum ging es?

    Die Klägerin berief sich auf einen Werktitelschutz für den Namen „Moneypenny“, bekannt als Figur aus den James-Bond-Filmen. Sie wollte daraus Ansprüche gegen die Verwendung des Namens durch einen Dritten ableiten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, und auch der BGH gab der Klägerin nicht recht.

    Die Leitlinien des BGH

    Grundsätzlich möglich: Titelschutz für Figurennamen

    Der BGH stellt zunächst klar: Der Name einer fiktiven Figur aus einem Roman-, Bühnen- oder Filmwerk kann grundsätzlich als Werktitel geschützt sein, und zwar als Bezeichnung eines Werkteils.

    Voraussetzung: Eigenständigkeit der Figur

    Die Figur muss aber selbst ein kennzeichnungsfähiges „Werk“ im markenrechtlichen Sinne sein. Dafür braucht sie eine gewisse Eigenständigkeit und eigene Bekanntheit gegenüber dem Gesamtwerk. Das Publikum muss sie als selbstständig und vom zugrunde liegenden Werk losgelöst wahrnehmen.

    Maßgeblich ist die Verwendung im Werk selbst

    Entscheidend ist dabei, wie die Figur im Werk eingesetzt wird. Umstände außerhalb des Werks (etwa kommerzielle Verwertung, Spin-offs oder Merchandising) dürfen nicht herangezogen werden, um die Eigenständigkeit zu begründen. „Moneypenny“ erfüllte diese Voraussetzung nicht: Die Figur war Teil der Bond-Filme, aber nicht davon losgelöst.

    Titelmäßige Benutzung erforderlich

    Schließlich entsteht Werktitelschutz nur durch eine titelmäßige, kennzeichnende Benutzung im Inland. In den Filmen wurde „Moneypenny“ lediglich als Name einer Figur verwendet, nicht als Titel. Auch deshalb entstand kein Titelschutz.

    Einordnung

    Die Entscheidung fügt sich in eine Linie, die den Werktitelschutz eher eng versteht. Bereits im Fall „Nie wieder keine Ahnung“ hatte der BGH betont, dass ein Titel im Regelfall nur vor einer Verwechslung der Werke selbst schützt. Wer einen Namen über das Werk hinaus wirtschaftlich nutzen will, braucht daher regelmäßig ein anderes Schutzinstrument.

    Was bedeutet das für Rechteinhaber?

    • Marke anmelden: Für Merchandising, Lizenzprodukte und Spin-offs ist die eingetragene Marke das verlässlichere Recht. Sie schützt für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen, unabhängig von der Eigenständigkeit der Figur im Werk.
    • Lizenzen sauber gestalten: Wer Figurennamen an Partner lizenziert, sollte die zugrunde liegenden Rechte genau benennen. Die wichtigsten Klauseln finden Sie im Beitrag zum Markenlizenzvertrag.
    • Titelschutz nicht überschätzen: Werktitel sind wertvoll für Bücher, Filme, Podcasts oder Apps (siehe Titelschutz für Apps, Podcasts und Blogs), bieten aber keinen umfassenden Schutz für Figurennamen.

    Was bedeutet das für Dritte?

    Wer Namen bekannter Figuren für eigene Produkte nutzen will, sollte nicht vorschnell aus diesem Urteil auf eine Freigabe schließen. Häufig bestehen eingetragene Marken, und auch Urheber- und Wettbewerbsrecht können eine Rolle spielen. Eine Markenrecherche ist deshalb vor jeder Nutzung Pflicht.

    Verlage, Produzenten und Kreative beraten wir zum Schutz von Titeln, Figuren und Marken. Sprechen Sie uns an oder buchen Sie einen Termin.

  • BGH „LA BIOSTHETIQUE“: Gerichtsstand und Auskunft bei Online-Markenverletzung

    Online-Händler verkaufen längst grenzüberschreitend. Für Markeninhaber stellt sich dann die Frage: Wo kann ich klagen, wenn ein ausländischer Händler meine Marke in Deutschland verletzt? Und welche Auskünfte kann ich verlangen? Mit Urteil vom 22. Oktober 2025 (Az. I ZR 220/24 – „LA BIOSTHETIQUE“) hat der Bundesgerichtshof (BGH) beide Fragen beantwortet und dabei seine bisherige Rechtsprechung zum Gerichtsstand aufgegeben.

