Romanhelden, Filmfiguren und Serienstars haben oft eine eigene Fangemeinde. Ihre Namen werden für Merchandising, Spin-offs und Lizenzprodukte genutzt. Ob diese Namen auch ohne Markeneintragung geschützt sind, war bislang wenig geklärt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. I ZR 219/24 – „Moneypenny“) entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Name einer fiktiven Figur Werktitelschutz genießen kann.
Worum ging es?
Die Klägerin berief sich auf einen Werktitelschutz für den Namen „Moneypenny“, bekannt als Figur aus den James-Bond-Filmen. Sie wollte daraus Ansprüche gegen die Verwendung des Namens durch einen Dritten ableiten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, und auch der BGH gab der Klägerin nicht recht.
Die Leitlinien des BGH
Grundsätzlich möglich: Titelschutz für Figurennamen
Der BGH stellt zunächst klar: Der Name einer fiktiven Figur aus einem Roman-, Bühnen- oder Filmwerk kann grundsätzlich als Werktitel geschützt sein, und zwar als Bezeichnung eines Werkteils.
Voraussetzung: Eigenständigkeit der Figur
Die Figur muss aber selbst ein kennzeichnungsfähiges „Werk“ im markenrechtlichen Sinne sein. Dafür braucht sie eine gewisse Eigenständigkeit und eigene Bekanntheit gegenüber dem Gesamtwerk. Das Publikum muss sie als selbstständig und vom zugrunde liegenden Werk losgelöst wahrnehmen.
Maßgeblich ist die Verwendung im Werk selbst
Entscheidend ist dabei, wie die Figur im Werk eingesetzt wird. Umstände außerhalb des Werks (etwa kommerzielle Verwertung, Spin-offs oder Merchandising) dürfen nicht herangezogen werden, um die Eigenständigkeit zu begründen. „Moneypenny“ erfüllte diese Voraussetzung nicht: Die Figur war Teil der Bond-Filme, aber nicht davon losgelöst.
Titelmäßige Benutzung erforderlich
Schließlich entsteht Werktitelschutz nur durch eine titelmäßige, kennzeichnende Benutzung im Inland. In den Filmen wurde „Moneypenny“ lediglich als Name einer Figur verwendet, nicht als Titel. Auch deshalb entstand kein Titelschutz.
Einordnung
Die Entscheidung fügt sich in eine Linie, die den Werktitelschutz eher eng versteht. Bereits im Fall „Nie wieder keine Ahnung“ hatte der BGH betont, dass ein Titel im Regelfall nur vor einer Verwechslung der Werke selbst schützt. Wer einen Namen über das Werk hinaus wirtschaftlich nutzen will, braucht daher regelmäßig ein anderes Schutzinstrument.
Was bedeutet das für Rechteinhaber?
- Marke anmelden: Für Merchandising, Lizenzprodukte und Spin-offs ist die eingetragene Marke das verlässlichere Recht. Sie schützt für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen, unabhängig von der Eigenständigkeit der Figur im Werk.
- Lizenzen sauber gestalten: Wer Figurennamen an Partner lizenziert, sollte die zugrunde liegenden Rechte genau benennen. Die wichtigsten Klauseln finden Sie im Beitrag zum Markenlizenzvertrag.
- Titelschutz nicht überschätzen: Werktitel sind wertvoll für Bücher, Filme, Podcasts oder Apps (siehe Titelschutz für Apps, Podcasts und Blogs), bieten aber keinen umfassenden Schutz für Figurennamen.
Was bedeutet das für Dritte?
Wer Namen bekannter Figuren für eigene Produkte nutzen will, sollte nicht vorschnell aus diesem Urteil auf eine Freigabe schließen. Häufig bestehen eingetragene Marken, und auch Urheber- und Wettbewerbsrecht können eine Rolle spielen. Eine Markenrecherche ist deshalb vor jeder Nutzung Pflicht.
Verlage, Produzenten und Kreative beraten wir zum Schutz von Titeln, Figuren und Marken. Sprechen Sie uns an oder buchen Sie einen Termin.
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