Marke im Franchise-System: Darauf kommt es an

Ein Franchise-System lebt von seiner Marke. Franchisenehmer zahlen dafür, unter einem bekannten Namen und nach einem erprobten Konzept zu arbeiten. Für den Franchisegeber ist die Marke deshalb das wichtigste Kapital und für den Franchisenehmer die Grundlage seiner Investition. Umso wichtiger ist es, die Marke rechtlich solide aufzustellen.

Vor dem Start: die Marke absichern

Bevor ein Franchise-System an den Start geht, sollte die Marke eingetragen sein, und zwar für alle Gebiete, in denen Franchisenehmer tätig werden sollen. Wer zunächst nur in Deutschland startet, aber eine Expansion in Nachbarländer plant, sollte frühzeitig an eine Unionsmarke oder Auslandsanmeldungen denken. Die Möglichkeiten zeigt unser Beitrag Marke im Ausland schützen.

  • Recherche: Ein System, das auf einem angreifbaren Namen aufbaut, gefährdet alle Franchisenehmer.
  • Verzeichnis: Es muss die Dienstleistungen der Franchisenehmer abdecken, gegebenenfalls auch Waren, die im System verkauft werden, sowie Franchise-Beratung in Klasse 35.
  • Logo und Wort: Schützen Sie sowohl den Namen als Wortmarke als auch das Logo.

Die Marke im Franchisevertrag

Der Franchisevertrag enthält regelmäßig eine Markenlizenz. Darin sollte geregelt sein:

  • Umfang der Lizenz: welche Marken, für welche Leistungen, in welchem Gebiet, exklusiv oder nicht.
  • Vorgaben zur Nutzung: Corporate Design, Werbung, Online-Auftritt und Social Media. Gerade im Netz sind klare Regeln wichtig.
  • Qualitätskontrolle: Der Franchisegeber muss die Einhaltung seiner Standards überprüfen können.
  • Keine eigenen Anmeldungen: Franchisenehmer dürfen die Marke oder ähnliche Zeichen nicht selbst anmelden, auch nicht als Domain oder Firmenname.
  • Verfolgung von Verletzungen: Wer meldet Nachahmer, wer geht dagegen vor, wer trägt die Kosten?

Die allgemeinen Grundsätze zur Lizenz haben wir im Beitrag zum Markenlizenzvertrag zusammengestellt. Daneben sind kartellrechtliche Grenzen zu beachten, etwa bei Gebietsschutz und Preisvorgaben.

Benutzung durch Franchisenehmer zählt

Die Benutzung der Marke durch Franchisenehmer mit Zustimmung des Franchisegebers gilt als rechtserhaltende Benutzung. Das ist wichtig für die Benutzungsschonfrist. Der Franchisegeber sollte aber sicherstellen, dass er Nachweise aus dem System erhält: Umsätze, Fotos, Werbematerialien. Ohne solche Belege kann es im Streitfall schwierig werden.

Wenn der Vertrag endet

Das Ende eines Franchisevertrags ist ein typischer Konfliktpunkt. Ehemalige Franchisenehmer betreiben ihr Geschäft oft weiter, manchmal mit einem ähnlichen Namen. Der Vertrag sollte deshalb regeln:

  • die sofortige Einstellung der Markennutzung, mit eventueller Abverkaufsfrist,
  • die Herausgabe oder Übertragung von Domains, Social-Media-Profilen und Telefonnummern, soweit zulässig,
  • das Verbot ähnlicher Kennzeichen,
  • Vertragsstrafen bei Verstößen.

Nutzt ein ehemaliger Partner die Marke weiter, kann der Franchisegeber markenrechtlich vorgehen, im Eilfall auch per einstweiliger Verfügung.

Aus Sicht der Franchisenehmer

Wer in ein Franchise-System einsteigt, sollte prüfen, ob die Marke tatsächlich eingetragen ist, für welche Gebiete sie gilt und ob es bekannte Konflikte gibt. Ein Blick ins Register lohnt sich, denn verliert der Franchisegeber seine Marke, steht auch der Franchisenehmer vor einem Problem.

Für Franchisegeber sichern wir die Marke ab, gestalten die markenrechtlichen Klauseln des Franchisevertrags und setzen die Rechte durch. Nehmen Sie Kontakt auf oder vereinbaren Sie einen Termin.

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