Gebrauchte Markenware verkaufen: Was die Erschöpfung erlaubt

Second-Hand-Plattformen, Refurbished-Elektronik, Restpostenhandel: Der Verkauf gebrauchter oder bereits einmal verkaufter Markenware ist ein wachsender Markt. Ob Markenprodukte weiterverkauft und dabei die Marke in Angeboten und Werbung verwendet werden darf, richtet sich nach dem Grundsatz der Erschöpfung, der allerdings wichtige Ausnahmen kennt.

Der Grundsatz: Einmal mit Zustimmung verkauft, frei handelbar

Hat der Markeninhaber eine Ware selbst oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebracht, kann er ihren Weitervertrieb grundsätzlich nicht mehr unter Berufung auf seine Marke verbieten. Seine Markenrechte an diesem konkreten Exemplar sind „erschöpft“. Das gilt für deutsche Marken wie für Unionsmarken. Wer also eine echte Markenhandtasche gebraucht kauft, darf sie grundsätzlich weiterverkaufen und dabei auch die Marke nennen.

Die wichtigsten Grenzen

1. Ware von außerhalb des EWR

Die Erschöpfung tritt nur ein, wenn die Ware mit Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht wurde. Echte Markenware, die der Hersteller nur für die USA oder Asien bestimmt hat, darf ohne seine Zustimmung nicht in die EU importiert werden. Für Händler ist das ein großes Risiko, weil sie die Herkunft der Ware oft nicht kennen. Wie Markeninhaber solche Ware an der Grenze stoppen, erläutert unser Beitrag zur Grenzbeschlagnahme.

2. Veränderte oder verschlechterte Ware

Der Markeninhaber kann sich dem Weitervertrieb widersetzen, wenn berechtigte Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Zustand der Ware nach dem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. Bei Refurbished-Produkten mit Fremdteilen, umgebauten Geräten oder neu verpackter Ware ist daher Vorsicht geboten. Nachfüllen eines Originalbehälters mit fremder Ware kann ebenfalls problematisch sein, wie unser Beitrag zur Markenverletzung durch Nachfüllen zeigt.

3. Schädigende Werbung

Auch die Art der Werbung kann eine Grenze ziehen. Wer eine Luxusmarke in einem Umfeld präsentiert, das ihrem Ruf erheblich schadet, oder den Eindruck einer Vertragsbeziehung zum Markeninhaber erweckt, kann sich nicht ohne Weiteres auf die Erschöpfung berufen. Hintergründe dazu im Beitrag zur Erschöpfung und Werbung.

4. Fälschungen

Selbstverständlich gilt die Erschöpfung nur für Originalware. Wer Fälschungen weiterverkauft, verletzt die Marke, auch wenn er es nicht weiß. Ein gutgläubiger Erwerb schützt hier nicht vor Unterlassungsansprüchen.

Wer muss was beweisen?

Grundsätzlich muss sich derjenige, der die Ware verkauft, auf die Erschöpfung berufen und die Voraussetzungen darlegen. Unter bestimmten Umständen (etwa bei selektiven oder exklusiven Vertriebssystemen, in denen eine Abschottung der Märkte droht) kann sich die Beweislast verschieben. Händler sollten trotzdem stets Belege über Bezugsquellen, Rechnungen und Lieferketten aufbewahren.

Hinweise für Händler

  • Bezugsquellen prüfen: Kaufen Sie bei seriösen Lieferanten und lassen Sie sich die EWR-Herkunft bestätigen.
  • Zustand transparent machen: Kennzeichnen Sie Gebrauchtware und Refurbished-Produkte klar als solche.
  • Keine falschen Verbindungen: Bezeichnen Sie sich nicht als „offizieller Händler“, wenn Sie es nicht sind.
  • Marke nur beschreibend nutzen: Verwenden Sie die Marke zur Bezeichnung der Ware, nicht als eigenes Shop-Logo.
  • Bei Abmahnung schnell reagieren: Hinweise dazu im Beitrag Markenrechtliche Abmahnung erhalten?

Händler beraten wir zum Vertrieb gebrauchter oder parallel importierter Markenware, Markeninhaber zum Vorgehen gegen Graumarktware. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert