Kategorie: Praxistipps

  • Farbmarke anmelden: Warum Farben so schwer zu schützen sind

    Manche Unternehmen sind an ihrer Farbe sofort zu erkennen. Viele Markeninhaber möchten ihre Farbe deshalb als Marke schützen. Das ist möglich, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Abstrakte Farbmarken gehören zu den am schwierigsten einzutragenden Markenformen.

    Was ist eine Farbmarke?

    Bei einer abstrakten Farbmarke wird eine Farbe oder Farbkombination als solche geschützt, ohne bestimmte Form oder Kontur. Sie wird in der Regel durch ein Farbmuster und einen international anerkannten Farbcode beschrieben. Davon zu unterscheiden sind farbige Wort-/Bildmarken oder Bildmarken, bei denen eine konkrete Gestaltung in bestimmten Farben geschützt wird. Einen Überblick über die Markenformen gibt der Beitrag Welche Markenarten existieren in Deutschland?

    Das Problem: fehlende Unterscheidungskraft

    Farben werden vom Publikum in erster Linie als Gestaltungselement wahrgenommen, nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen. Außerdem gibt es nur eine begrenzte Zahl von Farben, die für Wettbewerber nicht dauerhaft blockiert werden sollen. Deshalb gehen die Rechtsprechung und die Ämter davon aus, dass abstrakte Farbmarken in der Regel keine originäre Unterscheidungskraft besitzen. Bei Farbkombinationen ist es kaum leichter, zumal die Darstellung systematisch und eindeutig sein muss. Unser Überblick über die Entscheidungen aus dem Sommer 2025 enthält mit einer Farbkombination aus Blau und Grün ein aktuelles Beispiel für eine zurückgewiesene Anmeldung.

    Der Weg über die Verkehrsdurchsetzung

    Erfolgreich sind Farbmarken in der Praxis fast nur, wenn sie sich durch intensive Benutzung im Verkehr durchgesetzt haben, also ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Farbe für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen zuordnet. Der Nachweis erfolgt meist über Verkehrsbefragungen, ergänzt um Umsatz- und Werbezahlen. Bekannte Beispiele aus der deutschen Rechtsprechung sind etwa das Sparkassenrot, zu dem wir im Beitrag zur Farbmarke Sparkassenrot berichtet haben, oder der Goldton des Lindt-Goldhasen als Benutzungsmarke.

    Dabei gilt:

    • Die Durchsetzung muss bezogen auf die konkreten Waren und Dienstleistungen nachgewiesen werden.
    • Für eine Unionsmarke ist die Durchsetzung grundsätzlich in der gesamten EU erforderlich: ein sehr hoher Aufwand.
    • Umfragen müssen methodisch sauber sein; Fehler können das Ergebnis entwerten.

    Alternativen und Ergänzungen

    • Farbige Logos: Melden Sie Ihr Logo in den Unternehmensfarben an. Das schützt nicht die Farbe als solche, stärkt aber Ihre Position gegen ähnliche Gestaltungen.
    • Positions- oder Bildmarken: Eine Farbe an einer bestimmten Stelle des Produkts kann, je nach Gestaltung, als Positionsmarke in Betracht kommen, auch hier mit hohen Hürden.
    • Design: Für Produktgestaltungen in bestimmten Farben kann ein Design sinnvoll sein. Den Vergleich zeigt unser Beitrag Marke oder Design?
    • Konsequente Benutzung: Wer langfristig eine Farbmarke anstrebt, sollte die Farbe konsequent und dokumentiert einsetzen und ihre Bekanntheit systematisch belegen.

    Checkliste

    1. Wird die Farbe seit Langem und intensiv für bestimmte Produkte verwendet?
    2. Gibt es Belege für ihre Bekanntheit: Werbung, Umsätze, Marktanteile?
    3. Lohnt sich eine Verkehrsbefragung?
    4. Ist eine nationale Marke realistischer als eine Unionsmarke?
    5. Welche Alternativen schützen die Farbe schon heute mittelbar?

    Wie realistisch eine Farbmarke für Sie ist, schätzen wir anhand Ihrer Benutzungsbelege ein; bei Bedarf begleiten wir die Verkehrsbefragung oder entwickeln Alternativen. Kontakt aufnehmen oder Termin buchen.

  • Vertriebspartner im Ausland: So bleibt Ihre Marke Ihre Marke

    Der Schritt in neue Märkte gelingt oft über lokale Partner: Importeure, Distributoren, Handelsvertreter. Sie kennen den Markt, sprechen die Sprache und haben Kontakte. Doch es kommt immer wieder vor, dass ein solcher Partner die Marke seines Lieferanten im eigenen Land auf sich anmeldet: aus Unwissenheit, zur „Absicherung“ seiner Investition oder ganz bewusst, um bei einem Konflikt einen Hebel in der Hand zu haben. Wer das vermeiden will, muss vorsorgen.

    Warum das gefährlich ist

    Ist die Marke im Zielland auf den Partner eingetragen, kann dieser im schlimmsten Fall

    • die Einfuhr Ihrer eigenen Waren blockieren, etwa über den Zoll,
    • einen Nachfolger als Vertriebspartner abmahnen,
    • bei Vertragsende eine hohe Summe für die „Rückgabe“ der Marke verlangen.

    Gerade in Ländern, in denen das Prinzip „wer zuerst anmeldet“ streng gilt, sind solche Fälle schwer zu korrigieren.

    Vorsorge 1: Marke rechtzeitig selbst anmelden

    Die beste Absicherung ist eine eigene Marke im Zielland, bevor Gespräche mit Partnern beginnen oder Ware geliefert wird. Über das Madrider System lassen sich viele Länder mit einer Anmeldung abdecken; innerhalb von sechs Monaten nach der Erstanmeldung kann der Zeitrang in Anspruch genommen werden. Einen Überblick gibt unser Beitrag Marke im Ausland schützen. Achten Sie auch auf lokale Sprachversionen und Transliterationen, wenn diese im Markt üblich sind.

    Vorsorge 2: Klare Verträge

    Der Vertriebsvertrag sollte ausdrücklich regeln:

    • Die Marken gehören ausschließlich dem Hersteller.
    • Der Partner darf keine identischen oder ähnlichen Zeichen anmelden: weder als Marke noch als Firmenname, Domain oder Social-Media-Profil.
    • Hat er dennoch angemeldet, ist er zur Übertragung verpflichtet.
    • Die Nutzung der Marke ist an Vorgaben gebunden und endet mit dem Vertrag.
    • Rechtswahl und Gerichtsstand bzw. Schiedsgerichtsbarkeit sind geregelt.

