Social-Media-Handles und Marken: Namen auf Instagram & Co. sichern

Für viele junge Unternehmen ist das Instagram-Profil wichtiger als die eigene Website. Kunden suchen nach dem Markennamen, folgen dem Account und kaufen direkt über die Plattform. Ärgerlich wird es, wenn der gewünschte Name bereits vergeben ist oder plötzlich ein Nachahmer-Account mit Ihrem Namen auftaucht. Für Handles und Profilnamen gelten markenrechtlich einige Besonderheiten.

Handles sind keine Schutzrechte

Ein Benutzername auf einer Plattform wird nach den Regeln des jeweiligen Anbieters vergeben, in der Regel nach dem Prinzip „wer zuerst kommt“. Die Plattformen prüfen bei der Registrierung nicht, ob jemand Rechte an dem Namen hat. Ähnlich wie bei Domains gilt deshalb: Ein Handle allein begründet kein Markenrecht. Die Grundlagen zum Verhältnis von Domain, Firmenname und Marke haben wir im Beitrag Firmenname, Marke, Domain erläutert.

Wird ein Profil aber im geschäftlichen Verkehr benutzt, um Waren oder Dienstleistungen anzubieten, kann es sehr wohl fremde Marken verletzen oder umgekehrt selbst zur Entstehung von Kennzeichenrechten beitragen.

Wann verletzt ein Profil eine Marke?

Eine Markenverletzung setzt voraus, dass das Zeichen im geschäftlichen Verkehr und als Herkunftshinweis benutzt wird. Bei Social-Media-Profilen ist das häufig der Fall, wenn

  • über das Profil Produkte beworben oder verkauft werden,
  • der Profilname mit einer fremden Marke identisch oder verwechselbar ist und
  • die angebotenen Waren oder Dienstleistungen mit denen der Marke identisch oder ähnlich sind.

Rein private Profile oder echte Fan-Accounts ohne kommerziellen Bezug sind dagegen meist nicht erfasst. Bei Influencern verschwimmen die Grenzen allerdings oft, denn Werbung und Kooperationen machen ein Profil schnell geschäftlich.

So gehen Sie gegen Nachahmer-Accounts vor

  1. Dokumentieren: Sichern Sie Screenshots mit Datum, Profil-URL, Followerzahl und konkreten Angeboten.
  2. Plattform-Beschwerde: Die großen Netzwerke bieten eigene Formulare für Markenrechtsverletzungen an. Dort wird in der Regel die Registernummer einer eingetragenen Marke abgefragt. Ohne eingetragene Marke sind die Erfolgsaussichten deutlich geringer.
  3. Abmahnung: Ist der Betreiber bekannt, kann eine Abmahnung mit Aufforderung zur Unterlassung sinnvoll sein. Bei unbekannten Betreibern hilft unter Umständen ein Auskunftsanspruch.
  4. Gerichtliche Schritte: In dringenden Fällen kommt eine einstweilige Verfügung in Betracht.

Eine Plattform-Beschwerde ersetzt keine rechtliche Prüfung. Eine unberechtigte Beschwerde kann ihrerseits Ansprüche des Betroffenen auslösen.

Was, wenn Ihr Wunsch-Handle schon vergeben ist?

Ist der Name von einem inaktiven oder privaten Nutzer belegt, haben Sie aus Markenrecht meist keinen Anspruch auf Herausgabe. Manche Plattformen bieten aber Verfahren für inaktive Accounts oder für Markeninhaber an. Pragmatische Alternativen sind Varianten wie Zusätze („official“, „store“, die Branche oder der Ort). Achten Sie dabei darauf, dass die Variante nicht ihrerseits mit einer fremden Marke kollidiert.

Vorsorge: Ihre Checkliste

  • Erst recherchieren, dann registrieren: Prüfen Sie vor dem Start, ob Ihr Name markenrechtlich frei ist (siehe unseren Beitrag zur Markenrecherche).
  • Marke anmelden: Eine eingetragene Marke ist der Schlüssel für Plattform-Beschwerden und Markenprogramme.
  • Handles frühzeitig sichern: Registrieren Sie den Namen auf allen relevanten Plattformen, auch wenn Sie sie noch nicht aktiv nutzen.
  • Zugänge im Unternehmen halten: Accounts sollten auf das Unternehmen laufen, nicht auf einzelne Mitarbeiter oder Agenturen. Regeln Sie das vertraglich.
  • Überwachen: Beobachten Sie neue Profile mit Ihrem Namen, ähnlich wie bei der Markenüberwachung im Register.

Nutzt ein fremder Account Ihre Marke oder werden Sie selbst wegen Ihres Profilnamens abgemahnt, helfen wir schnell und pragmatisch. Kontaktieren Sie uns oder buchen Sie einen Termin.

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