Zum Jahreswechsel hat sich für alle, die Marken anmelden, eine wichtige Grundlage geändert: Seit dem 1. Januar 2023 gilt die 12. Ausgabe der Nizza-Klassifikation (NCL 12-2023). Sie ersetzt die 11. Ausgabe, die mit jährlichen Aktualisierungen seit 2017 maßgeblich war. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), das EUIPO und die WIPO wenden die neue Fassung für Anmeldungen ab diesem Datum an.
Die Nizza-Klassifikation in Kürze
Die Nizza-Klassifikation teilt alle Waren und Dienstleistungen in 45 Klassen ein. Bei jeder Markenanmeldung müssen Sie angeben, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke geschützt sein soll, und diese den Klassen zuordnen. Die Klassen bestimmen sowohl den Schutzbereich als auch die Gebühren. Ausführlich erläutert haben wir das in unserem Beitrag zur Klassenwahl bei der Markenanmeldung.
Jahresversionen und neue Ausgaben
Die Klassifikation wird ständig weiterentwickelt. Seit 2013 erscheint jedes Jahr eine neue Version, in der einzelne Begriffe ergänzt, gestrichen oder umformuliert werden. Grundlegendere Änderungen, etwa das Verschieben von Begriffen zwischen Klassen, bleiben in der Regel neuen Ausgaben vorbehalten, die in größeren Abständen erscheinen. Die 12. Ausgabe ist eine solche neue Ausgabe.
Die Übersichten der Ämter zu den Änderungen zeigen, dass auch Umgliederungen einzelner Waren und Dienstleistungen in andere Klassen dazugehören. Welche Begriffe im Einzelnen betroffen sind, können Sie den Veröffentlichungen des DPMA und der WIPO entnehmen.
Was bedeutet das für neue Anmeldungen?
- Aktuelle Fassung verwenden: Für Anmeldungen ab dem 1. Januar 2023 ist die 12. Ausgabe maßgeblich. Begriffe, die Sie aus älteren Anmeldungen kennen, können heute anders eingeordnet sein.
- Datenbanken nutzen: Die Klassifikationsdatenbanken der Ämter (beim DPMA die Einheitliche Klassifikationsdatenbank, beim EUIPO TMclass) sind auf die neue Fassung umgestellt. Wer dort vorgeprüfte Begriffe auswählt, vermeidet Beanstandungen. Hintergründe finden Sie im Beitrag zur europäischen Klassifikationsdatenbank.
- Klassenzahl prüfen: Wenn Begriffe in andere Klassen gewandert sind, kann sich die Zahl der benötigten Klassen und damit die Gebühr ändern.
- Auslandsanmeldungen abstimmen: Bei internationalen Registrierungen und Prioritätsanmeldungen sollten Basis- und Nachanmeldung möglichst einheitlich formuliert sein. Mehr dazu im Beitrag zur Markenstrategie im Ausland.
Was bedeutet das für bestehende Marken?
Für bereits eingetragene Marken ändert sich der Schutzumfang nicht. Maßgeblich bleibt das Verzeichnis in der Fassung, in der die Marke angemeldet wurde. Eine Umklassifizierung führt also nicht dazu, dass Ihre Marke Schutz verliert oder gewinnt.
Relevant wird die neue Fassung aber in zwei Situationen:
- Bei der Prüfung von Konflikten: Ob Waren ähnlich sind, hängt nicht von der Klassennummer ab, sondern von Art, Zweck, Vertriebswegen und anderen Kriterien. Waren können also auch klassenübergreifend ähnlich sein, und Waren derselben Klasse unähnlich. Recherchen sollten das berücksichtigen, wie im Beitrag zur Markenrecherche erläutert.
- Bei der Weiterentwicklung des Portfolios: Wenn Sie Ihre Marke für neue Produkte nutzen wollen, die nicht vom bestehenden Verzeichnis erfasst sind, brauchen Sie eine neue Anmeldung, dann auf Basis der aktuellen Fassung.
Empfehlungen für Anmelder
- Prüfen Sie vor jeder Anmeldung, ob Ihre Wunschbegriffe in der aktuellen Fassung noch in derselben Klasse stehen.
- Übernehmen Sie Verzeichnisse aus älteren Anmeldungen nicht ungeprüft.
- Formulieren Sie präzise und am tatsächlichen Geschäftsmodell orientiert.
- Planen Sie bei Auslandsanmeldungen ein, dass Ämter Begriffe unterschiedlich akzeptieren.
Ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen wir auf Grundlage der geltenden Klassifikation und übernehmen die Anmeldung. Anfragen gern über das Kontaktformular oder in einem gebuchten Termin.
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