Schlagwort: Online-Handel

  • BGH „LA BIOSTHETIQUE“: Gerichtsstand und Auskunft bei Online-Markenverletzung

    Online-Händler verkaufen längst grenzüberschreitend. Für Markeninhaber stellt sich dann die Frage: Wo kann ich klagen, wenn ein ausländischer Händler meine Marke in Deutschland verletzt? Und welche Auskünfte kann ich verlangen? Mit Urteil vom 22. Oktober 2025 (Az. I ZR 220/24 – „LA BIOSTHETIQUE“) hat der Bundesgerichtshof (BGH) beide Fragen beantwortet und dabei seine bisherige Rechtsprechung zum Gerichtsstand aufgegeben.

    Der Fall

    Ein Unternehmen mit Sitz in Dänemark bot über eine Website mit .de-Domain Kosmetikprodukte der Marke „LA BIOSTHETIQUE“ an. Die Website richtete sich nach Sprache und Gestaltung erkennbar an Kunden in Deutschland. Die Ware selbst war echt; die Markenrechte daran waren also grundsätzlich erschöpft. Die Markeninhaberin, die ihre Produkte über ein selektives Vertriebssystem vertreibt, beanstandete die Art der Präsentation und verlangte unter anderem Auskunft über Lieferanten und Vorbesitzer der Ware.

    Die Entscheidung des BGH

    1. Zuständig ist das Gericht im Zielland

    Bei Markenverletzungen durch elektronische Werbung und Angebote liegt der Ort der Verletzung in dem Mitgliedstaat, in dem sich die angesprochenen Verbraucher oder Händler befinden. Auf den Sitz des Anbieters, den Serverstandort oder den Lagerort der Ware kommt es nicht an. Der BGH gibt damit seinen früheren Ansatz aus der Entscheidung „Parfümmarken“ ausdrücklich auf und folgt der Rechtsprechung des EuGH, unter anderem dem Urteil „Watermaster“. Da die Website deutsche Kunden ansprach, waren deutsche Gerichte zuständig.

    2. Verletzung trotz Erschöpfung

    Die Online-Präsentation der erschöpften Ware verletzte die Marken. Auch Originalware darf nicht in jeder Form beworben werden: Der Markeninhaber kann sich dem Vertrieb aus berechtigten Gründen widersetzen, etwa wenn die Darstellung dem Ruf der Marke schadet. Einzelheiten zu diesen Grenzen finden Sie im Beitrag Gebrauchte Markenware verkaufen.

    3. Auskunftsanspruch: ja, aber verhältnismäßig

    Der Auskunftsanspruch des Markengesetzes erfasst grundsätzlich auch Waren, an denen die Rechte erschöpft sind, wenn der Inhaber ihrem Weitervertrieb berechtigt widersprechen kann. Die Herausgabe von Namen und Anschriften der Lieferanten und Vorbesitzer war hier aber unverhältnismäßig. Die Verletzung lag allein in der Präsentation durch den Händler; eine Beteiligung der Lieferanten war nicht festgestellt. Die Auskunft hätte vor allem dazu gedient, Vertragsverstöße im selektiven Vertriebssystem aufzudecken, und nicht dazu, weitere Markenverletzungen zu verhindern.

    Folgen für den Online-Vertrieb

    Für Markeninhaber

    • Gegen ausländische Händler, die gezielt den deutschen Markt ansprechen, kann in Deutschland geklagt werden. Dokumentieren Sie die Ausrichtung: Sprache, Domain, Währung, Lieferoptionen.
    • Das Markenrecht ist kein Instrument, um undichte Stellen im eigenen Vertriebssystem auszuforschen. Dafür sind vertragliche Kontrollmechanismen besser geeignet.

    Für Online-Händler

    • Wer sich an deutsche Kunden richtet, muss mit deutschen Gerichtsverfahren rechnen, unabhängig vom eigenen Sitz.
    • Auch bei Originalware kommt es auf eine angemessene Präsentation an. Wenn Angebote gesperrt oder abgemahnt werden, hilft unser Beitrag Angebot wegen Markenbeschwerde gesperrt?

    Markeninhaber und Händler beraten wir zu Gerichtsstand, Erschöpfung und Auskunftsansprüchen bei grenzüberschreitendem Online-Vertrieb. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.

  • Angebot wegen Markenbeschwerde gesperrt? So reagieren Online-Händler

    Für Online-Händler ist es ein ernstes Problem: Über Nacht ist ein umsatzstarkes Angebot auf einem Marktplatz gesperrt, manchmal sogar das ganze Verkäuferkonto. Als Grund nennt die Plattform eine Beschwerde wegen Markenrechtsverletzung. Oft ist der Hinweis knapp, die Frist zur Reaktion kurz. Dann kommt es auf die richtige Reihenfolge an.

