Bei jeder Markenanmeldung muss ein Anmelder angegeben werden und damit der künftige Inhaber der Marke. Viele Gründer füllen dieses Feld, ohne lange nachzudenken: mal mit dem eigenen Namen, mal mit der Firma. Dabei hat die Wahl des Inhabers langfristige Folgen für Haftung, Steuern, Finanzierung und Unternehmensnachfolge.
Wer kann Inhaber einer Marke sein?
Inhaber einer eingetragenen Marke können natürliche Personen, juristische Personen wie GmbH oder AG und rechtsfähige Personengesellschaften sein. Einen eigenen Geschäftsbetrieb braucht der Anmelder nicht. Auch eine Privatperson kann also eine Marke anmelden, etwa für ein geplantes Projekt.
Variante 1: Die Marke läuft auf Sie persönlich
Vorteile
- Die Marke bleibt Ihnen erhalten, auch wenn Sie die Gesellschaft verlassen, sie verkaufen oder sie in die Insolvenz gerät.
- Sie können die Marke an Ihre Gesellschaft lizenzieren und behalten die Kontrolle.
- Für eine Anmeldung vor Gründung der Gesellschaft ist das oft der einzige Weg.
Nachteile
- Investoren und Käufer erwarten in der Regel, dass die wesentlichen Rechte im Unternehmen liegen. Eine private Marke kann Finanzierungsrunden und Unternehmensverkäufe erschweren.
- Die Nutzung durch die Gesellschaft sollte vertraglich geregelt werden, was steuerliche Fragen aufwirft.
- Bei mehreren Gründern kann es zu Streit kommen, wenn einer die Marke privat hält.
Variante 2: Die Marke läuft auf die Gesellschaft
Vorteile
- Klare Zuordnung: Die Marke gehört dem Unternehmen, das sie nutzt.
- Die Marke ist Teil des Unternehmenswerts und geht beim Verkauf der Anteile automatisch mit.
- Benutzung und Inhaberschaft fallen zusammen, was die Nachweisführung vereinfacht.
Nachteile
- In der Insolvenz der Gesellschaft gehört die Marke zur Insolvenzmasse und kann vom Insolvenzverwalter verwertet werden.
- Scheidet ein Gründer aus, verliert er den Zugriff auf die Marke.
Variante 3: Holding oder eigene IP-Gesellschaft
Größere Unternehmen und Gruppen halten Marken häufig in einer Holding oder einer eigenen Gesellschaft, die sie an die operativen Gesellschaften lizenziert. Das kann die Marke vor Risiken aus dem operativen Geschäft schützen und die Verwaltung bündeln. Diese Struktur sollte aber steuerlich und gesellschaftsrechtlich sauber aufgesetzt werden.
Worauf es in jedem Fall ankommt
- Bewusste Entscheidung: Wählen Sie den Inhaber gezielt und dokumentieren Sie die Gründe.
- Verträge: Läuft die Marke nicht auf das nutzende Unternehmen, sollte ein Lizenzvertrag bestehen. Die wichtigsten Klauseln finden Sie in unserem Beitrag zum Markenlizenzvertrag.
- Gründervereinbarung: Bei mehreren Gründern sollte geregelt sein, wem die Marke gehört und was beim Ausscheiden passiert.
- Richtige Angaben: Der Anmelder muss korrekt bezeichnet werden, bei Gesellschaften mit der genauen Firma und Rechtsform. Fehler lassen sich zwar häufig korrigieren, verursachen aber Aufwand.
- Späterer Wechsel: Die Inhaberschaft lässt sich jederzeit durch Übertragung ändern. Wie das geht, erklärt unser Beitrag Marke verkaufen oder übertragen.
Unsere Empfehlung für Gründer
Steht die Gründung kurz bevor, kann es sinnvoll sein, die Marke zunächst privat anzumelden, um sich den Zeitrang zu sichern, und sie nach Eintragung der Gesellschaft auf diese zu übertragen oder an sie zu lizenzieren. Unabhängig davon sollte vor der Anmeldung eine Markenrecherche durchgeführt werden, gleich wer am Ende Inhaber wird.
Wer Inhaber Ihrer Marke werden sollte, besprechen wir mit Ihnen vor der Anmeldung; die nötigen Verträge setzen wir gleich mit auf. Schreiben Sie uns oder buchen Sie einen Termin.