Schlagwort: Social Media

  • BGH „Peek & Cloppenburg V“: Gleichnamige Firmen und Online-Werbung

    Manche Unternehmen führen seit Jahrzehnten denselben Namen, jedes in seinem eigenen Gebiet und unabhängig voneinander. Solange beide nur regional werben, funktioniert das Nebeneinander. Mit dem Online-Handel und bundesweiter Social-Media-Werbung verschwimmen die Grenzen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Urteil vom 10. Januar 2024 (Az. I ZR 95/22 – „Peek & Cloppenburg V“) erneut mit einem solchen Fall beschäftigt.

    Hintergrund: das Recht der Gleichnamigen

    Im Kennzeichenrecht gilt grundsätzlich: Wer das ältere Recht hat, kann dem Jüngeren die Nutzung verbieten. Eine Ausnahme bilden Fälle, in denen zwei Unternehmen ihre Namen über lange Zeit redlich nebeneinander geführt haben. Dann entsteht eine sogenannte kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage. Keines der Unternehmen darf diese Lage einseitig zu seinen Gunsten verschieben. Wer seinen Auftritt ausweitet, muss dafür sorgen, dass keine Verwechslungen entstehen, zum Beispiel durch klarstellende Hinweise.

    Die beiden Modehandelsunternehmen „Peek & Cloppenburg“ mit Sitz in Düsseldorf und Hamburg sind ein bekanntes Beispiel für eine solche Gleichgewichtslage. Sie betreiben Häuser in unterschiedlichen Regionen Deutschlands und streiten seit Jahren über die Grenzen ihres Auftritts.

    Der Streit zwischen den beiden P&C-Unternehmen

    Das Düsseldorfer Unternehmen hatte auf Facebook bundesweit für seinen Onlineshop geworben. Eine Anzeige aus dem Jahr 2014 enthielt keinen klarstellenden Hinweis, eine aus dem Jahr 2016 nannte den Düsseldorfer Unternehmenssitz und eine nicht verlinkte Internetadresse mit einer Übersicht der Filialen. Das Hamburger Unternehmen sah darin eine Verletzung seines Unternehmenskennzeichens im eigenen Gebiet.

    Die Entscheidung des BGH

    Klarstellender Hinweis muss die Standorte erkennbar machen

    Der BGH entschied: Wirbt eines der gleichnamigen Unternehmen bundesweit in sozialen Medien für seinen Onlineshop und kommt diese Werbung auch seinen stationären Häusern zugute, muss es durch einen deutlichen Hinweis klarstellen, welche Standorte zu ihm gehören. Das kann ausdrücklich geschehen oder auf gleichwertige Weise. Bei Online-Werbung kann ein Link genügen, der unmittelbar zu einer Seite mit der Liste der Standorte führt.

    Die Angabe des Firmensitzes und eine nicht verlinkte Internetadresse reichten dagegen nicht aus. Verbraucher hätten selbst recherchieren müssen, um herauszufinden, welche Häuser zu welchem Unternehmen gehören.

    Wiederholungsgefahr bleibt bestehen

    Zudem stellte der BGH klar, dass die Wiederholungsgefahr nach einer Verletzung des Unternehmenskennzeichens nicht dadurch entfällt, dass das Unternehmen die Werbung einstellt oder sich auf einen „einmaligen Ausrutscher“ beruft. Ohne Unterlassungserklärung, rechtskräftiges Urteil oder Abschlusserklärung bleibt sie bestehen. Diesen Punkt haben wir auch im Beitrag zur Unterlassungserklärung erläutert.

    Der BGH verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück, das unter anderem über die räumliche Reichweite des Verbots entscheiden muss.

    Was bedeutet das für andere Unternehmen?

    Gleichnamigkeit ist kein Sonderfall großer Handelsketten. Sie betrifft zum Beispiel Familienunternehmen, die sich nach einer Erbteilung getrennt haben, Franchise-Strukturen nach Vertragsende oder regionale Betriebe mit identischen Namen. Für alle gilt:

    • Online-Werbung ist überregional: Was regional funktionierte, kann im Netz zu Verwechslungen führen.
    • Klarstellung einbauen: Hinweise auf Standorte, Unternehmenszugehörigkeit oder Liefergebiete sollten unmittelbar sichtbar oder per Link erreichbar sein.
    • Vereinbarungen treffen: Eine Abgrenzungs- oder Koexistenzvereinbarung kann klare Regeln für Werbung, Domains und Social Media schaffen.
    • Eigene Marke sichern: Wer heute einen neuen Namen wählt, sollte Kollisionen vorab ausschließen (siehe unseren Beitrag zu Firmenname, Marke und Domain).

