Schlagwort: Nizza-Klassifikation

  • Marken für virtuelle Waren und NFTs: Was Unternehmen beachten sollten

    Virtuelle Kleidung für Avatare, digitale Sammelobjekte, In-Game-Gegenstände oder NFTs: Immer mehr Marken sind auch in digitalen Welten präsent. Viele Markeninhaber gehen davon aus, dass ihre bestehende Marke für Schuhe oder Taschen auch die digitale Version dieser Produkte abdeckt. Das ist ein gefährlicher Irrtum.

    Reale und virtuelle Waren sind nicht dasselbe

    Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer Marke bestimmt ihren Schutzumfang. Eine Marke für „Schuhwaren“ in Klasse 25 schützt reale Schuhe. Virtuelle Schuhe für ein Computerspiel sind dagegen nach Auffassung der Markenämter digitale Inhalte und gehören in der Regel in Klasse 9. Wer seine Marke im digitalen Raum durchsetzen will, braucht deshalb Schutz für die passenden digitalen Waren und Dienstleistungen.

    Zwar können auch bei unterschiedlichen Klassen Ähnlichkeiten bestehen, und bekannte Marken genießen einen erweiterten Schutz. Darauf sollten Sie sich aber nicht verlassen. Klarheit schafft nur ein passend formuliertes Verzeichnis.

    Wie die Ämter virtuelle Waren einordnen

    Das EUIPO und andere Ämter haben in den vergangenen Jahren Leitlinien zur Klassifizierung virtueller Waren und NFTs entwickelt. Grundsätze:

    • Virtuelle Waren werden als digitale Inhalte in Klasse 9 eingeordnet. Der Begriff „virtuelle Waren“ allein ist zu unbestimmt; anzugeben ist, um welche Art von Waren es sich handelt, zum Beispiel „herunterladbare virtuelle Waren, nämlich Bekleidung“.
    • NFTs werden als einzigartige digitale Zertifikate verstanden, die einen Gegenstand authentifizieren. Anzugeben ist, was durch das NFT authentifiziert wird, etwa digitale Dateien mit Kunstwerken.
    • Dienstleistungen rund um virtuelle Welten (etwa Bereitstellung virtueller Umgebungen, Online-Einzelhandel mit virtuellen Waren oder Unterhaltungsangebote) werden je nach Art in Klassen wie 35, 41 oder 42 eingeordnet.

    Auch die Nizza-Klassifikation selbst entwickelt sich weiter: Mit der Version 2024 wurde etwa ein Begriff für herunterladbare Software zum Prägen von NFTs in Klasse 9 aufgenommen. Hintergründe zur aktuellen Klassifikation finden Sie im Beitrag zur 12. Ausgabe der Nizza-Klassifikation.

    Für wen lohnt sich die Erweiterung?

    • Mode-, Sport- und Lifestylemarken, deren Produkte als Avatar-Ausstattung attraktiv sind,
    • Marken aus Kunst, Musik und Entertainment,
    • Unternehmen, die eigene digitale Produkte, Games oder Communitys planen,
    • bekannte Marken, die sich gegen Nachahmer in digitalen Marktplätzen absichern wollen.

    Auch für digitale Waren gilt der Benutzungszwang. Wer nur „vorsorglich“ anmeldet, ohne nach fünf Jahren ernsthaft zu benutzen, riskiert eine Teillöschung (siehe unseren Beitrag zur Benutzungsschonfrist). Bei Anmeldungen ohne jede Benutzungsabsicht kann zudem der Vorwurf der Bösgläubigkeit drohen.

    Neue Anmeldung statt Erweiterung

    Ein bestehendes Verzeichnis lässt sich nachträglich nicht erweitern. Für virtuelle Waren ist daher regelmäßig eine neue Anmeldung erforderlich. Das ist eine gute Gelegenheit, gleichzeitig das Portfolio zu überprüfen, wie in unserem Beitrag zum Marken-Audit beschrieben.

    Checkliste

    1. Welche Ihrer Produkte haben ein digitales Gegenstück oder könnten eines bekommen?
    2. Decken Ihre Marken Klasse 9 für virtuelle Waren ab, mit konkreter Angabe der Warenart?
    3. Planen Sie Dienstleistungen in virtuellen Welten?
    4. Ist der Name auch im digitalen Bereich frei? Eine Recherche sollte Klasse 9 einbeziehen.

    Ob Ihre Marken digitale Produkte abdecken, prüfen wir anhand der Register; fehlt der Schutz, formulieren wir die Nachanmeldung. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.