    Die Grundsätze sind ähnlich wie beim Markenlizenzvertrag.

    Vorsorge 3: Überwachung

    Eine Markenüberwachung in den Zielmärkten zeigt frühzeitig, wenn jemand Ihre Marke anmeldet, und gibt Ihnen die Chance, innerhalb der Widerspruchsfrist zu reagieren.

    Wenn es schon passiert ist

    Agentenmarke

    Viele Rechtsordnungen kennen besondere Regeln für Marken, die ein Agent oder Vertreter ohne Zustimmung des Inhabers auf sich anmeldet. In der EU und in Deutschland kann der Markeninhaber unter bestimmten Voraussetzungen Widerspruch einlegen, die Löschung verlangen oder die Übertragung der Marke beanspruchen. Ähnliche Regelungen gibt es aufgrund internationaler Abkommen auch in vielen anderen Ländern.

    Bösgläubigkeit

    Daneben kommt ein Antrag auf Nichtigkeit wegen bösgläubiger Anmeldung in Betracht. Typische Indizien sind die Kenntnis der fremden Marke, die Geschäftsbeziehung und das Fehlen eigener Benutzungsabsicht. Mehr dazu im Beitrag Jemand hat Ihre Marke angemeldet?

    Verhandlung

    Oft ist eine Einigung der schnellste Weg, gerade wenn die Geschäftsbeziehung fortgesetzt werden soll. Ein laufendes oder vorbereitetes Verfahren stärkt dabei die Verhandlungsposition.

    Checkliste für den Markteintritt

    1. Marke im Zielland anmelden, vor dem ersten Kontakt mit Partnern.
    2. Lokale Sprachversionen prüfen und gegebenenfalls schützen.
    3. Vertriebsvertrag mit klaren Markenklauseln abschließen.
    4. Register und Markt überwachen.
    5. Bei Auffälligkeiten sofort reagieren und Fristen sichern.

    Wir koordinieren Markenanmeldungen in Ihren Zielmärkten, prüfen Vertriebsverträge und gehen gegen unberechtigte Anmeldungen durch Partner vor. Schreiben Sie uns oder buchen Sie einen Termin.

  • Markenrecherche mit KI-Tools: Was sie leisten und was nicht

    Die Frage „Ist mein Markenname frei?“ stellen Gründer heute oft zuerst einem Chatbot oder einem KI-gestützten Recherchetool. Die Antworten kommen schnell und klingen überzeugend, sind aber nur so gut wie die Daten und die Bewertung dahinter.

    Was KI-Tools gut können

    • Varianten finden: KI-gestützte Suchwerkzeuge erkennen klangliche und schriftbildliche Abwandlungen, Tippfehler und Übersetzungen oft besser als eine einfache Stichwortsuche.
    • Bildähnlichkeit: Bei Logos können bildbasierte Suchen ähnliche Gestaltungen in Registern aufspüren.
    • Große Datenmengen: Viele Register und Quellen lassen sich in kurzer Zeit durchsuchen.
    • Erste Orientierung: Für eine Vorauswahl mehrerer Namensideen sind solche Werkzeuge eine echte Hilfe.

    Wo die Grenzen liegen

    Unvollständige Datengrundlage

    Ein Tool ist nur so gut wie seine Daten. Nicht jedes Werkzeug greift auf aktuelle amtliche Register zu. Nicht eingetragene Rechte (etwa Unternehmenskennzeichen, Werktitel oder ältere Benutzungsrechte) erfassen viele Tools gar nicht. Allgemeine Sprachmodelle ohne Registerzugriff können sogar Marken „erfinden“ oder bestehende übersehen.

    Bewertung der Verwechslungsgefahr

    Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt vom Zusammenspiel aus Zeichenähnlichkeit, Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und Kennzeichnungskraft ab. Hinzu kommen Fragen wie: Ist die ältere Marke benutzt? Ist sie angreifbar? Besteht eine Abgrenzungsvereinbarung? Diese Bewertung erfordert juristische Erfahrung und Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung, etwa dazu, wie stark klangliche Ähnlichkeit wiegt, wie im Fall „Papillon/Papillio“.

    Waren und Dienstleistungen

    Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen folgt nicht der Klassennummer. KI-Tools ordnen Treffer oft nach Klassen, was zu falscher Sicherheit oder unnötiger Sorge führen kann. Hintergründe im Beitrag zur Klassenwahl.

    Haftung und Verantwortung

    Wer sich auf eine fehlerhafte KI-Auskunft verlässt, trägt das Risiko selbst. Wird später eine ältere Marke geltend gemacht, schützt der Hinweis auf das Tool nicht vor Ansprüchen.

    So nutzen Sie KI sinnvoll

    1. Vorauswahl: Mit KI-Tools mehrere Namensideen grob prüfen und offensichtliche Konflikte aussortieren.
    2. Amtliche Register ergänzen: Treffer in DPMAregister, eSearch plus und der Global Brand Database überprüfen.
    3. Professionelle Ähnlichkeitsrecherche: Für den finalen Namen eine fachlich ausgewertete Recherche durchführen lassen (siehe Markenrecherche vor der Anmeldung).
    4. Dokumentieren: Recherchen und Entscheidungen festhalten.

    KI auch bei der Überwachung

    Ähnliche Vorteile und Grenzen gelten für die laufende Überwachung. KI-gestützte Dienste können große Mengen neuer Anmeldungen und Online-Angebote filtern. Ob ein Treffer einen Widerspruch rechtfertigt, bleibt eine juristische Entscheidung, mit Fristen, die nicht verpasst werden dürfen. Mehr dazu im Beitrag zur Markenüberwachung.

    Haben Sie bereits selbst recherchiert, bewerten wir Ihre Treffer und ergänzen sie um eine vollständige Ähnlichkeitsrecherche. Schreiben Sie uns oder buchen Sie einen Termin.

  • Marke oder Design? Produktgestaltung und Verpackung richtig schützen

    Nicht nur Namen und Logos machen ein Produkt unverwechselbar. Oft ist es die Gestaltung selbst: die Form einer Flasche, das Muster eines Stoffes, die Farbe einer Verpackung. Wer solche Merkmale schützen will, hat zwei Hauptinstrumente zur Auswahl: die Marke und das Design. Beide verfolgen unterschiedliche Zwecke und haben unterschiedliche Stärken.