    Der Fall

    Ein Unternehmen mit Sitz in Dänemark bot über eine Website mit .de-Domain Kosmetikprodukte der Marke „LA BIOSTHETIQUE“ an. Die Website richtete sich nach Sprache und Gestaltung erkennbar an Kunden in Deutschland. Die Ware selbst war echt; die Markenrechte daran waren also grundsätzlich erschöpft. Die Markeninhaberin, die ihre Produkte über ein selektives Vertriebssystem vertreibt, beanstandete die Art der Präsentation und verlangte unter anderem Auskunft über Lieferanten und Vorbesitzer der Ware.

    Die Entscheidung des BGH

    1. Zuständig ist das Gericht im Zielland

    Bei Markenverletzungen durch elektronische Werbung und Angebote liegt der Ort der Verletzung in dem Mitgliedstaat, in dem sich die angesprochenen Verbraucher oder Händler befinden. Auf den Sitz des Anbieters, den Serverstandort oder den Lagerort der Ware kommt es nicht an. Der BGH gibt damit seinen früheren Ansatz aus der Entscheidung „Parfümmarken“ ausdrücklich auf und folgt der Rechtsprechung des EuGH, unter anderem dem Urteil „Watermaster“. Da die Website deutsche Kunden ansprach, waren deutsche Gerichte zuständig.

    2. Verletzung trotz Erschöpfung

    Die Online-Präsentation der erschöpften Ware verletzte die Marken. Auch Originalware darf nicht in jeder Form beworben werden: Der Markeninhaber kann sich dem Vertrieb aus berechtigten Gründen widersetzen, etwa wenn die Darstellung dem Ruf der Marke schadet. Einzelheiten zu diesen Grenzen finden Sie im Beitrag Gebrauchte Markenware verkaufen.

    3. Auskunftsanspruch: ja, aber verhältnismäßig

    Der Auskunftsanspruch des Markengesetzes erfasst grundsätzlich auch Waren, an denen die Rechte erschöpft sind, wenn der Inhaber ihrem Weitervertrieb berechtigt widersprechen kann. Die Herausgabe von Namen und Anschriften der Lieferanten und Vorbesitzer war hier aber unverhältnismäßig. Die Verletzung lag allein in der Präsentation durch den Händler; eine Beteiligung der Lieferanten war nicht festgestellt. Die Auskunft hätte vor allem dazu gedient, Vertragsverstöße im selektiven Vertriebssystem aufzudecken, und nicht dazu, weitere Markenverletzungen zu verhindern.

    Folgen für den Online-Vertrieb

    Für Markeninhaber

    • Gegen ausländische Händler, die gezielt den deutschen Markt ansprechen, kann in Deutschland geklagt werden. Dokumentieren Sie die Ausrichtung: Sprache, Domain, Währung, Lieferoptionen.
    • Das Markenrecht ist kein Instrument, um undichte Stellen im eigenen Vertriebssystem auszuforschen. Dafür sind vertragliche Kontrollmechanismen besser geeignet.

    Für Online-Händler

    • Wer sich an deutsche Kunden richtet, muss mit deutschen Gerichtsverfahren rechnen, unabhängig vom eigenen Sitz.
    • Auch bei Originalware kommt es auf eine angemessene Präsentation an. Wenn Angebote gesperrt oder abgemahnt werden, hilft unser Beitrag Angebot wegen Markenbeschwerde gesperrt?

    Markeninhaber und Händler beraten wir zu Gerichtsstand, Erschöpfung und Auskunftsansprüchen bei grenzüberschreitendem Online-Vertrieb. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.