  • Markenschutz für Apps und Software: Klassen 9 und 42 richtig wählen

    Für Software-Unternehmen und App-Entwickler ist der Produktname oft das wichtigste Markenzeichen. Bei der Markenanmeldung stellt sich dann eine scheinbar einfache Frage: In welche Klasse gehört Software? Das hängt davon ab, wie Sie Ihre Software anbieten, und hat großen Einfluss auf den Schutzumfang Ihrer Marke.

    Klasse 9: Software als Ware

    Klasse 9 erfasst unter anderem Computersoftware als Ware, also Programme, die heruntergeladen, installiert oder auf Datenträgern verkauft werden. Typische Begriffe sind „herunterladbare Software“ oder „herunterladbare Anwendungssoftware für Mobilgeräte“. Wer eine App über App-Stores anbietet, die auf dem Endgerät installiert wird, ist hier richtig.

    Klasse 42: Software als Dienstleistung

    Klasse 42 umfasst wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, darunter die Entwicklung von Software, IT-Beratung und das Bereitstellen von Software im Netz. Software-as-a-Service (SaaS), Plattformen, die im Browser genutzt werden, und Cloud-Lösungen gehören typischerweise hierher. Auch wer Software für Kunden entwickelt, sollte Klasse 42 beanspruchen.

    Warum oft beide Klassen nötig sind

    Viele Produkte sind hybrid: Eine App wird heruntergeladen, die eigentlichen Funktionen laufen aber über einen Server. Oder ein SaaS-Angebot hat zusätzlich eine mobile App. In solchen Fällen ist es meist sinnvoll, beide Klassen zu beanspruchen. Bei einer deutschen Marke sind in der Grundgebühr bis zu drei Klassen enthalten, was eine solche Kombination oft ohne Mehrkosten ermöglicht.

    Weitere relevante Klassen

    • Klasse 35: Wenn Ihre Plattform Käufer und Verkäufer zusammenbringt oder Sie Online-Marktplätze betreiben. Was dabei zu beachten ist, haben wir im Beitrag zur Klasse 35 erläutert.
    • Klasse 38: Bei Kommunikations-, Messenger- oder Streamingdiensten.
    • Klasse 41: Bei Lern-Apps, Online-Kursen oder Spielen, soweit Unterhaltung oder Bildung im Vordergrund steht.
    • Klasse 36 oder 44: Bei Fintech- oder Health-Apps kann es sinnvoll sein, auch die Branche der eigentlichen Dienstleistung abzudecken.

    Präzise statt pauschal

    „Computersoftware“ ist ein sehr weiter Begriff. Der EuGH hat zwar entschieden, dass weit gefasste Begriffe eine Marke nicht nichtig machen (Details im Beitrag zu Sky/SkyKick). Gleichzeitig muss eine Marke nach fünf Jahren für die eingetragenen Waren benutzt werden. Ein Verzeichnis, das jede denkbare Software umfasst, ist deshalb teilweise angreifbar, wie auch der Fall „Big Mac“ zeigt. Empfehlenswert ist eine Kombination: ein Oberbegriff, ergänzt durch präzise Angaben zum Zweck, etwa „herunterladbare Software zur Buchhaltung“.

    Name, Titel, Marke

    Ein App-Name kann neben dem Markenschutz auch als Werktitel geschützt sein. Dieser Schutz entsteht ohne Anmeldung, ist aber schwächer und hängt von der Veröffentlichung ab. Mehr dazu im Beitrag zum Titelschutz für Apps. Für ein dauerhaft geschütztes Produkt ist die eingetragene Marke die bessere Basis, auch weil App-Stores bei Beschwerden meist eine Marke verlangen.

    Checkliste für Tech-Start-ups

    1. Bieten Sie Software zum Download, im Browser oder beides an?
    2. Entwickeln Sie Software für Kunden oder betreiben Sie eine Plattform?
    3. In welcher Branche wird die Software eingesetzt?
    4. Welche Erweiterungen sind in den nächsten Jahren geplant?
    5. Ist der Name frei? Eine Markenrecherche sollte die Klassen 9 und 42 sowie die Zielbranche abdecken.

    Das Verzeichnis für Ihr Software-Produkt formulieren wir genau und melden die Marke in Deutschland, der EU oder international an. Nehmen Sie Kontakt auf oder buchen Sie einen Termin.

  • Klasse 35 richtig nutzen: Onlineshop, Einzelhandel und Werbung

    In kaum einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis fehlt sie: Klasse 35. Sie umfasst unter anderem Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten und Einzelhandelsdienstleistungen. Gerade weil sie so vielseitig ist, wird sie häufig falsch eingesetzt. Wer einen Onlineshop betreibt oder Waren anderer Hersteller verkauft, sollte genau wissen, was Klasse 35 leistet und was nicht.

    Was gehört in Klasse 35?

    Klasse 35 erfasst Dienstleistungen, die im Wesentlichen der Führung oder Unterstützung von Geschäften dienen. Dazu zählen zum Beispiel:

    • Werbung, Marketing und Verkaufsförderung für Dritte,
    • Unternehmensberatung und Geschäftsführung,
    • Personalvermittlung,
    • Büro- und Verwaltungsdienstleistungen,
    • Einzel- und Großhandelsdienstleistungen sowie das Zusammenstellen von Waren für Dritte.

    Missverständnis Nr. 1: „Werbung“ für das eigene Produkt

    Viele Anmelder nehmen „Werbung“ in ihr Verzeichnis auf, weil sie für ihre Produkte werben. Das ist ein Denkfehler: Die Dienstleistung „Werbung“ in Klasse 35 meint die Werbung für andere, also das Angebot einer Werbeagentur. Wer nur für die eigenen Waren wirbt, erbringt keine Werbedienstleistung im Sinne der Klassifikation. Der Begriff hilft dann nicht, und nach Ablauf der Benutzungsschonfrist ist er mangels Benutzung angreifbar.

    Missverständnis Nr. 2: Der Hersteller braucht keine Klasse 35

    Wer eigene Waren herstellt und verkauft, ist zunächst über die Warenklassen geschützt, etwa Klasse 25 für Bekleidung. Der Verkauf der eigenen Produkte ist keine eigenständige Einzelhandelsdienstleistung, sondern gehört zum Vertrieb der Ware. Klasse 35 wird für Hersteller aber relevant, wenn sie zusätzlich Waren anderer Hersteller anbieten, etwa ein Modelabel, das im eigenen Shop auch Accessoires fremder Marken verkauft.

    Einzelhandel richtig formulieren

    Für Einzelhandelsdienstleistungen gilt seit Langem: Die Waren oder Warenbereiche, auf die sich der Handel bezieht, müssen angegeben werden. „Einzelhandelsdienstleistungen“ allein genügt nicht. Typische Formulierungen lauten etwa „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen“.

    Für Onlineshops ist dabei wichtig:

    • Formulieren Sie die Warenbereiche so, wie sie Ihr Sortiment tatsächlich abbildet: heute und in absehbarer Zukunft.
    • Nutzen Sie Formulierungen, die den Vertriebsweg einschließen, soweit die Ämter diese akzeptieren, etwa den Online-Einzelhandel.
    • Bedenken Sie Großhandel und Versandhandel, wenn diese für Sie relevant sind.

    Die aktuell akzeptierten Begriffe finden Sie in den Klassifikationsdatenbanken der Ämter. Seit 2023 ist die 12. Ausgabe der Nizza-Klassifikation maßgeblich (siehe unseren Beitrag zur Nizza-Klassifikation 2023).

    Ähnlichkeit zwischen Waren und Handelsdienstleistungen

    Im Konfliktfall kann eine Ähnlichkeit zwischen Waren und den Einzelhandelsdienstleistungen für diese Waren bestehen. Ein Markeninhaber, der nur für Bekleidung geschützt ist, kann also unter Umständen auch gegen einen Shop vorgehen, der unter einem verwechselbaren Namen Bekleidung verkauft, und umgekehrt. Ob Ähnlichkeit vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine gute Markenrecherche berücksichtigt deshalb beide Seiten.

    Checkliste für Händler und Shopbetreiber

    1. Verkaufen Sie nur eigene Produkte? Dann stehen die Warenklassen im Vordergrund.
    2. Verkaufen Sie auch fremde Marken? Dann gehört der Einzelhandel in Klasse 35 dazu, mit konkreten Warenbereichen.
    3. Bieten Sie Marketing- oder Beratungsleistungen für andere an? Erst dann passen Begriffe wie „Werbung“ oder „Unternehmensberatung“.
    4. Planen Sie Marktplatz- oder Plattformdienste? Prüfen Sie, ob dafür weitere Begriffe sinnvoll sind.

    Ausgehend von Ihrem Sortiment und Vertriebsweg stellen wir das Verzeichnis zusammen, das Ihr Geschäft tatsächlich abdeckt. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.

  • Nizza-Klassifikation: 12. Ausgabe gilt seit 1. Januar 2023

    Zum Jahreswechsel hat sich für alle, die Marken anmelden, eine wichtige Grundlage geändert: Seit dem 1. Januar 2023 gilt die 12. Ausgabe der Nizza-Klassifikation (NCL 12-2023). Sie ersetzt die 11. Ausgabe, die mit jährlichen Aktualisierungen seit 2017 maßgeblich war. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), das EUIPO und die WIPO wenden die neue Fassung für Anmeldungen ab diesem Datum an.