    Das Design: Schutz für die Gestaltung

    Ein eingetragenes Design schützt die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses: Form, Konturen, Farben, Muster, Material. Voraussetzungen sind Neuheit und Eigenart: Das Design darf vor der Anmeldung nicht bekannt gewesen sein und muss sich im Gesamteindruck von bekannten Designs unterscheiden.

    • Vorteile: Keine Unterscheidungskraft im markenrechtlichen Sinne nötig; relativ schnelle und günstige Eintragung; Schutz gegen Nachahmungen der Gestaltung.
    • Nachteile: Begrenzte Schutzdauer, maximal 25 Jahre; Neuheit muss gewahrt sein. Wer das Produkt zu lange vor der Anmeldung zeigt, riskiert den Schutz, auch wenn es eine Neuheitsschonfrist von zwölf Monaten gibt.

    Die Marke: Schutz für das Erkennungszeichen

    Auch Formen, Verpackungen, Muster oder die Position eines Elements können als Marke geschützt werden: als 3D-Marke, Positionsmarke oder Mustermarke. Einen Überblick gibt der Beitrag Welche Markenarten existieren in Deutschland?

    • Vorteile: Unbegrenzt verlängerbar; schützt die Gestaltung als Herkunftshinweis.
    • Nachteile: Die Hürden sind hoch. Formen und Verpackungen werden vom Publikum häufig nicht als Herkunftshinweis verstanden, sondern als bloße Gestaltung der Ware. Formen, die technisch bedingt sind oder der Ware einen wesentlichen Wert verleihen, sind ganz von der Eintragung ausgeschlossen.

    Wie streng die Gerichte bei Formmarken sind

    Die Rechtsprechung ist bei Form- und Positionsmarken bekanntermaßen streng. Unser Überblick über die Entscheidungen aus dem Sommer 2025 zeigt etwa die Nichtigkeit der Würfelform eines bekannten Zauberwürfels wegen technischer Funktion und die fehlende Unterscheidungskraft bloßer Positionierungen. Erfolgreich sind Formmarken vor allem dann, wenn die Gestaltung deutlich von den Branchengewohnheiten abweicht oder sich durch Benutzung im Verkehr durchgesetzt hat. Ein bekanntes Beispiel für eine durchgesetzte Form ist die quadratische Schokoladenverpackung, über die wir im Beitrag zu Ritter Sport berichtet haben.

    Die Kombination: oft die beste Lösung

    In der Praxis ergänzen sich Design und Marke:

    1. Zum Markteintritt: Das Design schützt die neue Gestaltung sofort, unabhängig davon, ob sie schon als Herkunftshinweis bekannt ist.
    2. Parallel: Wortmarke und Logo schützen den Namen.
    3. Langfristig: Hat sich die Gestaltung durch Benutzung im Markt durchgesetzt, kann eine 3D- oder Positionsmarke den Schutz über die Designlaufzeit hinaus verlängern.

    Bei Ersatzteilen gilt: Im Designrecht gibt es eine Reparaturklausel, im Markenrecht nicht, wie der EuGH im Fall Audi klargestellt hat.

    Empfehlungen

    • Melden Sie ein Design an, bevor Sie das Produkt öffentlich präsentieren, etwa auf Messen oder in sozialen Medien.
    • Prüfen Sie, ob die Gestaltung technisch bedingt ist. Dann ist eine Marke ausgeschlossen, ggf. kommt ein Patent oder Gebrauchsmuster in Betracht.
    • Dokumentieren Sie die Benutzung und Bekanntheit der Gestaltung, wenn später eine Marke angestrebt wird.
    • Denken Sie an ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz.

    Ob Design, Marke oder beides zu Ihrer Gestaltung passt, besprechen wir mit Ihnen; die Anmeldungen übernehmen wir. Kontaktieren Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.

  • Rebranding ohne Risiko: Markenrecht beim Namenswechsel

    Ein Rebranding ist für viele Unternehmen ein großer Schritt: neuer Name, neues Logo, neue Bildsprache. Häufig steckt dahinter eine Fusion, eine Neuausrichtung, eine Internationalisierung oder ein Markenkonflikt, der zum Wechsel zwingt. Damit der Neustart gelingt, sollte das Markenrecht von Anfang an mitgedacht werden.

    1. Der neue Name muss frei sein

    Das wird oft zu spät geprüft: Bevor Agenturen Logos entwerfen und Marketingbudgets fließen, sollte feststehen, dass der neue Name keine älteren Rechte verletzt. Eine Ähnlichkeitsrecherche in allen relevanten Märkten ist Pflicht (siehe unseren Beitrag zur Markenrecherche). Prüfen Sie dabei auch klangähnliche Varianten; wie schnell eine Kollision entstehen kann, zeigt der Fall „Papillon/Papillio“.

    2. Schutzfähigkeit prüfen

    Ein Rebranding ist die Chance, einen starken Namen zu wählen. Beschreibende Begriffe sind schwer zu schützen und leicht zu kopieren. Tipps dazu im Beitrag Starken Markennamen finden.

    3. Marke vor der Ankündigung anmelden

    Sobald ein neuer Name öffentlich bekannt wird, können Trittbrettfahrer ihn als Marke oder Domain anmelden. Melden Sie die neue Marke deshalb an, bevor Sie das Rebranding ankündigen. Sichern Sie zeitgleich Domains und Social-Media-Handles. Wer international aktiv ist, kann die sechsmonatige Prioritätsfrist nutzen, um weitere Länder nachzuziehen.

    4. Das neue Logo absichern

    Wird das neue Logo von einer Agentur gestaltet, sollten die Nutzungsrechte vertraglich umfassend übertragen werden. Mehr dazu im Beitrag Logo von der Agentur. Melden Sie das Logo zusätzlich als Wort-/Bildmarke oder Bildmarke an, wenn es ein wichtiges Erkennungszeichen ist.

    5. Was passiert mit den alten Marken?

    Die alten Marken sollten nicht vorschnell aufgegeben werden:

    • Übergangsphase: Viele Kunden suchen noch nach dem alten Namen. Eine parallele Nutzung („ehemals …“) kann sinnvoll sein.
    • Schutz vor Dritten: Wird eine bekannte alte Marke aufgegeben, könnten Wettbewerber versuchen, sie zu übernehmen und vom Ruf zu profitieren.
    • Benutzung beachten: Wird die alte Marke nicht mehr benutzt, ist sie nach Ablauf der Benutzungsschonfrist angreifbar. Eine geplante Weiterführung für einzelne Produkte sollte bewusst entschieden werden.
    • Verlängerungen: Entscheiden Sie bei jeder Verlängerung, ob die alte Marke noch gebraucht wird.

    6. Verträge und Register anpassen

    Ein neuer Name wirkt sich auf viele Verträge aus: Lizenz- und Vertriebsverträge, Franchise-Vereinbarungen, Koexistenzvereinbarungen. Prüfen Sie, ob diese auf die alte Marke Bezug nehmen und ob Anpassungen nötig sind. Hat sich auch der Firmenname geändert, sollten die Inhaberangaben in den Markenregistern aktualisiert werden. Ein Überblick über das Portfolio, wie beim Marken-Audit beschrieben, hilft dabei.

    7. Den Markt beobachten

    Nach dem Rebranding sollten Sie besonders aufmerksam sein: Neue Marken ziehen manchmal Nachahmer an, und ältere Rechteinhaber reagieren unter Umständen erst, wenn die neue Marke sichtbar wird. Eine Markenüberwachung erkennt Konflikte früh.

    Checkliste Rebranding

    1. Namensideen auf Schutzfähigkeit und Kollisionen prüfen
    2. Marke vor der Ankündigung anmelden
    3. Domains und Handles sichern
    4. Rechte am Logo vertraglich klären
    5. Strategie für alte Marken festlegen
    6. Verträge und Register aktualisieren
    7. Überwachung einrichten

    Ein Rebranding begleiten wir von der Namensprüfung bis zur Anmeldung in allen Zielmärkten. Schreiben Sie uns oder buchen Sie einen Termin.

  • Marke im Franchise-System: Darauf kommt es an

    Ein Franchise-System lebt von seiner Marke. Franchisenehmer zahlen dafür, unter einem bekannten Namen und nach einem erprobten Konzept zu arbeiten. Für den Franchisegeber ist die Marke deshalb das wichtigste Kapital und für den Franchisenehmer die Grundlage seiner Investition. Umso wichtiger ist es, die Marke rechtlich solide aufzustellen.

    Vor dem Start: die Marke absichern

    Bevor ein Franchise-System an den Start geht, sollte die Marke eingetragen sein, und zwar für alle Gebiete, in denen Franchisenehmer tätig werden sollen. Wer zunächst nur in Deutschland startet, aber eine Expansion in Nachbarländer plant, sollte frühzeitig an eine Unionsmarke oder Auslandsanmeldungen denken. Die Möglichkeiten zeigt unser Beitrag Marke im Ausland schützen.

    • Recherche: Ein System, das auf einem angreifbaren Namen aufbaut, gefährdet alle Franchisenehmer.
    • Verzeichnis: Es muss die Dienstleistungen der Franchisenehmer abdecken, gegebenenfalls auch Waren, die im System verkauft werden, sowie Franchise-Beratung in Klasse 35.
    • Logo und Wort: Schützen Sie sowohl den Namen als Wortmarke als auch das Logo.

    Die Marke im Franchisevertrag

    Der Franchisevertrag enthält regelmäßig eine Markenlizenz. Darin sollte geregelt sein:

    • Umfang der Lizenz: welche Marken, für welche Leistungen, in welchem Gebiet, exklusiv oder nicht.
    • Vorgaben zur Nutzung: Corporate Design, Werbung, Online-Auftritt und Social Media. Gerade im Netz sind klare Regeln wichtig.
    • Qualitätskontrolle: Der Franchisegeber muss die Einhaltung seiner Standards überprüfen können.
    • Keine eigenen Anmeldungen: Franchisenehmer dürfen die Marke oder ähnliche Zeichen nicht selbst anmelden, auch nicht als Domain oder Firmenname.
    • Verfolgung von Verletzungen: Wer meldet Nachahmer, wer geht dagegen vor, wer trägt die Kosten?

    Die allgemeinen Grundsätze zur Lizenz haben wir im Beitrag zum Markenlizenzvertrag zusammengestellt. Daneben sind kartellrechtliche Grenzen zu beachten, etwa bei Gebietsschutz und Preisvorgaben.

    Benutzung durch Franchisenehmer zählt

    Die Benutzung der Marke durch Franchisenehmer mit Zustimmung des Franchisegebers gilt als rechtserhaltende Benutzung. Das ist wichtig für die Benutzungsschonfrist. Der Franchisegeber sollte aber sicherstellen, dass er Nachweise aus dem System erhält: Umsätze, Fotos, Werbematerialien. Ohne solche Belege kann es im Streitfall schwierig werden.

    Wenn der Vertrag endet

    Das Ende eines Franchisevertrags ist ein typischer Konfliktpunkt. Ehemalige Franchisenehmer betreiben ihr Geschäft oft weiter, manchmal mit einem ähnlichen Namen. Der Vertrag sollte deshalb regeln:

    • die sofortige Einstellung der Markennutzung, mit eventueller Abverkaufsfrist,
    • die Herausgabe oder Übertragung von Domains, Social-Media-Profilen und Telefonnummern, soweit zulässig,
    • das Verbot ähnlicher Kennzeichen,
    • Vertragsstrafen bei Verstößen.

    Nutzt ein ehemaliger Partner die Marke weiter, kann der Franchisegeber markenrechtlich vorgehen, im Eilfall auch per einstweiliger Verfügung.

    Aus Sicht der Franchisenehmer

    Wer in ein Franchise-System einsteigt, sollte prüfen, ob die Marke tatsächlich eingetragen ist, für welche Gebiete sie gilt und ob es bekannte Konflikte gibt. Ein Blick ins Register lohnt sich, denn verliert der Franchisegeber seine Marke, steht auch der Franchisenehmer vor einem Problem.

    Für Franchisegeber sichern wir die Marke ab, gestalten die markenrechtlichen Klauseln des Franchisevertrags und setzen die Rechte durch. Nehmen Sie Kontakt auf oder vereinbaren Sie einen Termin.

  • ®, ™ und Co.: Markenzeichen richtig verwenden

    Kaum ein Symbol ist so bekannt wie das kleine ® hinter einem Markennamen. Viele Unternehmen setzen es ein, um ihre Marke als geschützt zu kennzeichnen. Wann das erlaubt ist und was ™ bedeutet, wissen dagegen nur wenige. Wer die Zeichen falsch verwendet, riskiert nicht nur Missverständnisse, sondern unter Umständen auch eine Abmahnung.

    Was bedeutet das ®-Zeichen?

    Das ® steht für „registered“ und weist darauf hin, dass ein Zeichen als Marke eingetragen ist. Eine gesetzliche Pflicht, das ® zu verwenden, gibt es in Deutschland und der EU nicht. Der Schutz einer eingetragenen Marke besteht unabhängig davon, ob das Symbol verwendet wird. Das ® hat also vor allem eine Hinweis- und Abschreckungsfunktion: Es signalisiert Wettbewerbern, dass hier ein eingetragenes Recht besteht.