    Wie Markenbeschwerden auf Plattformen funktionieren

    Große Marktplätze und soziale Netzwerke bieten Markeninhabern Meldeverfahren an. Wer eine eingetragene Marke besitzt, kann Angebote melden, die diese Marke angeblich verletzen. Manche Plattformen haben zusätzlich Markenprogramme, in denen registrierte Markeninhaber weitergehende Werkzeuge erhalten. Die Plattformen prüfen die Beschwerden meist nur summarisch und sperren im Zweifel lieber, um ihre eigene Haftung zu begrenzen. Wann Plattformen selbst haften können, haben wir im Beitrag zu Louboutin/Amazon erläutert.

    Schritt 1: Ruhe bewahren und Informationen sammeln

    • Welche Marke wird geltend gemacht, mit Registernummer und Inhaber?
    • Welches Angebot ist betroffen, und was genau wird beanstandet: der Produktname, das Logo, die Ware selbst?
    • Handelt es sich um Originalware? Woher stammt sie?
    • Welche Frist setzt die Plattform?

    Schritt 2: Die Beschwerde rechtlich prüfen

    Nicht jede Beschwerde ist berechtigt. Typische Konstellationen:

    • Originalware: Verkaufen Sie echte Markenware, die mit Zustimmung des Markeninhabers im EWR in Verkehr gebracht wurde, sind die Markenrechte grundsätzlich erschöpft. Ausnahmen und Fallstricke finden Sie im Beitrag Gebrauchte Markenware verkaufen.
    • Beschreibende Nennung: Die Angabe „passend für“ oder die Nennung einer Marke zur Beschreibung des Produkts kann zulässig sein, solange sie den anständigen Gepflogenheiten entspricht.
    • Eigene ältere Rechte: Vielleicht nutzen Sie Ihren Namen schon länger als der Beschwerdeführer seine Marke.
    • Angreifbare Marke: Ist die Marke älter als fünf Jahre und wird sie nicht benutzt, ist sie möglicherweise nicht durchsetzbar. Auch bösgläubig angemeldete Marken kommen vor.

    Schritt 3: Gegenüber der Plattform reagieren

    Seit der vollständigen Anwendung des Digital Services Act der EU im Februar 2024 haben Nutzer gegenüber Online-Plattformen mehr Rechte. Plattformen müssen ihre Entscheidungen über Sperrungen begründen und ein internes Beschwerdemanagement anbieten. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, außergerichtliche Streitbeilegungsstellen anzurufen. Nutzen Sie diese Wege, legen Sie Belege vor, etwa Rechnungen über den Bezug der Ware, und erläutern Sie, warum keine Verletzung vorliegt.

    Schritt 4: Gegen den Beschwerdeführer vorgehen

    Eine unberechtigte Markenbeschwerde kann ihrerseits rechtswidrig sein. Wer ohne ausreichende Grundlage Angebote sperren lässt, greift in den Gewerbebetrieb des Händlers ein und kann unter Umständen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Ob sich ein solches Vorgehen lohnt, hängt von Beweislage, Schaden und Kostenrisiko ab. Bei dringenden Fällen kommt auch eine einstweilige Verfügung in Betracht.

    Wenn die Beschwerde berechtigt ist

    Stellt sich heraus, dass Ihr Angebot tatsächlich eine fremde Marke verletzt, sollten Sie das Angebot dauerhaft anpassen und mögliche Folgeansprüche im Blick behalten. Häufig folgt auf die Plattformbeschwerde eine Abmahnung. Wie Sie darauf reagieren, zeigt unser Beitrag Markenrechtliche Abmahnung erhalten?

    Vorbeugen

    • Bewahren Sie Einkaufsbelege für Markenware systematisch auf.
    • Melden Sie Ihre eigenen Marken an. Das gibt Ihnen selbst Zugang zu den Markenprogrammen.
    • Formulieren Sie Produkttitel so, dass fremde Marken nur beschreibend genannt werden.
    • Beobachten Sie Wettbewerber, die mit Beschwerden ungewöhnlich aggressiv vorgehen.

    Ist Ihr Angebot gesperrt, prüfen wir die Beschwerde kurzfristig, übernehmen die Kommunikation mit der Plattform und setzen Ihre Rechte durch. Melden Sie sich über das Kontaktformular oder buchen Sie einen Termin.

  • EuGH Audi: Markenschutz auch bei Kfz-Ersatzteilen

    Der Markt für Kfz-Ersatzteile ist groß und rechtlich umkämpft. Freie Teilehändler bieten Nachbauteile an, Fahrzeughersteller wollen ihre Marken schützen. Mit Urteil vom 25. Januar 2024 (Rs. C-334/22 – Audi) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass Markeninhaber auch auf dem Ersatzteilmarkt gegen die Verwendung ihrer Marke vorgehen können.

    Kühlergrill mit Audi-Ringen

    Ein polnischer Ersatzteilhändler bot Kühlergrills für ältere Audi-Modelle an, die nicht von Audi stammten. Die Grills enthielten ein Element zur Befestigung des Audi-Emblems, das in seiner Form dem bekannten Vier-Ringe-Logo nachempfunden war. Audi sah darin eine Verletzung seiner Unionsmarke. Ein polnisches Gericht legte dem EuGH mehrere Fragen vor, insbesondere, ob für Ersatzteile Ausnahmen gelten.