  • EuG zur BVG-Melodie: Auch kurze Jingles können Hörmarken sein

    Ein kurzer Jingle im Radio, ein Signalton in der App, eine Tonfolge an der Haltestelle: Akustische Erkennungszeichen gehören für viele Unternehmen zum festen Markenauftritt. Ob sich solche Klänge als Hörmarke schützen lassen, ist in der Praxis oft umstritten. Mit Urteil vom 10. September 2025 (Rs. T-288/24 – BVG) hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Position von Anmeldern kurzer Melodien gestärkt.

    Der Hintergrund

    Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) hatten eine kurze Melodie als Unionsmarke angemeldet, unter anderem für Transportdienstleistungen. Das EUIPO und seine Beschwerdekammer lehnten die Eintragung ab: Die Tonfolge sei zu kurz und zu einfach, um vom Publikum als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden zu werden. Die BVG klagte vor dem EuG.

    Die Entscheidung

    Das EuG hob die Entscheidung des EUIPO auf. Die Kernaussagen:

    • Kürze und Einfachheit allein sind kein Ausschlussgrund. Dass eine Melodie nur wenige Töne umfasst und schlicht aufgebaut ist, schließt ihre Unterscheidungskraft nicht von vornherein aus.
    • Branchengewohnheiten zählen. Das Gericht berücksichtigte, dass akustische Erkennungszeichen im Bereich der Transportdienstleistungen verbreitet sind. Das Publikum ist es also gewohnt, solche Klänge einem Anbieter zuzuordnen.
    • Gleiche Maßstäbe wie bei anderen Marken. Für Hörmarken gelten keine strengeren Anforderungen als für Wort- oder Bildmarken. Entscheidend ist, ob das Zeichen als Herkunftshinweis wahrgenommen werden kann.

    Einordnung

    Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil das EUIPO bei kurzen Jingles bislang eher zurückhaltend war. Klänge, die vor allem eine technische oder funktionale Rolle haben, etwa das Geräusch beim Öffnen einer Getränkedose, hat das EuG in der Vergangenheit als nicht unterscheidungskräftig angesehen. Eine eigens komponierte Melodie, die als Erkennungszeichen eingesetzt wird, ist dagegen anders zu beurteilen.

    Seit der Reform des Markenrechts müssen Hörmarken nicht mehr in Notenschrift grafisch dargestellt werden. Es genügt eine klare und eindeutige Darstellung, etwa durch eine Audiodatei. Einen Überblick über die modernen Markenformen gibt unser Beitrag zu den neuen Markenformen und der Beitrag „Welche Markenarten existieren in Deutschland?“.

    Was bedeutet das für Unternehmen?

    Sound-Branding gezielt schützen

    Wer einen Jingle, eine Startmelodie oder ein Audiologo regelmäßig einsetzt, sollte über eine Hörmarke nachdenken. Sie schützt vor Nachahmern, die mit ähnlichen Klängen eine Verbindung zum eigenen Angebot herstellen wollen. Das Urteil zeigt, dass auch kurze Tonfolgen eine Chance haben, vorausgesetzt, sie sind nicht rein funktional oder branchenüblich.

    Benutzung als Marke dokumentieren

    Ob ein Klang als Herkunftshinweis verstanden wird, hängt auch davon ab, wie er eingesetzt wird. Konsequente Verwendung (am Anfang oder Ende von Spots, in Apps, in Kundenkontakten) stärkt die Wahrnehmung. Dokumentieren Sie die Benutzung, damit Sie sie nach Ablauf der Benutzungsschonfrist belegen können.

    Rechte am Musikstück klären

    Ein Jingle ist häufig auch urheberrechtlich geschützt, und zwar zugunsten des Komponisten. Lassen Sie sich die erforderlichen Nutzungsrechte einräumen, einschließlich des Rechts zur Markenanmeldung. Die Grundsätze sind vergleichbar mit denen beim Logo, die wir im Beitrag Logo von der Agentur beschrieben haben.

    Ob Ihr Jingle oder Audiologo als Hörmarke eingetragen werden kann, prüfen wir und übernehmen die Anmeldung beim DPMA oder EUIPO. Nehmen Sie Kontakt auf oder buchen Sie einen Termin.

