BGH „LA BIOSTHETIQUE“: Gerichtsstand und Auskunft bei Online-Markenverletzung

Online-Händler verkaufen längst grenzüberschreitend. Für Markeninhaber stellt sich dann die Frage: Wo kann ich klagen, wenn ein ausländischer Händler meine Marke in Deutschland verletzt? Und welche Auskünfte kann ich verlangen? Mit Urteil vom 22. Oktober 2025 (Az. I ZR 220/24 – „LA BIOSTHETIQUE“) hat der Bundesgerichtshof (BGH) beide Fragen beantwortet und dabei seine bisherige Rechtsprechung zum Gerichtsstand aufgegeben.

Der Fall

Ein Unternehmen mit Sitz in Dänemark bot über eine Website mit .de-Domain Kosmetikprodukte der Marke „LA BIOSTHETIQUE“ an. Die Website richtete sich nach Sprache und Gestaltung erkennbar an Kunden in Deutschland. Die Ware selbst war echt; die Markenrechte daran waren also grundsätzlich erschöpft. Die Markeninhaberin, die ihre Produkte über ein selektives Vertriebssystem vertreibt, beanstandete die Art der Präsentation und verlangte unter anderem Auskunft über Lieferanten und Vorbesitzer der Ware.

Die Entscheidung des BGH

1. Zuständig ist das Gericht im Zielland

Bei Markenverletzungen durch elektronische Werbung und Angebote liegt der Ort der Verletzung in dem Mitgliedstaat, in dem sich die angesprochenen Verbraucher oder Händler befinden. Auf den Sitz des Anbieters, den Serverstandort oder den Lagerort der Ware kommt es nicht an. Der BGH gibt damit seinen früheren Ansatz aus der Entscheidung „Parfümmarken“ ausdrücklich auf und folgt der Rechtsprechung des EuGH, unter anderem dem Urteil „Watermaster“. Da die Website deutsche Kunden ansprach, waren deutsche Gerichte zuständig.

2. Verletzung trotz Erschöpfung

Die Online-Präsentation der erschöpften Ware verletzte die Marken. Auch Originalware darf nicht in jeder Form beworben werden: Der Markeninhaber kann sich dem Vertrieb aus berechtigten Gründen widersetzen, etwa wenn die Darstellung dem Ruf der Marke schadet. Einzelheiten zu diesen Grenzen finden Sie im Beitrag Gebrauchte Markenware verkaufen.

3. Auskunftsanspruch: ja, aber verhältnismäßig

Der Auskunftsanspruch des Markengesetzes erfasst grundsätzlich auch Waren, an denen die Rechte erschöpft sind, wenn der Inhaber ihrem Weitervertrieb berechtigt widersprechen kann. Die Herausgabe von Namen und Anschriften der Lieferanten und Vorbesitzer war hier aber unverhältnismäßig. Die Verletzung lag allein in der Präsentation durch den Händler; eine Beteiligung der Lieferanten war nicht festgestellt. Die Auskunft hätte vor allem dazu gedient, Vertragsverstöße im selektiven Vertriebssystem aufzudecken, und nicht dazu, weitere Markenverletzungen zu verhindern.

Folgen für den Online-Vertrieb

Für Markeninhaber

  • Gegen ausländische Händler, die gezielt den deutschen Markt ansprechen, kann in Deutschland geklagt werden. Dokumentieren Sie die Ausrichtung: Sprache, Domain, Währung, Lieferoptionen.
  • Das Markenrecht ist kein Instrument, um undichte Stellen im eigenen Vertriebssystem auszuforschen. Dafür sind vertragliche Kontrollmechanismen besser geeignet.

Für Online-Händler

  • Wer sich an deutsche Kunden richtet, muss mit deutschen Gerichtsverfahren rechnen, unabhängig vom eigenen Sitz.
  • Auch bei Originalware kommt es auf eine angemessene Präsentation an. Wenn Angebote gesperrt oder abgemahnt werden, hilft unser Beitrag Angebot wegen Markenbeschwerde gesperrt?

Markeninhaber und Händler beraten wir zu Gerichtsstand, Erschöpfung und Auskunftsansprüchen bei grenzüberschreitendem Online-Vertrieb. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.

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