    Die Kernaussagen des EuGH

    1. Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr

    Das Anbieten und Einführen solcher Kühlergrills ohne Zustimmung des Markeninhabers kann eine Benutzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens darstellen. Das Befestigungselement ist für Käufer sichtbar und kann eine Verbindung zum Markeninhaber herstellen. Damit kann es die Funktionen der Marke, insbesondere die Herkunfts- und die Qualitätsgarantie, beeinträchtigen.

    2. Keine „Reparaturklausel“ im Markenrecht

    Im Designrecht gibt es eine sogenannte Reparaturklausel, die unter bestimmten Voraussetzungen die Nutzung geschützter Designs für Ersatzteile erlaubt. Der EuGH stellte klar, dass diese Regel nicht auf das Markenrecht übertragbar ist. Sie beschränkt nur den Designschutz und kann nicht analog herangezogen werden, um Markenrechte einzuschränken.

    3. Keine zulässige Bestimmungsangabe

    Das Markenrecht erlaubt es Dritten, eine fremde Marke zu nennen, um auf die Bestimmung einer Ware hinzuweisen, etwa „passend für Audi A4“. Im entschiedenen Fall ging es aber nicht um einen solchen Hinweis. Das Zeichen gab das Produkt des Markeninhabers möglichst originalgetreu wieder, statt nur auf die Bestimmung zu verweisen. Die Ausnahme greift deshalb nicht.

    Folgen für den Ersatzteilmarkt

    Für Teilehändler

    • Nachbauteile, die die Marke des Herstellers oder ein ihr ähnliches Zeichen aufweisen, sind riskant, auch wenn die Marke nur als Halterung oder Strukturelement erscheint.
    • Zulässig bleibt in der Regel ein klarer, sachlicher Hinweis auf die Bestimmung, etwa „geeignet für“, solange keine Verbindung zum Markeninhaber suggeriert wird.
    • Wer Teile importiert, sollte die Gestaltung vorher prüfen lassen. Ware mit Markenbezug kann an der EU-Grenze angehalten werden (siehe unseren Beitrag zur Grenzbeschlagnahme).

    Für Markeninhaber

    • Das Urteil stärkt die Position von Herstellern, deren Logos in Bauteile integriert sind.
    • Bei Verstößen kommen Abmahnung, Unterlassungsklage und Schadensersatz in Betracht. Wie der Schaden berechnet werden kann, zeigt das BGH-Urteil „Layher“.
    • Bei bekannten Marken kann zusätzlich der erweiterte Schutz gegen Rufausnutzung greifen, mit den Grenzen, die der BGH etwa im Fall „DACHSER“ für Spielzeugmodelle gezogen hat.

    Einordnung

    Das Urteil zeigt, dass Marken- und Designrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen. Während das Designrecht mit der Reparaturklausel den Wettbewerb auf dem Ersatzteilmarkt fördern soll, schützt das Markenrecht die Herkunftsfunktion. Wer ein Zeichen verwendet, das auf den Hersteller hinweist, bewegt sich im Markenrecht, und dort gibt es keine Reparaturklausel.

    Hersteller und Ersatzteilanbieter beraten wir zu Gestaltung, Kennzeichnung und Durchsetzung. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie ein Gespräch.

  • Gebrauchte Markenware verkaufen: Was die Erschöpfung erlaubt

    Second-Hand-Plattformen, Refurbished-Elektronik, Restpostenhandel: Der Verkauf gebrauchter oder bereits einmal verkaufter Markenware ist ein wachsender Markt. Ob Markenprodukte weiterverkauft und dabei die Marke in Angeboten und Werbung verwendet werden darf, richtet sich nach dem Grundsatz der Erschöpfung, der allerdings wichtige Ausnahmen kennt.

    Der Grundsatz: Einmal mit Zustimmung verkauft, frei handelbar

    Hat der Markeninhaber eine Ware selbst oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebracht, kann er ihren Weitervertrieb grundsätzlich nicht mehr unter Berufung auf seine Marke verbieten. Seine Markenrechte an diesem konkreten Exemplar sind „erschöpft“. Das gilt für deutsche Marken wie für Unionsmarken. Wer also eine echte Markenhandtasche gebraucht kauft, darf sie grundsätzlich weiterverkaufen und dabei auch die Marke nennen.

    Die wichtigsten Grenzen

    1. Ware von außerhalb des EWR

    Die Erschöpfung tritt nur ein, wenn die Ware mit Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht wurde. Echte Markenware, die der Hersteller nur für die USA oder Asien bestimmt hat, darf ohne seine Zustimmung nicht in die EU importiert werden. Für Händler ist das ein großes Risiko, weil sie die Herkunft der Ware oft nicht kennen. Wie Markeninhaber solche Ware an der Grenze stoppen, erläutert unser Beitrag zur Grenzbeschlagnahme.