  • EuGH „Dracula“: Keine Verwirkung allein durch langes Zuwarten

    Ein Markeninhaber, der jahrelang zusieht, wie ein anderer ein ähnliches Zeichen benutzt, kann seine Rechte verlieren. Das Markenrecht kennt dafür die Verwirkung durch Duldung, allerdings unter engen Voraussetzungen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 1. August 2025 (Rs. C-452/24 – Lunapark Scandinavia, „DRACULA“) klargestellt, dass nationale Gerichte diese Regeln nicht durch allgemeine Rechtsgrundsätze erweitern dürfen.

    Süßigkeiten unter dem Namen „Dracula“

    Ein finnisches Unternehmen war seit 2009 Inhaber der finnischen Wortmarke „DRACULA“ für Süßwaren. Schon vor der Eintragung hatte ein anderes Unternehmen Süßigkeiten unter dem Namen „Dracula“ importiert und verkauft, ohne eigene Markenrechte. Dieses Unternehmen wurde 2019 von einem Dritten übernommen, der den Vertrieb fortsetzte. Im Jahr 2020 klagte der Markeninhaber wegen Markenverletzung.

    Die Gegenseite berief sich darauf, der Markeninhaber habe zu lange untätig zugesehen. Das finnische Marktgericht bejahte zwar Identität und Verwechslungsgefahr, wies die Klage aber nach einem nationalen Grundsatz der „unangemessenen Verzögerung“ ab. Der Oberste Gerichtshof Finnlands legte dem EuGH die Frage vor, ob das mit dem EU-Markenrecht vereinbar ist.

    Die Entscheidung des EuGH

    • Vollharmonisierung: Die Markenrechtsrichtlinie regelt die Rechte aus einer eingetragenen Marke abschließend. Sie legt auch fest, wann Untätigkeit des Inhabers zu einer Beschränkung seiner Rechte führen kann.
    • Duldung nur gegenüber eingetragenen Marken: Die Verwirkung durch Duldung betrifft nur die Benutzung einer jüngeren eingetragenen Marke, nicht die Benutzung eines nicht eingetragenen Zeichens.
    • Keine zusätzlichen nationalen Schranken: Nationale Gerichte dürfen keine allgemeine Frist oder einen Grundsatz der „angemessenen Zeit“ anwenden, der die ausschließlichen Rechte des Markeninhabers darüber hinaus beschränkt.
    • Keine Rechte durch bloße Benutzung: Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts, deren Prüfung ihm obliegt, hatten weder das ursprüngliche Unternehmen noch sein Erwerber durch Eintragung oder Benutzung ein ausschließliches Recht an dem Zeichen erworben, das sie dem Markeninhaber entgegenhalten konnten.

    Über den Rechtsstreit selbst entscheidet nun der Oberste Gerichtshof Finnlands. Eine Klageabweisung allein wegen langen Zuwartens ist nach dem Urteil aber nicht mehr möglich.

    Einordnung: Verwirkung im Markenrecht

    Die Entscheidung ergänzt die bisherige Rechtsprechung zur Duldung. Im Fall „HEITEC“ hatte der BGH nach Vorlage an den EuGH entschieden, dass ein Markeninhaber, der eine jüngere eingetragene Marke fünf Jahre lang in Kenntnis duldet, seine Ansprüche verlieren kann, und dass eine bloße Abmahnung die Frist nicht stoppt. Das Dracula-Urteil zeigt die andere Seite: Gegenüber einem Konkurrenten ohne eigene eingetragene Marke greift diese Verwirkungsregel nicht, und nationale Gerichte dürfen sie nicht durch eigene Grundsätze ersetzen.

    Konsequenzen

    Für Markeninhaber

    Das Urteil stärkt eingetragene Marken: Wer gegen ein nicht eingetragenes Zeichen vorgeht, muss nicht befürchten, seine Rechte allein durch Zeitablauf verloren zu haben. Trotzdem gilt: Zügiges Handeln ist ratsam, etwa wegen der Dringlichkeit im Eilverfahren, wegen Verjährungsfragen und weil sich gegnerische Positionen über die Zeit verfestigen können.

    Für Unternehmen ohne eingetragene Marke

    Wer ein Zeichen lange benutzt, ohne es als Marke angemeldet zu haben, kann sich gegenüber einem späteren Markeninhaber nicht ohne Weiteres auf dessen Untätigkeit berufen. Ob eigene ältere Rechte, etwa ein Unternehmenskennzeichen, bestehen, ist eine andere Frage, die sorgfältig zu prüfen ist. Die beste Vorsorge ist eine frühe Anmeldung, wie im Beitrag Firmenname, Marke, Domain beschrieben.

    Ob Sie Ihre Marke durchsetzen oder Ansprüche abwehren wollen: Wir prüfen Ihre Position einschließlich etwaiger Duldungsfristen. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.

  • BGH „Nie wieder keine Ahnung“: Grenzen des Werktitelschutzes

    Ob ein Verlag ein Buch unter demselben Titel veröffentlichen darf, unter dem ein Sender Jahre zuvor eine Fernsehserie ausgestrahlt hat, damit hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 7. Mai 2025 (Az. I ZR 143/24 – „Nie wieder keine Ahnung“) beschäftigt. Die Entscheidung zeigt deutlich, wie eng der Schutz von Werktiteln im Regelfall ist.

    Der Fall

    Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hatte im Jahr 2009 Titelschutz für „Nie wieder keine Ahnung“ beansprucht. Unter diesem Titel strahlte sie eine Fernsehserie über Malerei und Architektur in zwei Staffeln aus, begleitet von einer Website und einem Buch. Im Jahr 2021 veröffentlichte ein Verlag ein Sachbuch mit demselben Titel zu Themen aus Politik, Wirtschaft und Kultur, auch als E-Book und Hörbuch. Die Rundfunkanstalt sah darin eine Verletzung ihres Titelrechts. Das Landgericht gab ihr recht, das Oberlandesgericht wies die Klage ab.

    Die Entscheidung des BGH

    Grundsatz: Schutz nur vor unmittelbarer Verwechslung

    Der BGH bestätigt: Werktitelschutz richtet sich in der Regel nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne, also die Gefahr, dass das Publikum den einen Titel für den anderen hält und damit die Werke selbst verwechselt. Fehlt es an einer ausreichenden Nähe zwischen den Werken, wie hier zwischen einer Kunst- und Architekturserie und einem Sachbuch zu Politik und Wirtschaft, scheidet eine solche Verwechslung regelmäßig aus.

    Erweiterter Schutz nur unter zwei Voraussetzungen

    Ein weitergehender Schutz gegen eine Verwechslung im weiteren Sinne (also die Annahme, beide Werke stammten aus demselben Haus) kommt nur in Betracht, wenn das Publikum mit dem Titel zugleich eine bestimmte betriebliche Herkunft verbindet. Dafür müssen zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

    • Der ältere Titel muss eine hinreichende Bekanntheit erlangt haben.
    • Es muss ein sachlicher Bezug zwischen dem Originalwerk und dem angegriffenen Produkt bestehen.

    Die Titelgleichheit allein genügt nicht.

    Bekanntheit verlangt mehr als gelegentliche Wahrnehmung

    Für die Bekanntheit ist eine qualitative Bewertung der Wahrnehmung durch das Publikum erforderlich. Gelegentliche Kontakte, etwa einzelne Ausstrahlungen oder Website-Aufrufe, reichen nicht aus. Auch ein Schutz als bekannter Titel gegen Rufausbeutung setzt eine Bekanntheit im markenrechtlichen Sinne voraus.

    Folgen für Titelinhaber und Verlage

    Für Inhaber von Titelrechten

    Ein Werktitel ist kein umfassendes Monopol auf eine Wortfolge. Wer einen Titel über verschiedene Medien und Produkte hinweg verwerten möchte (Serie, Buch, Podcast, Merchandise, Events), sollte zusätzlich eine Marke anmelden. Eine Marke schützt für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen unabhängig davon, ob das Publikum die Werke verwechselt. Die Unterschiede zwischen Titel und Marke haben wir im Beitrag zum Titelschutz für Apps, Podcasts und Blogs erläutert.