    Wann darf das ® verwendet werden?

    Das ® darf nur verwendet werden, wenn das Zeichen tatsächlich als Marke eingetragen ist. Dabei ist Folgendes zu beachten:

    • Erst nach Eintragung: Eine bloße Anmeldung genügt nicht. Bei deutschen Marken erfolgt die Eintragung vor der Widerspruchsfrist; bei Unionsmarken erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens; den Ablauf beschreibt unser Beitrag Unionsmarke anmelden.
    • Im richtigen Gebiet: Wird ein Produkt in einem Land mit ® beworben, in dem keine Marke besteht, kann das irreführend sein. Bei Exporten sollten Sie daher die territoriale Reichweite Ihrer Marken kennen.
    • Für die richtigen Waren: Das ® sollte nur bei Waren und Dienstleistungen verwendet werden, für die die Marke eingetragen ist.
    • Für das richtige Zeichen: Ist nur das Logo eingetragen, aber nicht das Wort, kann das ® hinter dem bloßen Wort einen falschen Eindruck erwecken, und umgekehrt.

    Und das ™?

    Das ™ („trademark“) ist vor allem im angloamerikanischen Raum verbreitet. Es zeigt an, dass ein Zeichen als Marke beansprucht wird, unabhängig davon, ob es eingetragen ist. In Deutschland hat das ™ keine eigenständige rechtliche Bedeutung. Es wird aber häufig verwendet, wenn eine Marke angemeldet, aber noch nicht eingetragen ist. Auch hier gilt: Das Symbol darf keinen falschen Eindruck über den Schutz erwecken.

    Risiko: Irreführung

    Ein ® ohne eingetragene Marke kann eine irreführende geschäftliche Handlung darstellen. Wettbewerber und Verbände können dann wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen, typischerweise in Form einer Abmahnung. Wie Sie darauf reagieren, zeigt unser Beitrag Markenrechtliche Abmahnung erhalten? Typische Fehler sind:

    • ® direkt nach der Anmeldung, bevor die Eintragung erfolgt ist,
    • ® nach Ablauf oder Löschung einer Marke,
    • ® auf Produkten, die in Ländern ohne Markenschutz vertrieben werden,
    • ® hinter fremden Marken in eigener Werbung, ohne klare Zuordnung.

    Weitere Kennzeichnungen

    • Hinweis auf fremde Marken: Wer fremde Marken in Texten nennt, kann einen Hinweis wie „XY ist eine eingetragene Marke der …“ verwenden. Das ist nicht vorgeschrieben, kann aber Klarheit schaffen.
    • Markenführung im Text: Marken sollten möglichst nicht als Gattungsbegriff verwendet werden, damit sie nicht „verwässern“. Eine einheitliche Schreibweise unterstützt die Unterscheidungskraft.

    Checkliste

    1. Ist die Marke eingetragen, nicht nur angemeldet?
    2. Gilt die Marke im Land, in dem das Produkt vertrieben wird?
    3. Deckt das Verzeichnis die gekennzeichneten Waren ab?
    4. Entspricht das gekennzeichnete Zeichen der eingetragenen Form?
    5. Ist die Marke noch in Kraft? Verlängerungen im Fristenkalender notieren.

    Wie Ihre Marke auf Verpackung, Website und in der Werbung korrekt gekennzeichnet wird, prüfen wir gern. Schreiben Sie uns oder buchen Sie einen Termin.

  • Fristenkalender im Markenrecht: Die wichtigsten Termine im Überblick

    Im Markenrecht entscheiden Fristen oft über Erfolg oder Misserfolg. Wer eine Widerspruchsfrist verpasst, muss auf aufwendigere Verfahren ausweichen. Wer die Verlängerung vergisst, verliert seine Marke. Und wer zu lange zusieht, wie ein anderer eine ähnliche Marke nutzt, riskiert die Verwirkung seiner Ansprüche. Die folgenden Fristen sollten Sie kennen, von der Anmeldung bis zur Durchsetzung.

    1. Prioritätsfrist: sechs Monate

    Nach der ersten Anmeldung einer Marke können Sie innerhalb von sechs Monaten Anmeldungen in anderen Ländern einreichen und dabei den Zeitrang der Erstanmeldung in Anspruch nehmen. Wer erst später ins Ausland geht, verliert diesen Vorteil. Mehr dazu im Beitrag Marke im Ausland schützen.

    2. Widerspruchsfrist: drei Monate

    • Deutsche Marke: drei Monate ab Veröffentlichung der Eintragung.
    • Unionsmarke: drei Monate ab Veröffentlichung der Anmeldung.

    Die Frist ist nicht verlängerbar. Sie gilt für Sie als Inhaber älterer Rechte und für Dritte gegenüber Ihrer eigenen neuen Marke. Den Ablauf erklärt unser Beitrag zum Widerspruch gegen eine Marke.

    3. Fristen im Widerspruchs- und Löschungsverfahren

    Ämter setzen in laufenden Verfahren Fristen zur Stellungnahme, zur Vorlage von Benutzungsnachweisen oder zum Widerspruch gegen einen Löschungsantrag. Wird ein Verfalls- oder Nichtigkeitsantrag beim DPMA zugestellt, muss der Markeninhaber innerhalb der gesetzlichen Frist widersprechen, sonst wird die Marke ohne Sachprüfung gelöscht. Details im Beitrag zu den Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren.

    4. Benutzungsschonfrist: fünf Jahre

    Fünf Jahre nach Abschluss des Eintragungsverfahrens (bei deutschen Marken nach Ende der Widerspruchsfrist bzw. des Widerspruchsverfahrens, bei Unionsmarken ab Eintragung) muss die Marke ernsthaft benutzt werden. Danach ist sie angreifbar und kann sich gegen Einreden der Nichtbenutzung nicht mehr ohne Nachweise wehren. Mehr dazu im Beitrag zur Benutzungsschonfrist.

    5. Verlängerung: alle zehn Jahre

    Deutsche Marken und Unionsmarken sind zehn Jahre geschützt und können beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Die Verlängerungsgebühr kann innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Ablauf gezahlt werden; danach gibt es eine Nachfrist mit Zuschlag. Wird auch diese versäumt, erlischt die Marke. Notieren Sie das Schutzende jeder Marke; bei UK-Marken, die nach dem Brexit entstanden sind, gelten eigene Termine.