    2. Veränderte oder verschlechterte Ware

    Der Markeninhaber kann sich dem Weitervertrieb widersetzen, wenn berechtigte Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Zustand der Ware nach dem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. Bei Refurbished-Produkten mit Fremdteilen, umgebauten Geräten oder neu verpackter Ware ist daher Vorsicht geboten. Nachfüllen eines Originalbehälters mit fremder Ware kann ebenfalls problematisch sein, wie unser Beitrag zur Markenverletzung durch Nachfüllen zeigt.

    3. Schädigende Werbung

    Auch die Art der Werbung kann eine Grenze ziehen. Wer eine Luxusmarke in einem Umfeld präsentiert, das ihrem Ruf erheblich schadet, oder den Eindruck einer Vertragsbeziehung zum Markeninhaber erweckt, kann sich nicht ohne Weiteres auf die Erschöpfung berufen. Hintergründe dazu im Beitrag zur Erschöpfung und Werbung.

    4. Fälschungen

    Selbstverständlich gilt die Erschöpfung nur für Originalware. Wer Fälschungen weiterverkauft, verletzt die Marke, auch wenn er es nicht weiß. Ein gutgläubiger Erwerb schützt hier nicht vor Unterlassungsansprüchen.

    Wer muss was beweisen?

    Grundsätzlich muss sich derjenige, der die Ware verkauft, auf die Erschöpfung berufen und die Voraussetzungen darlegen. Unter bestimmten Umständen (etwa bei selektiven oder exklusiven Vertriebssystemen, in denen eine Abschottung der Märkte droht) kann sich die Beweislast verschieben. Händler sollten trotzdem stets Belege über Bezugsquellen, Rechnungen und Lieferketten aufbewahren.

    Hinweise für Händler

    • Bezugsquellen prüfen: Kaufen Sie bei seriösen Lieferanten und lassen Sie sich die EWR-Herkunft bestätigen.
    • Zustand transparent machen: Kennzeichnen Sie Gebrauchtware und Refurbished-Produkte klar als solche.
    • Keine falschen Verbindungen: Bezeichnen Sie sich nicht als „offizieller Händler“, wenn Sie es nicht sind.
    • Marke nur beschreibend nutzen: Verwenden Sie die Marke zur Bezeichnung der Ware, nicht als eigenes Shop-Logo.
    • Bei Abmahnung schnell reagieren: Hinweise dazu im Beitrag Markenrechtliche Abmahnung erhalten?

    Händler beraten wir zum Vertrieb gebrauchter oder parallel importierter Markenware, Markeninhaber zum Vorgehen gegen Graumarktware. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.

  • Klasse 35 richtig nutzen: Onlineshop, Einzelhandel und Werbung

    In kaum einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis fehlt sie: Klasse 35. Sie umfasst unter anderem Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten und Einzelhandelsdienstleistungen. Gerade weil sie so vielseitig ist, wird sie häufig falsch eingesetzt. Wer einen Onlineshop betreibt oder Waren anderer Hersteller verkauft, sollte genau wissen, was Klasse 35 leistet und was nicht.

    Was gehört in Klasse 35?

    Klasse 35 erfasst Dienstleistungen, die im Wesentlichen der Führung oder Unterstützung von Geschäften dienen. Dazu zählen zum Beispiel:

    • Werbung, Marketing und Verkaufsförderung für Dritte,
    • Unternehmensberatung und Geschäftsführung,
    • Personalvermittlung,
    • Büro- und Verwaltungsdienstleistungen,
    • Einzel- und Großhandelsdienstleistungen sowie das Zusammenstellen von Waren für Dritte.

    Missverständnis Nr. 1: „Werbung“ für das eigene Produkt

    Viele Anmelder nehmen „Werbung“ in ihr Verzeichnis auf, weil sie für ihre Produkte werben. Das ist ein Denkfehler: Die Dienstleistung „Werbung“ in Klasse 35 meint die Werbung für andere, also das Angebot einer Werbeagentur. Wer nur für die eigenen Waren wirbt, erbringt keine Werbedienstleistung im Sinne der Klassifikation. Der Begriff hilft dann nicht, und nach Ablauf der Benutzungsschonfrist ist er mangels Benutzung angreifbar.

    Missverständnis Nr. 2: Der Hersteller braucht keine Klasse 35

    Wer eigene Waren herstellt und verkauft, ist zunächst über die Warenklassen geschützt, etwa Klasse 25 für Bekleidung. Der Verkauf der eigenen Produkte ist keine eigenständige Einzelhandelsdienstleistung, sondern gehört zum Vertrieb der Ware. Klasse 35 wird für Hersteller aber relevant, wenn sie zusätzlich Waren anderer Hersteller anbieten, etwa ein Modelabel, das im eigenen Shop auch Accessoires fremder Marken verkauft.

    Einzelhandel richtig formulieren

    Für Einzelhandelsdienstleistungen gilt seit Langem: Die Waren oder Warenbereiche, auf die sich der Handel bezieht, müssen angegeben werden. „Einzelhandelsdienstleistungen“ allein genügt nicht. Typische Formulierungen lauten etwa „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen“.

    Für Onlineshops ist dabei wichtig:

    • Formulieren Sie die Warenbereiche so, wie sie Ihr Sortiment tatsächlich abbildet: heute und in absehbarer Zukunft.
    • Nutzen Sie Formulierungen, die den Vertriebsweg einschließen, soweit die Ämter diese akzeptieren, etwa den Online-Einzelhandel.
    • Bedenken Sie Großhandel und Versandhandel, wenn diese für Sie relevant sind.

    Die aktuell akzeptierten Begriffe finden Sie in den Klassifikationsdatenbanken der Ämter. Seit 2023 ist die 12. Ausgabe der Nizza-Klassifikation maßgeblich (siehe unseren Beitrag zur Nizza-Klassifikation 2023).

    Ähnlichkeit zwischen Waren und Handelsdienstleistungen

    Im Konfliktfall kann eine Ähnlichkeit zwischen Waren und den Einzelhandelsdienstleistungen für diese Waren bestehen. Ein Markeninhaber, der nur für Bekleidung geschützt ist, kann also unter Umständen auch gegen einen Shop vorgehen, der unter einem verwechselbaren Namen Bekleidung verkauft, und umgekehrt. Ob Ähnlichkeit vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine gute Markenrecherche berücksichtigt deshalb beide Seiten.

    Checkliste für Händler und Shopbetreiber

    1. Verkaufen Sie nur eigene Produkte? Dann stehen die Warenklassen im Vordergrund.
    2. Verkaufen Sie auch fremde Marken? Dann gehört der Einzelhandel in Klasse 35 dazu, mit konkreten Warenbereichen.
    3. Bieten Sie Marketing- oder Beratungsleistungen für andere an? Erst dann passen Begriffe wie „Werbung“ oder „Unternehmensberatung“.
    4. Planen Sie Marktplatz- oder Plattformdienste? Prüfen Sie, ob dafür weitere Begriffe sinnvoll sind.

    Ausgehend von Ihrem Sortiment und Vertriebsweg stellen wir das Verzeichnis zusammen, das Ihr Geschäft tatsächlich abdeckt. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.

  • EuGH „Watermaster“: Gerichtsstand bei Markenverletzung durch Google Ads

    Im Online-Handel überschreiten Markenverletzungen schnell Grenzen. Ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland schaltet Anzeigen, die sich an Kunden in Finnland richten. Wo der Markeninhaber dann klagen kann, war bei Unionsmarken nicht abschließend geklärt. Mit Urteil vom 27. April 2023 (Rs. C-104/22 – Lännen MCE, „Watermaster“) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Regeln zur internationalen Zuständigkeit bei Unionsmarken weiter präzisiert.

    Die Ausgangslage

    Für Verletzungsklagen aus einer Unionsmarke sieht die Unionsmarkenverordnung besondere Zuständigkeitsregeln vor. Grundsätzlich kann der Verletzer an seinem Wohnsitz bzw. Sitz verklagt werden, und zwar mit Wirkung für die gesamte EU. Daneben kann der Markeninhaber auch in dem Mitgliedstaat klagen, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist. Diese Klage ist allerdings auf das Gebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt.

    Umstritten war, wann eine Verletzungshandlung bei Online-Werbung in einem bestimmten Mitgliedstaat „begangen“ ist.

    Der Fall

    Ein finnisches Unternehmen, Inhaberin der Unionsmarke „WATERMASTER“, ging in Finnland gegen zwei Unternehmen mit Sitz in Deutschland vor. Eines davon hatte bei Google Anzeigen mit dem Zeichen als Schlüsselwort gebucht, die auf der finnischen Google-Seite erschienen. Das andere betrieb eine Website mit generischer Top-Level-Domain, ohne dass diese gezielt auf Finnland ausgerichtet war. Das finnische Gericht fragte den EuGH, ob es für die Klagen zuständig ist.

    Die Entscheidung des EuGH

    • Gezielte Werbung begründet die Zuständigkeit: Wer über eine Suchmaschine mit einer länderspezifischen Domain Anzeigen schaltet, die sich an Verbraucher in einem bestimmten Mitgliedstaat richten, begeht dort eine Verletzungshandlung. Die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind zuständig, auch wenn das Unternehmen anderswo sitzt und die Entscheidung über die Werbung dort getroffen hat.
    • Bloße Abrufbarkeit genügt nicht: Eine Website, die zwar in dem Mitgliedstaat erreichbar ist, sich aber nicht gezielt an das dortige Publikum richtet, begründet die Zuständigkeit dagegen nicht.

    Für die Beurteilung, ob sich ein Angebot oder eine Werbung an ein bestimmtes Land richtet, kommt es auf die Umstände an, etwa Sprache, Domain, Währung, Lieferoptionen oder eben die Auswahl des Ziellandes bei Suchmaschinenwerbung.

    Bedeutung für Markeninhaber

    Das Urteil stärkt die Möglichkeit, dort zu klagen, wo die Kunden angesprochen werden. Das kann praktische Vorteile haben, etwa die Verfahrenssprache, die Nähe zu den Beweismitteln oder die Erfahrung der Gerichte. Zu beachten ist aber die territoriale Begrenzung: Ein Urteil am Ort der Verletzungshandlung gilt nur für diesen Mitgliedstaat. Wer ein EU-weites Verbot will, muss in der Regel am Sitz des Verletzers klagen.

    Dokumentieren Sie Anzeigen mit Screenshots, Suchanfragen und Länderversion der Suchmaschine. Wie Sie Ihre Marke im Markt beobachten, zeigt unser Beitrag zur Markenüberwachung.

    Bedeutung für Werbetreibende

    Unternehmen, die über Suchmaschinen oder soziale Netzwerke in mehreren Ländern werben, müssen damit rechnen, in jedem Zielland verklagt zu werden. Wer fremde Marken als Keywords nutzt oder ähnliche Zeichen verwendet, sollte die Rechtslage vorher prüfen. Zudem lohnt sich eine EU-weite Recherche vor der Einführung eines neuen Produktnamens (Hinweise dazu im Beitrag zur Markenstrategie im Ausland).

    Wo Sie klagen sollten und wie sich Verfahren in mehreren Ländern abstimmen lassen, klären wir mit Ihnen. Nehmen Sie Kontakt auf oder buchen Sie einen Termin.

  • EuGH Louboutin/Amazon: Haftet der Marktplatz für Fälschungen?

    Kurz vor Weihnachten hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Entscheidung verkündet, auf die Markeninhaber und Plattformbetreiber gleichermaßen gewartet haben. Mit Urteil der Großen Kammer vom 22. Dezember 2022 (verbundene Rechtssachen C-148/21 und C-184/21 – Louboutin/Amazon) hat der EuGH klargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber eines Online-Marktplatzes selbst als Benutzer einer Marke anzusehen sein kann, auch wenn die Angebote von Drittanbietern stammen.

    Der Hintergrund

    Der Designer Christian Louboutin ist bekannt für Damenschuhe mit roter Sohle, die als Positionsmarke geschützt ist. Auf dem Amazon-Marketplace fand er Angebote von Drittanbietern für Schuhe mit roter Sohle, die ohne seine Zustimmung vertrieben wurden. Louboutin verklagte Amazon in Luxemburg und Belgien. Die dortigen Gerichte fragten den EuGH, ob Amazon in solchen Fällen die Marke selbst benutzt.

    Schon 2020 hatte der EuGH im Fall Coty/Amazon entschieden, dass die bloße Lagerung von Waren für Dritte keine eigene Markenbenutzung ist. Nun ging es um die Frage, ob das Geschäftsmodell eines „hybriden“ Marktplatzes, der eigene und fremde Angebote mischt, anders zu beurteilen ist.

    Die Kernaussagen des EuGH

    Maßstab: die Wahrnehmung eines verständigen Nutzers

    Der Betreiber eines Online-Marktplatzes, der neben eigenen Angeboten auch Angebote Dritter veröffentlicht, kann selbst als Benutzer einer Marke angesehen werden. Voraussetzung ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen des Betreibers und dem Zeichen herstellt, also den Eindruck gewinnt, dass der Betreiber die Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreibt.

    Relevante Umstände

    Für diese Beurteilung nannte der EuGH unter anderem folgende Gesichtspunkte:

    • eine einheitliche Präsentation der eigenen Angebote und der Angebote Dritter,
    • die Verwendung des eigenen Logos des Betreibers bei allen Angeboten, auch in der Werbung,
    • das Angebot von Zusatzleistungen wie Lagerung, Versand und Bearbeitung von Rücksendungen für Drittanbieter.

    Erscheinen solche Umstände so, dass die Grenze zwischen eigenen und fremden Angeboten für den Nutzer verschwimmt, kann der Betreiber selbst haften. Ob das bei Amazon der Fall ist, müssen nun die nationalen Gerichte entscheiden.

    Einordnung

    Das Urteil ist kein Automatismus. Es sagt nicht, dass Amazon oder andere Marktplätze stets haften. Es zeigt aber, dass Plattformen, die sich stark in den Vertrieb einbringen und die Herkunft der Angebote verschwimmen lassen, nicht mehr nur als neutrale Vermittler gelten. Für die Abgrenzung kommt es künftig sehr auf die konkrete Gestaltung der Plattform an.

    Was bedeutet das für Markeninhaber?

    • Neue Hebel gegen Plattformen: Neben dem Vorgehen gegen einzelne Händler kann nun auch ein direkter Anspruch gegen den Marktplatz in Betracht kommen.
    • Beweise sichern: Dokumentieren Sie, wie die Angebote präsentiert werden, also Logos, Hinweise auf den Verkäufer, Versandlogistik und Werbung. Genau darauf kommt es nach dem Urteil an.
    • Weiterhin breit aufstellen: Die Kombination aus Plattform-Beschwerden, Abmahnungen und Grenzbeschlagnahme bleibt wichtig. Wie Sie Fälschungen schon an der Grenze stoppen, zeigt unser Beitrag zur Grenzbeschlagnahme.