    Für Verlage und Produzenten

    Die Entscheidung gibt mehr Spielraum bei der Titelwahl. Trotzdem sollte vor der Veröffentlichung eine Recherche nach Titeln und Marken erfolgen, insbesondere bei bekannten Titeln oder thematischer Nähe. Ein früher, bekannter Fall dazu ist der Titel „Ich bin dann mal weg“.

    Titel prüfen wir auf ältere Rechte, veröffentlichen Titelschutzanzeigen und melden ergänzend Marken an. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.

  • EuG „Big Mac“: McDonald’s verliert Markenschutz für Hühnchen

    Kaum eine Marke ist bekannter als „Big Mac“. Und doch hat McDonald’s den Schutz seiner Unionsmarke für bestimmte Waren und Dienstleistungen verloren. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 5. Juni 2024 (Rs. T-58/23 – Supermac’s/EUIPO – McDonald’s) entschieden, dass McDonald’s die ernsthafte Benutzung der Marke für einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen nicht ausreichend nachgewiesen hat.

    Der Hintergrund

    Die irische Restaurantkette Supermac’s beantragte beim EUIPO den Verfall der Unionsmarke „BIG MAC“ wegen Nichtbenutzung. Hintergrund war ein länger schwelender Streit zwischen den Unternehmen. Die Beschwerdekammer des EUIPO hatte die Marke nur teilweise für verfallen erklärt. Supermac’s klagte dagegen vor dem EuG.

    Die Entscheidung

    Das EuG gab der Klage teilweise statt. McDonald’s habe für den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum nicht nachgewiesen, dass die Marke ernsthaft benutzt worden sei für:

    • Hühnchen-Sandwiches,
    • Lebensmittel auf Geflügelbasis,
    • bestimmte Restaurantdienstleistungen, unter anderem im Zusammenhang mit Drive-in und Speisen zum Mitnehmen.

    Für diese Waren und Dienstleistungen wurde die Marke für verfallen erklärt. Nach Auffassung des Gerichts belegten die vorgelegten Unterlagen, etwa Werbematerialien und Internetausdrucke, nicht hinreichend, in welchem Umfang die Marke für die betreffenden Waren tatsächlich benutzt worden war. Für andere Waren bleibt die Marke bestehen, und McDonald’s kann die Bezeichnung für seinen bekannten Burger weiterhin verwenden.

    Lehren aus dem Fall

    1. Bekanntheit ersetzt keinen Nachweis

    Auch eine weltbekannte Marke muss ihre Benutzung belegen. Es genügt nicht, dass „jeder“ die Marke kennt. Entscheidend sind konkrete Nachweise über Art, Umfang, Dauer und Ort der Benutzung, und zwar für jede einzelne Ware oder Dienstleistung, für die die Marke erhalten bleiben soll.

    2. Breite Verzeichnisse brauchen breite Belege

    Je mehr Waren und Dienstleistungen im Verzeichnis stehen, desto mehr muss belegt werden können. Wer Begriffe beansprucht, die er nie oder nur kurz nutzt, riskiert eine Teillöschung. Das verbindet den Big-Mac-Fall mit dem EuGH-Urteil Sky/SkyKick zu breiten Anmeldungen.

    3. Werbung allein reicht oft nicht

    Werbematerial zeigt, dass eine Marke beworben wird, nicht aber, wie viel tatsächlich verkauft wurde. Ergänzend werden Umsatzzahlen, Rechnungen, eidesstattliche Versicherungen mit überprüfbaren Belegen und Angaben zur geografischen Verteilung benötigt. Welche Unterlagen sich eignen, haben wir im Beitrag zur Benutzungsschonfrist zusammengestellt.

    4. Verfallsanträge sind ein wirksames Werkzeug

    Für kleinere Wettbewerber zeigt der Fall: Auch gegen große Markeninhaber lohnt sich ein Verfallsantrag, wenn deren Marken weit über die tatsächliche Nutzung hinausgehen. In Deutschland ist ein solches Verfahren seit 2020 auch vollständig beim DPMA möglich (siehe unseren Beitrag zu den Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren).