    6. Duldungsfrist: fünf Jahre

    Duldet der Inhaber einer älteren Marke die Benutzung einer jüngeren eingetragenen Marke fünf Jahre lang in Kenntnis, kann er deren Benutzung grundsätzlich nicht mehr untersagen. Eine bloße Abmahnung stoppt diese Frist nicht, wie der BGH im Fall „HEITEC“ bestätigt hat.

    7. Fristen bei Abmahnung und Eilverfahren

    • Abmahnfrist: Abmahnungen setzen meist kurze Fristen von wenigen Tagen bis zwei Wochen.
    • Dringlichkeit: Wer eine einstweilige Verfügung beantragen will, muss zügig handeln; viele Gerichte sehen die Dringlichkeit schon nach etwa einem Monat Zuwarten als gefährdet an.
    • Vollziehung: Eine einstweilige Verfügung muss innerhalb eines Monats zugestellt werden.

    Hintergründe im Beitrag zur einstweiligen Verfügung.

    8. Verjährung

    Ansprüche wegen Markenverletzung verjähren grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Inhaber Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

    Checkliste für Ihren Kalender

    1. Anmeldetag und Prioritätsfrist jeder neuen Marke
    2. Ende der Widerspruchsfrist eigener Marken
    3. Beginn und Ende der Benutzungsschonfrist
    4. Verlängerungstermine aller Marken in allen Ländern
    5. Termine aus laufenden Verfahren
    6. Kenntnis von Verletzungen und daraus folgende Handlungsfristen

    Auf Wunsch verwalten wir Ihr Markenportfolio, überwachen die Fristen und erinnern rechtzeitig an Verlängerungen. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.

  • BGH „Moneypenny“: Werktitelschutz für Namen fiktiver Figuren

    Romanhelden, Filmfiguren und Serienstars haben oft eine eigene Fangemeinde. Ihre Namen werden für Merchandising, Spin-offs und Lizenzprodukte genutzt. Ob diese Namen auch ohne Markeneintragung geschützt sind, war bislang wenig geklärt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. I ZR 219/24 – „Moneypenny“) entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Name einer fiktiven Figur Werktitelschutz genießen kann.

    Worum ging es?

    Die Klägerin berief sich auf einen Werktitelschutz für den Namen „Moneypenny“, bekannt als Figur aus den James-Bond-Filmen. Sie wollte daraus Ansprüche gegen die Verwendung des Namens durch einen Dritten ableiten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, und auch der BGH gab der Klägerin nicht recht.

    Die Leitlinien des BGH

    Grundsätzlich möglich: Titelschutz für Figurennamen

    Der BGH stellt zunächst klar: Der Name einer fiktiven Figur aus einem Roman-, Bühnen- oder Filmwerk kann grundsätzlich als Werktitel geschützt sein, und zwar als Bezeichnung eines Werkteils.

    Voraussetzung: Eigenständigkeit der Figur

    Die Figur muss aber selbst ein kennzeichnungsfähiges „Werk“ im markenrechtlichen Sinne sein. Dafür braucht sie eine gewisse Eigenständigkeit und eigene Bekanntheit gegenüber dem Gesamtwerk. Das Publikum muss sie als selbstständig und vom zugrunde liegenden Werk losgelöst wahrnehmen.

    Maßgeblich ist die Verwendung im Werk selbst

    Entscheidend ist dabei, wie die Figur im Werk eingesetzt wird. Umstände außerhalb des Werks (etwa kommerzielle Verwertung, Spin-offs oder Merchandising) dürfen nicht herangezogen werden, um die Eigenständigkeit zu begründen. „Moneypenny“ erfüllte diese Voraussetzung nicht: Die Figur war Teil der Bond-Filme, aber nicht davon losgelöst.

    Titelmäßige Benutzung erforderlich

    Schließlich entsteht Werktitelschutz nur durch eine titelmäßige, kennzeichnende Benutzung im Inland. In den Filmen wurde „Moneypenny“ lediglich als Name einer Figur verwendet, nicht als Titel. Auch deshalb entstand kein Titelschutz.

    Einordnung

    Die Entscheidung fügt sich in eine Linie, die den Werktitelschutz eher eng versteht. Bereits im Fall „Nie wieder keine Ahnung“ hatte der BGH betont, dass ein Titel im Regelfall nur vor einer Verwechslung der Werke selbst schützt. Wer einen Namen über das Werk hinaus wirtschaftlich nutzen will, braucht daher regelmäßig ein anderes Schutzinstrument.

    Was bedeutet das für Rechteinhaber?

    • Marke anmelden: Für Merchandising, Lizenzprodukte und Spin-offs ist die eingetragene Marke das verlässlichere Recht. Sie schützt für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen, unabhängig von der Eigenständigkeit der Figur im Werk.
    • Lizenzen sauber gestalten: Wer Figurennamen an Partner lizenziert, sollte die zugrunde liegenden Rechte genau benennen. Die wichtigsten Klauseln finden Sie im Beitrag zum Markenlizenzvertrag.
    • Titelschutz nicht überschätzen: Werktitel sind wertvoll für Bücher, Filme, Podcasts oder Apps (siehe Titelschutz für Apps, Podcasts und Blogs), bieten aber keinen umfassenden Schutz für Figurennamen.

    Was bedeutet das für Dritte?

    Wer Namen bekannter Figuren für eigene Produkte nutzen will, sollte nicht vorschnell aus diesem Urteil auf eine Freigabe schließen. Häufig bestehen eingetragene Marken, und auch Urheber- und Wettbewerbsrecht können eine Rolle spielen. Eine Markenrecherche ist deshalb vor jeder Nutzung Pflicht.

    Verlage, Produzenten und Kreative beraten wir zum Schutz von Titeln, Figuren und Marken. Sprechen Sie uns an oder buchen Sie einen Termin.

  • Angebot wegen Markenbeschwerde gesperrt? So reagieren Online-Händler

    Für Online-Händler ist es ein ernstes Problem: Über Nacht ist ein umsatzstarkes Angebot auf einem Marktplatz gesperrt, manchmal sogar das ganze Verkäuferkonto. Als Grund nennt die Plattform eine Beschwerde wegen Markenrechtsverletzung. Oft ist der Hinweis knapp, die Frist zur Reaktion kurz. Dann kommt es auf die richtige Reihenfolge an.