    Teilen Sie sich den Namen mit einem anderen Unternehmen oder planen Sie eine überregionale Expansion, beraten wir zu Gleichnamigkeit, Abgrenzung und Werbung. Schreiben Sie uns oder buchen Sie einen Termin.

  • Markenschutz für Influencer und Creator: Namen richtig sichern

    Für Influencer und Content Creator ist der eigene Name das wichtigste Kapital. Unter ihm entstehen Reichweite, Kooperationen, eigene Produkte und manchmal ganze Unternehmen. Trotzdem ist er oft erstaunlich schlecht geschützt. Viele Creator merken das erst, wenn ein Nachahmer-Account auftaucht, ein Dritter den Namen als Marke anmeldet oder ein Produktpartner mehr Rechte beansprucht als gedacht.

    Warum eine Marke für Creator sinnvoll ist

    • Durchsetzung auf Plattformen: Soziale Netzwerke und Marktplätze bearbeiten Beschwerden wegen Markenverletzung meist nur auf Grundlage einer eingetragenen Marke. Mehr dazu im Beitrag zu Social-Media-Handles.
    • Eigene Produkte: Wer Merchandise, Kosmetik, Kochbücher oder Kurse anbietet, braucht Schutz für genau diese Waren und Dienstleistungen.
    • Verhandlungsposition: In Kooperationen mit Marken und Agenturen ist eine eigene eingetragene Marke ein starkes Argument und schafft Klarheit darüber, wem der Name gehört.
    • Schutz vor Trittbrettfahrern: Mit wachsender Bekanntheit steigt das Risiko, dass Dritte den Namen für eigene Produkte nutzen oder anmelden.

    Welcher Name soll geschützt werden?

    Viele Creator treten unter einem Künstlernamen, einem Kanalnamen oder einem Handle auf. Schützen Sie den Namen, unter dem Ihre Community Sie kennt. Bei bürgerlichen Namen ist eine Anmeldung ebenfalls möglich, allerdings kann es mehr Namensgleiche geben, und eine Recherche ist besonders wichtig. Auch Formate, Serien oder Podcasts können eigene Marken oder Werktitel sein, wie wir im Beitrag zum Titelschutz für Apps, Podcasts und Blogs beschrieben haben.

    Die passenden Klassen

    Typische Klassen für Creator sind:

    • Klasse 41: Unterhaltung, Bereitstellung von Videos und Podcasts, Online-Kurse, Coaching, Veranstaltungen.
    • Klasse 35: Werbe- und Marketingdienstleistungen für Dritte, etwa Influencer-Marketing. Hier aber genau prüfen, was tatsächlich angeboten wird. Hinweise dazu im Beitrag zur Klasse 35.
    • Klasse 38: Telekommunikationsdienste wie das Streaming von Inhalten, soweit relevant.
    • Klasse 9: Herunterladbare Inhalte, Apps, digitale Produkte.
    • Warenklassen für eigene Produktlinien, etwa Klasse 25 (Bekleidung), Klasse 3 (Kosmetik) oder Klasse 16 (Druckerzeugnisse).

    Planen Sie realistisch: Nach fünf Jahren muss die Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt werden.

    Kooperationen und Agenturen

    Wer mit Managements oder Agenturen arbeitet, sollte vertraglich klarstellen, dass der Name und die Marke dem Creator gehören, nicht der Agentur. Bei Produktkooperationen sollte die Nutzung des Namens über einen Lizenzvertrag geregelt werden, mit klaren Regeln zu Laufzeit, Qualitätskontrolle und Vertragsende. Die wichtigsten Klauseln finden Sie im Beitrag zum Markenlizenzvertrag.

    Bekannte Namen und fremde Marken

    Umgekehrt gilt: Wer selbst Produkte unter seinem Namen herausbringt, muss prüfen, ob ältere Marken entgegenstehen. Bekanntheit in den sozialen Netzwerken schützt nicht vor Ansprüchen älterer Markeninhaber. Eine Markenrecherche vor dem Launch einer Produktlinie ist daher Pflicht.

    Checkliste für Creator

    1. Namen recherchieren: Marken, Firmennamen, Handles.
    2. Marke für die relevanten Dienstleistungen und geplanten Produkte anmelden.
    3. Handles auf allen relevanten Plattformen sichern.
    4. Verträge mit Agenturen und Partnern auf Namensrechte prüfen.
    5. Den Markt und das Register beobachten.

    Creator und Influencer beraten wir zum Schutz ihres Namens, prüfen Kooperationsverträge und übernehmen die Anmeldung. Nehmen Sie Kontakt auf oder reservieren Sie einen Termin.