    Benutzung richtig dokumentieren

    • Erstellen Sie für wichtige Marken jährlich einen Benutzungsordner mit Umsätzen pro Produktgruppe, Rechnungsbeispielen, Fotos und Werbung.
    • Gleichen Sie das Verzeichnis regelmäßig mit dem tatsächlichen Sortiment ab.
    • Melden Sie neue Produktbereiche gezielt neu an, statt auf alte, weit gefasste Verzeichnisse zu vertrauen.
    • Reagieren Sie auf Verfallsanträge sofort und mit vollständigen Belegen.

    Ihre Benutzungsnachweise stellen wir so zusammen, dass sie einem Verfallsantrag standhalten. Unbenutzte Marken Dritter greifen wir für Sie an. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.

  • EuG „Pablo Escobar“: Keine Marke gegen die guten Sitten

    Namen bekannter Persönlichkeiten sind als Marken attraktiv. Doch nicht jeder Name eignet sich für eine Eintragung. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 17. April 2024 (Rs. T-255/23 – „Pablo Escobar“) entschieden, dass der Name des verstorbenen kolumbianischen Drogenbosses nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann.

    Die Anmeldung beim EUIPO

    Ein Unternehmen mit Sitz in Puerto Rico hatte im Jahr 2021 beim EUIPO die Wortmarke „Pablo Escobar“ für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen angemeldet. Das EUIPO wies die Anmeldung zurück: Die Marke verstoße gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten. Dabei stellte das Amt auf die Wahrnehmung des spanischen Publikums ab, das den Namen wegen der engen Verbindungen zwischen Spanien und Kolumbien besonders gut kenne. Das Unternehmen klagte gegen die Zurückweisung.

    Die Entscheidung des EuG

    Maßstab: die gemeinsamen Grundwerte der EU

    Das EuG wies die Klage ab. Maßgeblich sei die Wahrnehmung vernünftiger Personen mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle, die die Grundwerte der Union teilen, etwa Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

    Assoziation mit Drogenhandel und Gewalt

    Der Name Pablo Escobar werde in Spanien mit Drogenhandel, Drogenterrorismus, Kriminalität und dem dadurch verursachten Leid verbunden, und nicht etwa mit wohltätigen Aktivitäten, die ihm teilweise zugeschrieben werden. Die Marke werde daher als Verstoß gegen grundlegende moralische Werte wahrgenommen.

    Kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung

    Das Unternehmen hatte argumentiert, Escobar sei nie strafrechtlich verurteilt worden. Das EuG sah darin keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung: Entscheidend sei, wie er in der öffentlichen Wahrnehmung gesehen werde, nämlich als Symbol der organisierten Kriminalität.

    Einordnung

    Das Urteil liegt auf der Linie der EuGH-Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Marken. Danach genügt es nicht, dass eine Marke geschmacklos oder provokant ist. Ausgeschlossen sind Zeichen, die mit grundlegenden moralischen Werten der Gesellschaft unvereinbar sind. Die Prüfung erfolgt im konkreten gesellschaftlichen Kontext. Bei der Unionsmarke reicht es aus, wenn das Eintragungshindernis in einem Teil der Union besteht, hier in Spanien.

    Gerade das macht die Unionsmarke anfälliger als eine nationale Marke: Ein Zeichen, das in einem Mitgliedstaat als anstößig gilt, scheitert für die gesamte EU. Mehr zu den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Schutzwege lesen Sie im Beitrag Marke im Ausland schützen.

    Was bedeutet das für Anmelder?

    • Namen von Personen prüfen: Bei Namen realer Personen ist nicht nur die Sittenwidrigkeit zu bedenken, sondern auch das Namensrecht und das Persönlichkeitsrecht. Für Namen Verstorbener können Rechte der Erben bestehen.
    • Provokante Marken: Wer mit Grenzüberschreitungen spielt, sollte vorher prüfen lassen, ob die Marke in allen relevanten Ländern eintragungsfähig ist.
    • Alle Hindernisse im Blick: Neben der Sittenwidrigkeit gibt es weitere absolute Schutzhindernisse, etwa fehlende Unterscheidungskraft. Hinweise zur Namenswahl finden Sie im Beitrag Starken Markennamen finden.