    Was bedeutet das für Händler?

    Für Drittanbieter ändert sich wenig: Sie bleiben für ihre Angebote verantwortlich. Gleichzeitig ist damit zu rechnen, dass Plattformen ihre Prüfprozesse verschärfen und Angebote schneller sperren. Wer Markenware anbietet, sollte die Herkunft und die Erschöpfung der Rechte nachweisen können.

    Gegen Fälschungen und nicht autorisierte Angebote auf Marktplätzen entwickeln wir eine Strategie, die Händler und Plattform einbezieht. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie ein Gespräch.

  • Grenzbeschlagnahme: Produktfälschungen beim Zoll stoppen

    Gefälschte Markenware gelangt häufig aus Drittstaaten in die EU, in großen Containerladungen ebenso wie in unzähligen kleinen Paketen aus Online-Bestellungen. Ist die Ware erst einmal im Umlauf, ist es mühsam und teuer, gegen jeden einzelnen Händler vorzugehen. Wirksamer ist es, Fälschungen bereits an der Grenze abzufangen. Das Instrument dafür ist die Grenzbeschlagnahme durch den Zoll.

    Wie funktioniert die Grenzbeschlagnahme?

    Der Zoll kontrolliert Waren, die in die EU eingeführt, aus ihr ausgeführt oder durch sie hindurch befördert werden. Besteht der Verdacht, dass Waren ein Markenrecht verletzen, können die Zollbehörden sie anhalten. Damit der Zoll Fälschungen erkennen und die Rechteinhaber benachrichtigen kann, braucht er Informationen, und die liefert der Markeninhaber mit einem Antrag auf Tätigwerden.

    Rechtsgrundlage ist in erster Linie die EU-Verordnung über die Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden (Verordnung (EU) Nr. 608/2013). Daneben enthält auch das Markengesetz Regelungen zur Beschlagnahme.

    Nationaler Antrag oder Unionsantrag?

    • Nationaler Antrag: Er gilt nur für den Mitgliedstaat, in dem er gestellt wird. In Deutschland ist dafür die Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz des Zolls zuständig.
    • Unionsantrag: Inhaber einer Unionsmarke können einen Antrag stellen, der in mehreren oder allen Mitgliedstaaten wirkt. Das ist für Unternehmen mit europaweitem Vertrieb meist die effizientere Lösung.

    Ein bewilligter Antrag gilt für einen begrenzten Zeitraum und kann verlängert werden. Notieren Sie sich das Ablaufdatum, damit keine Lücke entsteht.

    Was gehört in den Antrag?

    Je besser der Zoll informiert ist, desto zuverlässiger erkennt er Fälschungen. Hilfreich sind insbesondere:

    • die geschützten Marken mit Registernummern,
    • Abbildungen und Beschreibungen der Originalware, Verpackungen und Etiketten,
    • Merkmale, an denen sich Originale von Fälschungen unterscheiden lassen,
    • Angaben zu autorisierten Herstellern, Händlern und üblichen Vertriebswegen,
    • Erkenntnisse über bekannte Fälscher, Versandrouten und Herkunftsländer,
    • ein fester Ansprechpartner, der kurzfristig erreichbar ist.

    Was passiert, wenn der Zoll Ware anhält?

    1. Benachrichtigung: Der Zoll informiert den Rechteinhaber und den Anmelder bzw. Besitzer der Ware.
    2. Prüfung: Der Rechteinhaber kann die Ware oder Muster begutachten und muss innerhalb kurzer Fristen mitteilen, ob es sich um eine Fälschung handelt.
    3. Vereinfachtes Verfahren: Widerspricht der Besitzer der Vernichtung nicht, gilt dies in der Regel als Zustimmung, und die Ware kann ohne Gerichtsverfahren vernichtet werden. Für Kleinsendungen gibt es ein besonderes Verfahren.
    4. Gerichtliches Verfahren: Widerspricht der Besitzer, muss der Rechteinhaber fristgerecht ein Gerichtsverfahren einleiten, sonst wird die Ware freigegeben.

    Die Fristen in diesem Verfahren sind kurz. Wer einen Antrag stellt, sollte intern klären, wer Benachrichtigungen des Zolls bearbeitet.

    Grenzbeschlagnahme als Teil einer Gesamtstrategie

    Die Grenzbeschlagnahme ist besonders wirkungsvoll in Kombination mit anderen Maßnahmen: der Markenüberwachung im Register und auf Marktplätzen, Beschwerden bei Plattformen und gezielten Abmahnungen gegen Händler. Zu den Grenzen der Verantwortlichkeit von Plattformen und Logistikdienstleistern finden Sie Hinweise im Beitrag zu Coty/Amazon.

    Voraussetzung ist außerdem ein solides Markenportfolio: Der Zoll kann nur auf Grundlage bestehender Schutzrechte tätig werden. Wer nur eine deutsche Marke besitzt, ist in anderen EU-Staaten über den Zoll nicht geschützt.

    Den Grenzbeschlagnahmeantrag bereiten wir für Sie vor, bearbeiten die Zollfälle und gehen gegen die Fälscher vor. Schreiben Sie uns oder buchen Sie einen Termin.

  • EuGH Coty/Amazon: Keine Markenverletzung durch bloße Lagerung

    Online-Marktplätze eröffnen Markeninhabern neue Vertriebswege, bieten aber auch Händlern Raum, die Ware ohne Zustimmung des Markeninhabers anbieten. Offen war lange, wer haftet, wenn solche Ware über einen Fulfillment-Dienst gelagert und versandt wird. Mit Urteil vom 2. April 2020 (Rs. C-567/18 – Coty Germany/Amazon) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine wichtige Teilfrage beantwortet.

    Worum ging es?

    Coty, Lizenznehmerin der Unionsmarke „DAVIDOFF“ für Parfums, ging gegen Gesellschaften des Amazon-Konzerns vor. Ein Drittanbieter hatte über den Amazon-Marketplace Parfumflakons angeboten, für die nach Auffassung von Coty die Markenrechte nicht erschöpft waren; die Ware war also nicht mit Zustimmung des Markeninhabers im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden. Die Ware lagerte im Rahmen des Programms „Versand durch Amazon“ in einem Logistikzentrum von Amazon.

    Coty verlangte von Amazon Unterlassung und argumentierte, Amazon „besitze“ die Ware zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens und benutze damit selbst die Marke. Der Bundesgerichtshof legte die Frage dem EuGH vor. Bereits die deutschen Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.

    Die Entscheidung des EuGH

    Der EuGH entschied: Eine Person, die für einen Dritten Waren lagert, die eine Markenrechtsverletzung darstellen, ohne Kenntnis von dieser Verletzung zu haben, besitzt diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne der Unionsmarkenverordnung, jedenfalls dann nicht, wenn nicht sie selbst, sondern allein der Dritte diese Zwecke verfolgt.

    Mit anderen Worten: Wer nur die Lagerung übernimmt, benutzt die Marke nicht selbst. Der EuGH knüpft dabei an seine bisherige Rechtsprechung an, wonach eine „Benutzung“ einer Marke voraussetzt, dass jemand das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation verwendet. Bemerkenswert ist, dass der Gerichtshof von den Schlussanträgen des Generalanwalts abwich, der eine weitergehende Verantwortlichkeit befürwortet hatte.

    Dieselbe Linie kennen Leser dieses Blogs bereits aus der deutschen Rechtsprechung zur Lagerhaltung für Dritte, über die wir im Beitrag zu markenrechtsverletzenden Waren im Lager eines Dritten berichtet haben.

    Was das Urteil nicht entscheidet

    Das Urteil ist kein Freibrief für Plattformen. Der EuGH hat ausdrücklich nur die Frage der eigenen Markenbenutzung durch das Lagern beantwortet. Offen bleibt die Verantwortlichkeit von Vermittlern nach anderen Regeln. Der Gerichtshof verweist selbst auf die E-Commerce-Richtlinie und die Durchsetzungsrichtlinie, nach denen Gerichte Anordnungen auch gegen Vermittler erlassen können, deren Dienste von Dritten für Rechtsverletzungen genutzt werden. Auch die Fragen, wie es aussieht, wenn eine Plattform Kenntnis von der Verletzung hat oder selbst aktiv am Vertrieb mitwirkt, waren nicht Gegenstand der Vorlage.

    Bedeutung für die Praxis

    Für Markeninhaber

    • Der erste Ansprechpartner bleibt der Händler, der die Ware tatsächlich anbietet. Gegen ihn bestehen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und gegebenenfalls Schadensersatz.
    • Plattformbetreiber sollten Sie dennoch konkret auf Rechtsverletzungen hinweisen. Nach einem Hinweis können sich Prüf- und Handlungspflichten ergeben.
    • Nutzen Sie die Beschwerde- und Meldesysteme der Marktplätze und dokumentieren Sie Verletzungen sorgfältig.

    Für Händler

    • Wer Markenware anbietet, sollte die Herkunft der Ware prüfen. Die Haftung des Händlers selbst bleibt von dem Urteil unberührt.
    • Gerade bei Ware aus Drittstaaten ist Vorsicht geboten: Markenrechte sind nur erschöpft, wenn die Ware mit Zustimmung des Inhabers im EWR in Verkehr gebracht wurde.

    Wie Sie reagieren sollten, wenn Sie als Händler wegen solcher Ware in Anspruch genommen werden, haben wir in unserem Beitrag zur Erschöpfung des Markenrechts näher erläutert.

    Wir vertreten Markeninhaber, die gegen fremde Marktplatzangebote vorgehen wollen, ebenso wie Händler, die eine Abmahnung erhalten haben. Sprechen Sie uns über das Kontaktformular an oder reservieren Sie einen Termin.