Eine Marke muss nicht vom Inhaber selbst genutzt werden. Über einen Lizenzvertrag kann der Markeninhaber anderen Unternehmen erlauben, die Marke zu benutzen, gegen eine Lizenzgebühr oder als Teil einer Kooperation. Lizenzen begegnen uns im Franchising, im Merchandising, bei Konzernmarken oder wenn ein Gründer seine privat angemeldete Marke an die eigene GmbH lizenziert. Damit die Zusammenarbeit funktioniert, sollte der Vertrag einige zentrale Punkte klar regeln.
1. Lizenzgegenstand
Am Anfang steht die genaue Bezeichnung der lizenzierten Marken, mit Registernummern und Amt. Zu regeln ist auch, ob künftige Anmeldungen, Logos oder Varianten mit erfasst sein sollen. Unklare Formulierungen führen später leicht zu Streit darüber, welche Zeichen der Lizenznehmer tatsächlich verwenden darf.
2. Art der Lizenz: exklusiv oder einfach?
- Ausschließliche (exklusive) Lizenz: Nur der Lizenznehmer darf die Marke im vereinbarten Umfang nutzen. Oft ist auch der Lizenzgeber selbst ausgeschlossen. Das sollte ausdrücklich geregelt werden.
- Einfache Lizenz: Der Lizenzgeber kann weiteren Unternehmen Lizenzen erteilen und die Marke selbst nutzen.
Außerdem sollte klar sein, ob der Lizenznehmer Unterlizenzen erteilen oder die Lizenz übertragen darf.
3. Gebiet, Waren und Dauer
Die Lizenz kann räumlich (z. B. nur Deutschland), sachlich (nur für bestimmte Waren und Dienstleistungen) und zeitlich beschränkt werden. Bei der Gebietsdefinition lohnt besondere Sorgfalt: Wie sich beim Brexit gezeigt hat, kann eine Klausel wie „Europäische Union“ plötzlich etwas anderes bedeuten als bei Vertragsschluss (siehe unseren Beitrag zu Brexit und Marken). Für die Laufzeit sind feste Zeiträume mit Verlängerungsoption ebenso üblich wie unbefristete Verträge mit Kündigungsfristen.
4. Lizenzgebühr
Gängig sind Umsatzlizenzen (ein Prozentsatz vom Nettoumsatz), Stücklizenzen, Pauschalbeträge oder Kombinationen mit Mindestlizenzgebühren. Regeln Sie außerdem Abrechnungszeiträume, Berichtspflichten und ein Recht des Lizenzgebers, die Abrechnungen prüfen zu lassen. Wie Gerichte Lizenzsätze im Verletzungsfall heranziehen, zeigt das BGH-Urteil „Layher“ zur Lizenzanalogie. Ein vernünftig kalkulierter Lizenzvertrag ist insoweit auch ein Maßstab für den Wert Ihrer Marke.
5. Qualitätskontrolle und Markenführung
Eine Marke steht für eine gleichbleibende Herkunft und Qualität. Lizenzgeber sollten sich deshalb Vorgaben zu Produktqualität, Gestaltung, Verwendung des Logos und Werbung vorbehalten, ebenso das Recht, dies zu kontrollieren. Verstößt der Lizenznehmer gegen solche Vorgaben, kann der Lizenzgeber unter Umständen auch markenrechtlich gegen ihn vorgehen.
6. Benutzung und Aufrechterhaltung
Die Benutzung durch den Lizenznehmer mit Zustimmung des Inhabers zählt als rechtserhaltende Benutzung der Marke. Das ist ein großer Vorteil, setzt aber voraus, dass die Benutzung auch tatsächlich erfolgt und dokumentiert wird. Sinnvoll ist daher eine Pflicht des Lizenznehmers zur Ausübung der Lizenz sowie zur Überlassung von Benutzungsnachweisen. Warum das so wichtig ist, erläutert unser Beitrag zur Benutzungsschonfrist. Daneben sollte geregelt sein, wer die Verlängerungsgebühren zahlt und wer die Marke gegen Angriffe verteidigt.
7. Vorgehen gegen Verletzer
Wer darf gegen Nachahmer vorgehen, nur der Inhaber oder auch der Lizenznehmer? Nach dem Gesetz kann ein Lizenznehmer eine Verletzungsklage grundsätzlich nur mit Zustimmung des Markeninhabers erheben. Der Vertrag sollte deshalb regeln, wer Verletzungen verfolgt, wer die Kosten trägt und wem eventuelle Schadensersatzzahlungen zustehen.
8. Vertragsende
Was passiert mit Restbeständen, Verpackungen und Werbematerial nach Vertragsende? Üblich sind Abverkaufsfristen. Zudem sollte klargestellt werden, dass der Lizenznehmer nach Vertragsende keine ähnlichen Zeichen verwenden oder anmelden darf.
Sonderfall: Gründer lizenziert an die eigene GmbH
Häufig meldet ein Gründer die Marke zunächst auf seinen Namen an und lässt sie dann von seiner Gesellschaft nutzen. Auch hier sollte ein schriftlicher Lizenzvertrag geschlossen werden, schon aus steuerlichen Gründen und mit Blick auf künftige Investoren, die genau wissen wollen, wem die Marke gehört und wer sie nutzen darf.
Lizenzverträge entwerfen und prüfen wir für Lizenzgeber wie für Lizenznehmer. Schildern Sie uns Ihr Vorhaben über das Kontaktformular oder in einem persönlichen Termin.
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