    Bevor Sie in einen Namen investieren, prüfen wir absolute Schutzhindernisse und Namensrechte Dritter. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.

  • BGH „PIERRE CARDIN“: Wann ein Markenurteil veröffentlicht werden darf

    Wer eine Markenverletzung vor Gericht erfolgreich verfolgt, möchte oft, dass der Markt davon erfährt, etwa um Verwirrung bei Kunden zu beseitigen oder Nachahmer abzuschrecken. Das Markengesetz sieht dafür einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung vor. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 22. Februar 2024 (Az. I ZR 217/22 – „PIERRE CARDIN“) wichtige Maßstäbe für diesen bislang wenig beachteten Anspruch aufgestellt.

    Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung

    Nach dem Markengesetz kann die obsiegende Partei in Kennzeichenstreitsachen beantragen, dass ihr die Befugnis zugesprochen wird, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran darlegt. Umfang und Art der Veröffentlichung legt das Gericht fest.

    Der Fall

    Gegenstand des Verfahrens waren Strümpfe, die unter der Marke „PIERRE CARDIN“ ohne Zustimmung der Markeninhaberin über einen längeren Zeitraum bundesweit im Einzelhandel vertrieben und beworben worden waren. Die Klägerin verlangte neben Auskunft und Schadensersatz auch die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils. Das Berufungsgericht lehnte dies ab, vor allem, weil seit der Verletzung schon viel Zeit vergangen und das Verschulden gering sei.

    Die Entscheidung des BGH

    Anspruch nicht nur bei Unterlassungsklagen

    Der BGH stellte zunächst klar, dass der Veröffentlichungsanspruch nicht nur bei Unterlassungsklagen besteht, sondern auch bei Klagen auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

    Berechtigtes Interesse: Verhältnismäßigkeit

    Das „berechtigte Interesse“ ist im Licht des EU-Rechts auszulegen. Es kommt auf eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung an. Zu berücksichtigen sind unter anderem:

    • die seit der Verletzung verstrichene Zeit,
    • eine fortbestehende Verunsicherung oder Verwirrung im Markt,
    • Art und Umfang der Verletzung,
    • Werbung für die verletzenden Produkte und die Vertriebswege,
    • die Bekanntheit der Marke,
    • der Grad des Verschuldens.

    Generalprävention zählt

    Hervorzuheben ist: Die Urteilsveröffentlichung dient nicht nur der Beseitigung fortwirkender Störungen, sondern auch der Abschreckung anderer potenzieller Verletzer und der Information der Öffentlichkeit. Diese generalpräventiven Erwägungen müssen in die Abwägung einfließen.

    Das Berufungsgericht hatte den Zeitablauf und das geringe Verschulden zu stark gewichtet und die wiederholten Verletzungen über mehrere Jahre, den bundesweiten Vertrieb, die Werbung und die geltend gemachte Marktverwirrung nicht ausreichend berücksichtigt. Der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zurück.

    Bedeutung für die Praxis

    Für Markeninhaber

    Die Urteilsveröffentlichung wird zu einem ernst zu nehmenden Instrument, gerade bei großflächigen Verletzungen, Produktpiraterie oder Fällen mit hoher Marktverwirrung. Wer sie beantragen will, sollte frühzeitig zu den relevanten Kriterien vortragen: Umfang, Dauer, Vertriebswege, Bekanntheit der Marke und Auswirkungen im Markt. Ergänzend bleiben Instrumente wie die Grenzbeschlagnahme und der Schadensersatz nach der Lizenzanalogie wichtig.

    Für Unternehmen, die in Anspruch genommen werden

    Eine öffentliche Bekanntmachung kann einen erheblichen Reputationsschaden bedeuten. Das ist ein weiterer Grund, auf eine berechtigte Abmahnung frühzeitig und überlegt zu reagieren, etwa mit einer passenden Unterlassungserklärung, bevor es zum Prozess kommt.

    Markenverletzungen verfolgen wir von der Abmahnung über das Gerichtsverfahren bis zur Veröffentlichung des Urteils. Sprechen Sie uns an oder buchen Sie einen Termin.