EuGH Louboutin/Amazon: Haftet der Marktplatz für Fälschungen?

Kurz vor Weihnachten hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Entscheidung verkündet, auf die Markeninhaber und Plattformbetreiber gleichermaßen gewartet haben. Mit Urteil der Großen Kammer vom 22. Dezember 2022 (verbundene Rechtssachen C-148/21 und C-184/21 – Louboutin/Amazon) hat der EuGH klargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber eines Online-Marktplatzes selbst als Benutzer einer Marke anzusehen sein kann, auch wenn die Angebote von Drittanbietern stammen.

Der Hintergrund

Der Designer Christian Louboutin ist bekannt für Damenschuhe mit roter Sohle, die als Positionsmarke geschützt ist. Auf dem Amazon-Marketplace fand er Angebote von Drittanbietern für Schuhe mit roter Sohle, die ohne seine Zustimmung vertrieben wurden. Louboutin verklagte Amazon in Luxemburg und Belgien. Die dortigen Gerichte fragten den EuGH, ob Amazon in solchen Fällen die Marke selbst benutzt.

Schon 2020 hatte der EuGH im Fall Coty/Amazon entschieden, dass die bloße Lagerung von Waren für Dritte keine eigene Markenbenutzung ist. Nun ging es um die Frage, ob das Geschäftsmodell eines „hybriden“ Marktplatzes, der eigene und fremde Angebote mischt, anders zu beurteilen ist.

Die Kernaussagen des EuGH

Maßstab: die Wahrnehmung eines verständigen Nutzers

Der Betreiber eines Online-Marktplatzes, der neben eigenen Angeboten auch Angebote Dritter veröffentlicht, kann selbst als Benutzer einer Marke angesehen werden. Voraussetzung ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen des Betreibers und dem Zeichen herstellt, also den Eindruck gewinnt, dass der Betreiber die Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreibt.

Relevante Umstände

Für diese Beurteilung nannte der EuGH unter anderem folgende Gesichtspunkte:

  • eine einheitliche Präsentation der eigenen Angebote und der Angebote Dritter,
  • die Verwendung des eigenen Logos des Betreibers bei allen Angeboten, auch in der Werbung,
  • das Angebot von Zusatzleistungen wie Lagerung, Versand und Bearbeitung von Rücksendungen für Drittanbieter.

Erscheinen solche Umstände so, dass die Grenze zwischen eigenen und fremden Angeboten für den Nutzer verschwimmt, kann der Betreiber selbst haften. Ob das bei Amazon der Fall ist, müssen nun die nationalen Gerichte entscheiden.

Einordnung

Das Urteil ist kein Automatismus. Es sagt nicht, dass Amazon oder andere Marktplätze stets haften. Es zeigt aber, dass Plattformen, die sich stark in den Vertrieb einbringen und die Herkunft der Angebote verschwimmen lassen, nicht mehr nur als neutrale Vermittler gelten. Für die Abgrenzung kommt es künftig sehr auf die konkrete Gestaltung der Plattform an.

Was bedeutet das für Markeninhaber?

  • Neue Hebel gegen Plattformen: Neben dem Vorgehen gegen einzelne Händler kann nun auch ein direkter Anspruch gegen den Marktplatz in Betracht kommen.
  • Beweise sichern: Dokumentieren Sie, wie die Angebote präsentiert werden, also Logos, Hinweise auf den Verkäufer, Versandlogistik und Werbung. Genau darauf kommt es nach dem Urteil an.
  • Weiterhin breit aufstellen: Die Kombination aus Plattform-Beschwerden, Abmahnungen und Grenzbeschlagnahme bleibt wichtig. Wie Sie Fälschungen schon an der Grenze stoppen, zeigt unser Beitrag zur Grenzbeschlagnahme.

Was bedeutet das für Händler?

Für Drittanbieter ändert sich wenig: Sie bleiben für ihre Angebote verantwortlich. Gleichzeitig ist damit zu rechnen, dass Plattformen ihre Prüfprozesse verschärfen und Angebote schneller sperren. Wer Markenware anbietet, sollte die Herkunft und die Erschöpfung der Rechte nachweisen können.

Gegen Fälschungen und nicht autorisierte Angebote auf Marktplätzen entwickeln wir eine Strategie, die Händler und Plattform einbezieht. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie ein Gespräch.

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