In kaum einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis fehlt sie: Klasse 35. Sie umfasst unter anderem Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten und Einzelhandelsdienstleistungen. Gerade weil sie so vielseitig ist, wird sie häufig falsch eingesetzt. Wer einen Onlineshop betreibt oder Waren anderer Hersteller verkauft, sollte genau wissen, was Klasse 35 leistet und was nicht.
Was gehört in Klasse 35?
Klasse 35 erfasst Dienstleistungen, die im Wesentlichen der Führung oder Unterstützung von Geschäften dienen. Dazu zählen zum Beispiel:
- Werbung, Marketing und Verkaufsförderung für Dritte,
- Unternehmensberatung und Geschäftsführung,
- Personalvermittlung,
- Büro- und Verwaltungsdienstleistungen,
- Einzel- und Großhandelsdienstleistungen sowie das Zusammenstellen von Waren für Dritte.
Missverständnis Nr. 1: „Werbung“ für das eigene Produkt
Viele Anmelder nehmen „Werbung“ in ihr Verzeichnis auf, weil sie für ihre Produkte werben. Das ist ein Denkfehler: Die Dienstleistung „Werbung“ in Klasse 35 meint die Werbung für andere, also das Angebot einer Werbeagentur. Wer nur für die eigenen Waren wirbt, erbringt keine Werbedienstleistung im Sinne der Klassifikation. Der Begriff hilft dann nicht, und nach Ablauf der Benutzungsschonfrist ist er mangels Benutzung angreifbar.
Missverständnis Nr. 2: Der Hersteller braucht keine Klasse 35
Wer eigene Waren herstellt und verkauft, ist zunächst über die Warenklassen geschützt, etwa Klasse 25 für Bekleidung. Der Verkauf der eigenen Produkte ist keine eigenständige Einzelhandelsdienstleistung, sondern gehört zum Vertrieb der Ware. Klasse 35 wird für Hersteller aber relevant, wenn sie zusätzlich Waren anderer Hersteller anbieten, etwa ein Modelabel, das im eigenen Shop auch Accessoires fremder Marken verkauft.
Einzelhandel richtig formulieren
Für Einzelhandelsdienstleistungen gilt seit Langem: Die Waren oder Warenbereiche, auf die sich der Handel bezieht, müssen angegeben werden. „Einzelhandelsdienstleistungen“ allein genügt nicht. Typische Formulierungen lauten etwa „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen“.
Für Onlineshops ist dabei wichtig:
- Formulieren Sie die Warenbereiche so, wie sie Ihr Sortiment tatsächlich abbildet: heute und in absehbarer Zukunft.
- Nutzen Sie Formulierungen, die den Vertriebsweg einschließen, soweit die Ämter diese akzeptieren, etwa den Online-Einzelhandel.
- Bedenken Sie Großhandel und Versandhandel, wenn diese für Sie relevant sind.
Die aktuell akzeptierten Begriffe finden Sie in den Klassifikationsdatenbanken der Ämter. Seit 2023 ist die 12. Ausgabe der Nizza-Klassifikation maßgeblich (siehe unseren Beitrag zur Nizza-Klassifikation 2023).
Ähnlichkeit zwischen Waren und Handelsdienstleistungen
Im Konfliktfall kann eine Ähnlichkeit zwischen Waren und den Einzelhandelsdienstleistungen für diese Waren bestehen. Ein Markeninhaber, der nur für Bekleidung geschützt ist, kann also unter Umständen auch gegen einen Shop vorgehen, der unter einem verwechselbaren Namen Bekleidung verkauft, und umgekehrt. Ob Ähnlichkeit vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine gute Markenrecherche berücksichtigt deshalb beide Seiten.
Checkliste für Händler und Shopbetreiber
- Verkaufen Sie nur eigene Produkte? Dann stehen die Warenklassen im Vordergrund.
- Verkaufen Sie auch fremde Marken? Dann gehört der Einzelhandel in Klasse 35 dazu, mit konkreten Warenbereichen.
- Bieten Sie Marketing- oder Beratungsleistungen für andere an? Erst dann passen Begriffe wie „Werbung“ oder „Unternehmensberatung“.
- Planen Sie Marktplatz- oder Plattformdienste? Prüfen Sie, ob dafür weitere Begriffe sinnvoll sind.
Ausgehend von Ihrem Sortiment und Vertriebsweg stellen wir das Verzeichnis zusammen, das Ihr Geschäft tatsächlich abdeckt. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.
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