  • Social-Media-Handles und Marken: Namen auf Instagram & Co. sichern

    Für viele junge Unternehmen ist das Instagram-Profil wichtiger als die eigene Website. Kunden suchen nach dem Markennamen, folgen dem Account und kaufen direkt über die Plattform. Ärgerlich wird es, wenn der gewünschte Name bereits vergeben ist oder plötzlich ein Nachahmer-Account mit Ihrem Namen auftaucht. Für Handles und Profilnamen gelten markenrechtlich einige Besonderheiten.

    Handles sind keine Schutzrechte

    Ein Benutzername auf einer Plattform wird nach den Regeln des jeweiligen Anbieters vergeben, in der Regel nach dem Prinzip „wer zuerst kommt“. Die Plattformen prüfen bei der Registrierung nicht, ob jemand Rechte an dem Namen hat. Ähnlich wie bei Domains gilt deshalb: Ein Handle allein begründet kein Markenrecht. Die Grundlagen zum Verhältnis von Domain, Firmenname und Marke haben wir im Beitrag Firmenname, Marke, Domain erläutert.

    Wird ein Profil aber im geschäftlichen Verkehr benutzt, um Waren oder Dienstleistungen anzubieten, kann es sehr wohl fremde Marken verletzen oder umgekehrt selbst zur Entstehung von Kennzeichenrechten beitragen.

    Wann verletzt ein Profil eine Marke?

    Eine Markenverletzung setzt voraus, dass das Zeichen im geschäftlichen Verkehr und als Herkunftshinweis benutzt wird. Bei Social-Media-Profilen ist das häufig der Fall, wenn

    • über das Profil Produkte beworben oder verkauft werden,
    • der Profilname mit einer fremden Marke identisch oder verwechselbar ist und
    • die angebotenen Waren oder Dienstleistungen mit denen der Marke identisch oder ähnlich sind.

    Rein private Profile oder echte Fan-Accounts ohne kommerziellen Bezug sind dagegen meist nicht erfasst. Bei Influencern verschwimmen die Grenzen allerdings oft, denn Werbung und Kooperationen machen ein Profil schnell geschäftlich.

    So gehen Sie gegen Nachahmer-Accounts vor

    1. Dokumentieren: Sichern Sie Screenshots mit Datum, Profil-URL, Followerzahl und konkreten Angeboten.
    2. Plattform-Beschwerde: Die großen Netzwerke bieten eigene Formulare für Markenrechtsverletzungen an. Dort wird in der Regel die Registernummer einer eingetragenen Marke abgefragt. Ohne eingetragene Marke sind die Erfolgsaussichten deutlich geringer.
    3. Abmahnung: Ist der Betreiber bekannt, kann eine Abmahnung mit Aufforderung zur Unterlassung sinnvoll sein. Bei unbekannten Betreibern hilft unter Umständen ein Auskunftsanspruch.
    4. Gerichtliche Schritte: In dringenden Fällen kommt eine einstweilige Verfügung in Betracht.

    Eine Plattform-Beschwerde ersetzt keine rechtliche Prüfung. Eine unberechtigte Beschwerde kann ihrerseits Ansprüche des Betroffenen auslösen.

    Was, wenn Ihr Wunsch-Handle schon vergeben ist?

    Ist der Name von einem inaktiven oder privaten Nutzer belegt, haben Sie aus Markenrecht meist keinen Anspruch auf Herausgabe. Manche Plattformen bieten aber Verfahren für inaktive Accounts oder für Markeninhaber an. Pragmatische Alternativen sind Varianten wie Zusätze („official“, „store“, die Branche oder der Ort). Achten Sie dabei darauf, dass die Variante nicht ihrerseits mit einer fremden Marke kollidiert.

    Vorsorge: Ihre Checkliste

    • Erst recherchieren, dann registrieren: Prüfen Sie vor dem Start, ob Ihr Name markenrechtlich frei ist (siehe unseren Beitrag zur Markenrecherche).
    • Marke anmelden: Eine eingetragene Marke ist der Schlüssel für Plattform-Beschwerden und Markenprogramme.
    • Handles frühzeitig sichern: Registrieren Sie den Namen auf allen relevanten Plattformen, auch wenn Sie sie noch nicht aktiv nutzen.
    • Zugänge im Unternehmen halten: Accounts sollten auf das Unternehmen laufen, nicht auf einzelne Mitarbeiter oder Agenturen. Regeln Sie das vertraglich.
    • Überwachen: Beobachten Sie neue Profile mit Ihrem Namen, ähnlich wie bei der Markenüberwachung im Register.

    Nutzt ein fremder Account Ihre Marke oder werden Sie selbst wegen Ihres Profilnamens abgemahnt, helfen wir schnell und pragmatisch. Kontaktieren Sie uns oder buchen Sie einen Termin.