    Wie Markenbeschwerden auf Plattformen funktionieren

    Große Marktplätze und soziale Netzwerke bieten Markeninhabern Meldeverfahren an. Wer eine eingetragene Marke besitzt, kann Angebote melden, die diese Marke angeblich verletzen. Manche Plattformen haben zusätzlich Markenprogramme, in denen registrierte Markeninhaber weitergehende Werkzeuge erhalten. Die Plattformen prüfen die Beschwerden meist nur summarisch und sperren im Zweifel lieber, um ihre eigene Haftung zu begrenzen. Wann Plattformen selbst haften können, haben wir im Beitrag zu Louboutin/Amazon erläutert.

    Schritt 1: Ruhe bewahren und Informationen sammeln

    • Welche Marke wird geltend gemacht, mit Registernummer und Inhaber?
    • Welches Angebot ist betroffen, und was genau wird beanstandet: der Produktname, das Logo, die Ware selbst?
    • Handelt es sich um Originalware? Woher stammt sie?
    • Welche Frist setzt die Plattform?

    Schritt 2: Die Beschwerde rechtlich prüfen

    Nicht jede Beschwerde ist berechtigt. Typische Konstellationen:

    • Originalware: Verkaufen Sie echte Markenware, die mit Zustimmung des Markeninhabers im EWR in Verkehr gebracht wurde, sind die Markenrechte grundsätzlich erschöpft. Ausnahmen und Fallstricke finden Sie im Beitrag Gebrauchte Markenware verkaufen.
    • Beschreibende Nennung: Die Angabe „passend für“ oder die Nennung einer Marke zur Beschreibung des Produkts kann zulässig sein, solange sie den anständigen Gepflogenheiten entspricht.
    • Eigene ältere Rechte: Vielleicht nutzen Sie Ihren Namen schon länger als der Beschwerdeführer seine Marke.
    • Angreifbare Marke: Ist die Marke älter als fünf Jahre und wird sie nicht benutzt, ist sie möglicherweise nicht durchsetzbar. Auch bösgläubig angemeldete Marken kommen vor.

    Schritt 3: Gegenüber der Plattform reagieren

    Seit der vollständigen Anwendung des Digital Services Act der EU im Februar 2024 haben Nutzer gegenüber Online-Plattformen mehr Rechte. Plattformen müssen ihre Entscheidungen über Sperrungen begründen und ein internes Beschwerdemanagement anbieten. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, außergerichtliche Streitbeilegungsstellen anzurufen. Nutzen Sie diese Wege, legen Sie Belege vor, etwa Rechnungen über den Bezug der Ware, und erläutern Sie, warum keine Verletzung vorliegt.

    Schritt 4: Gegen den Beschwerdeführer vorgehen

    Eine unberechtigte Markenbeschwerde kann ihrerseits rechtswidrig sein. Wer ohne ausreichende Grundlage Angebote sperren lässt, greift in den Gewerbebetrieb des Händlers ein und kann unter Umständen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Ob sich ein solches Vorgehen lohnt, hängt von Beweislage, Schaden und Kostenrisiko ab. Bei dringenden Fällen kommt auch eine einstweilige Verfügung in Betracht.

    Wenn die Beschwerde berechtigt ist

    Stellt sich heraus, dass Ihr Angebot tatsächlich eine fremde Marke verletzt, sollten Sie das Angebot dauerhaft anpassen und mögliche Folgeansprüche im Blick behalten. Häufig folgt auf die Plattformbeschwerde eine Abmahnung. Wie Sie darauf reagieren, zeigt unser Beitrag Markenrechtliche Abmahnung erhalten?

    Vorbeugen

    • Bewahren Sie Einkaufsbelege für Markenware systematisch auf.
    • Melden Sie Ihre eigenen Marken an. Das gibt Ihnen selbst Zugang zu den Markenprogrammen.
    • Formulieren Sie Produkttitel so, dass fremde Marken nur beschreibend genannt werden.
    • Beobachten Sie Wettbewerber, die mit Beschwerden ungewöhnlich aggressiv vorgehen.

    Ist Ihr Angebot gesperrt, prüfen wir die Beschwerde kurzfristig, übernehmen die Kommunikation mit der Plattform und setzen Ihre Rechte durch. Melden Sie sich über das Kontaktformular oder buchen Sie einen Termin.

  • Ortsnamen in der Marke: Wann geografische Angaben schutzfähig sind

    Viele Unternehmen möchten ihre Herkunft im Namen zeigen: die Stadt, die Region, den Fluss oder den Berg, mit dem sie sich verbunden fühlen. Regionalität ist ein starkes Verkaufsargument. Markenrechtlich sind Ortsnamen aber ein schwieriges Terrain. Nicht jeder geografische Begriff kann als Marke geschützt werden, und nicht jede Marke mit Ortsbezug ist automatisch unzulässig.

    Grundsatz: Herkunftsangaben bleiben frei

    Marken, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können, sind von der Eintragung ausgeschlossen. Der Gedanke: Alle Unternehmen aus einer Region sollen auf ihre Herkunft hinweisen dürfen. „Hamburger Kaffee“ für Kaffee aus einer Hamburger Rösterei ist daher nicht als Marke schutzfähig.

    Die Rechtsprechung prüft dabei nicht nur, ob ein Ort heute bereits für die betreffenden Waren bekannt ist. Es genügt, dass vernünftigerweise zu erwarten ist, dass der Ortsname künftig als Herkunftsangabe für diese Waren verwendet werden kann. Dieser Gedanke der absehbaren beschreibenden Verwendung begegnet uns auch außerhalb geografischer Angaben, etwa im Fall „Black Friday“.

    Wann Ortsnamen trotzdem eintragbar sind

    • Kein plausibler Zusammenhang: Ist es fernliegend, dass die Waren von diesem Ort stammen, etwa ein Gletscher für Bananen, wird der Ortsname nicht als Herkunftsangabe verstanden.
    • Unbekannte Orte: Sehr kleine oder kaum bekannte Orte werden vom Publikum oft nicht als geografische Angabe erkannt. Hier ist aber Vorsicht geboten: Bei der Unionsmarke kommt es auf das Verständnis in allen relevanten Teilen der EU an.
    • Fantasievolle Kombinationen: Ein Ortsbezug in Verbindung mit einem unterscheidungskräftigen Element, zum Beispiel einer Wortneuschöpfung oder einer überraschenden Kombination, kann eintragbar sein. Der Schutz konzentriert sich dann auf den unterscheidungskräftigen Teil.
    • Verkehrsdurchsetzung: Hat sich ein Ortsname durch intensive Benutzung als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen durchgesetzt, kann er trotz des geografischen Bezugs eingetragen werden.

    Irreführung vermeiden

    Umgekehrt darf ein Ortsname nicht über die Herkunft täuschen. Eine Marke, die eine bestimmte Herkunft suggeriert, obwohl die Waren anderswo hergestellt werden, kann als irreführend zurückgewiesen oder später gelöscht werden. Daneben können wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestehen.

    Geschützte Herkunftsbezeichnungen

    Für viele Lebensmittel, Weine und Spirituosen gibt es EU-weit geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben. Diese Begriffe dürfen nur von Herstellern verwendet werden, die die jeweiligen Anforderungen erfüllen. Eine Marke, die eine solche Bezeichnung enthält oder auf sie anspielt, kann zurückgewiesen werden oder Unterlassungsansprüche auslösen. Wie weit dieser Schutz reicht, zeigte etwa der Fall „Aceto Balsamico di Modena“.

    Alternative: die Kollektivmarke

    Für Verbände, Erzeugergemeinschaften oder Regionalinitiativen kann eine Kollektivmarke sinnvoll sein. Sie darf, anders als eine Individualmarke, auch aus einer geografischen Herkunftsangabe bestehen. Die Satzung regelt, wer die Marke unter welchen Bedingungen nutzen darf. Wer stattdessen geprüfte Eigenschaften kennzeichnen möchte, sollte sich die Gewährleistungsmarke ansehen; für die geografische Herkunft ist sie allerdings nicht vorgesehen.

    Hinweise für die Namenswahl

    1. Verwenden Sie den Ortsnamen eher als ergänzendes Element und nicht als einzigen Bestandteil.
    2. Kombinieren Sie ihn mit einem fantasievollen, unterscheidungskräftigen Wort.
    3. Prüfen Sie, ob geschützte Herkunftsbezeichnungen berührt sind.
    4. Achten Sie darauf, dass der Ortsbezug zutrifft.
    5. Lassen Sie die Schutzfähigkeit vor der Anmeldung prüfen (Tipps zur Namenswahl im Beitrag Starken Markennamen finden).

    Enthält Ihr Wunschname einen Orts- oder Regionsbezug, bewerten wir die Eintragungschancen und schlagen gegebenenfalls Alternativen vor. Nehmen Sie Kontakt auf oder buchen Sie einen Termin.

  • Marken für virtuelle Waren und NFTs: Was Unternehmen beachten sollten

    Virtuelle Kleidung für Avatare, digitale Sammelobjekte, In-Game-Gegenstände oder NFTs: Immer mehr Marken sind auch in digitalen Welten präsent. Viele Markeninhaber gehen davon aus, dass ihre bestehende Marke für Schuhe oder Taschen auch die digitale Version dieser Produkte abdeckt. Das ist ein gefährlicher Irrtum.

    Reale und virtuelle Waren sind nicht dasselbe

    Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer Marke bestimmt ihren Schutzumfang. Eine Marke für „Schuhwaren“ in Klasse 25 schützt reale Schuhe. Virtuelle Schuhe für ein Computerspiel sind dagegen nach Auffassung der Markenämter digitale Inhalte und gehören in der Regel in Klasse 9. Wer seine Marke im digitalen Raum durchsetzen will, braucht deshalb Schutz für die passenden digitalen Waren und Dienstleistungen.

    Zwar können auch bei unterschiedlichen Klassen Ähnlichkeiten bestehen, und bekannte Marken genießen einen erweiterten Schutz. Darauf sollten Sie sich aber nicht verlassen. Klarheit schafft nur ein passend formuliertes Verzeichnis.

    Wie die Ämter virtuelle Waren einordnen

    Das EUIPO und andere Ämter haben in den vergangenen Jahren Leitlinien zur Klassifizierung virtueller Waren und NFTs entwickelt. Grundsätze:

    • Virtuelle Waren werden als digitale Inhalte in Klasse 9 eingeordnet. Der Begriff „virtuelle Waren“ allein ist zu unbestimmt; anzugeben ist, um welche Art von Waren es sich handelt, zum Beispiel „herunterladbare virtuelle Waren, nämlich Bekleidung“.
    • NFTs werden als einzigartige digitale Zertifikate verstanden, die einen Gegenstand authentifizieren. Anzugeben ist, was durch das NFT authentifiziert wird, etwa digitale Dateien mit Kunstwerken.
    • Dienstleistungen rund um virtuelle Welten (etwa Bereitstellung virtueller Umgebungen, Online-Einzelhandel mit virtuellen Waren oder Unterhaltungsangebote) werden je nach Art in Klassen wie 35, 41 oder 42 eingeordnet.

    Auch die Nizza-Klassifikation selbst entwickelt sich weiter: Mit der Version 2024 wurde etwa ein Begriff für herunterladbare Software zum Prägen von NFTs in Klasse 9 aufgenommen. Hintergründe zur aktuellen Klassifikation finden Sie im Beitrag zur 12. Ausgabe der Nizza-Klassifikation.

    Für wen lohnt sich die Erweiterung?

    • Mode-, Sport- und Lifestylemarken, deren Produkte als Avatar-Ausstattung attraktiv sind,
    • Marken aus Kunst, Musik und Entertainment,
    • Unternehmen, die eigene digitale Produkte, Games oder Communitys planen,
    • bekannte Marken, die sich gegen Nachahmer in digitalen Marktplätzen absichern wollen.

    Auch für digitale Waren gilt der Benutzungszwang. Wer nur „vorsorglich“ anmeldet, ohne nach fünf Jahren ernsthaft zu benutzen, riskiert eine Teillöschung (siehe unseren Beitrag zur Benutzungsschonfrist). Bei Anmeldungen ohne jede Benutzungsabsicht kann zudem der Vorwurf der Bösgläubigkeit drohen.

    Neue Anmeldung statt Erweiterung

    Ein bestehendes Verzeichnis lässt sich nachträglich nicht erweitern. Für virtuelle Waren ist daher regelmäßig eine neue Anmeldung erforderlich. Das ist eine gute Gelegenheit, gleichzeitig das Portfolio zu überprüfen, wie in unserem Beitrag zum Marken-Audit beschrieben.

    Checkliste

    1. Welche Ihrer Produkte haben ein digitales Gegenstück oder könnten eines bekommen?
    2. Decken Ihre Marken Klasse 9 für virtuelle Waren ab, mit konkreter Angabe der Warenart?
    3. Planen Sie Dienstleistungen in virtuellen Welten?
    4. Ist der Name auch im digitalen Bereich frei? Eine Recherche sollte Klasse 9 einbeziehen.

    Ob Ihre Marken digitale Produkte abdecken, prüfen wir anhand der Register; fehlt der Schutz, formulieren wir die Nachanmeldung. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.