    Die Nizza-Klassifikation in Kürze

    Die Nizza-Klassifikation teilt alle Waren und Dienstleistungen in 45 Klassen ein. Bei jeder Markenanmeldung müssen Sie angeben, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke geschützt sein soll, und diese den Klassen zuordnen. Die Klassen bestimmen sowohl den Schutzbereich als auch die Gebühren. Ausführlich erläutert haben wir das in unserem Beitrag zur Klassenwahl bei der Markenanmeldung.

    Jahresversionen und neue Ausgaben

    Die Klassifikation wird ständig weiterentwickelt. Seit 2013 erscheint jedes Jahr eine neue Version, in der einzelne Begriffe ergänzt, gestrichen oder umformuliert werden. Grundlegendere Änderungen, etwa das Verschieben von Begriffen zwischen Klassen, bleiben in der Regel neuen Ausgaben vorbehalten, die in größeren Abständen erscheinen. Die 12. Ausgabe ist eine solche neue Ausgabe.

    Die Übersichten der Ämter zu den Änderungen zeigen, dass auch Umgliederungen einzelner Waren und Dienstleistungen in andere Klassen dazugehören. Welche Begriffe im Einzelnen betroffen sind, können Sie den Veröffentlichungen des DPMA und der WIPO entnehmen.

    Was bedeutet das für neue Anmeldungen?

    • Aktuelle Fassung verwenden: Für Anmeldungen ab dem 1. Januar 2023 ist die 12. Ausgabe maßgeblich. Begriffe, die Sie aus älteren Anmeldungen kennen, können heute anders eingeordnet sein.
    • Datenbanken nutzen: Die Klassifikationsdatenbanken der Ämter (beim DPMA die Einheitliche Klassifikationsdatenbank, beim EUIPO TMclass) sind auf die neue Fassung umgestellt. Wer dort vorgeprüfte Begriffe auswählt, vermeidet Beanstandungen. Hintergründe finden Sie im Beitrag zur europäischen Klassifikationsdatenbank.
    • Klassenzahl prüfen: Wenn Begriffe in andere Klassen gewandert sind, kann sich die Zahl der benötigten Klassen und damit die Gebühr ändern.
    • Auslandsanmeldungen abstimmen: Bei internationalen Registrierungen und Prioritätsanmeldungen sollten Basis- und Nachanmeldung möglichst einheitlich formuliert sein. Mehr dazu im Beitrag zur Markenstrategie im Ausland.

    Was bedeutet das für bestehende Marken?

    Für bereits eingetragene Marken ändert sich der Schutzumfang nicht. Maßgeblich bleibt das Verzeichnis in der Fassung, in der die Marke angemeldet wurde. Eine Umklassifizierung führt also nicht dazu, dass Ihre Marke Schutz verliert oder gewinnt.

    Relevant wird die neue Fassung aber in zwei Situationen:

    • Bei der Prüfung von Konflikten: Ob Waren ähnlich sind, hängt nicht von der Klassennummer ab, sondern von Art, Zweck, Vertriebswegen und anderen Kriterien. Waren können also auch klassenübergreifend ähnlich sein, und Waren derselben Klasse unähnlich. Recherchen sollten das berücksichtigen, wie im Beitrag zur Markenrecherche erläutert.
    • Bei der Weiterentwicklung des Portfolios: Wenn Sie Ihre Marke für neue Produkte nutzen wollen, die nicht vom bestehenden Verzeichnis erfasst sind, brauchen Sie eine neue Anmeldung, dann auf Basis der aktuellen Fassung.

    Empfehlungen für Anmelder

    1. Prüfen Sie vor jeder Anmeldung, ob Ihre Wunschbegriffe in der aktuellen Fassung noch in derselben Klasse stehen.
    2. Übernehmen Sie Verzeichnisse aus älteren Anmeldungen nicht ungeprüft.
    3. Formulieren Sie präzise und am tatsächlichen Geschäftsmodell orientiert.
    4. Planen Sie bei Auslandsanmeldungen ein, dass Ämter Begriffe unterschiedlich akzeptieren.

    Ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen wir auf Grundlage der geltenden Klassifikation und übernehmen die Anmeldung. Anfragen gern über das Kontaktformular oder in einem gebuchten Termin.

  • Klassenwahl bei der Markenanmeldung: So finden Sie die richtigen Klassen

    Wer eine Marke anmeldet, denkt zuerst an den Namen oder das Logo. Mindestens genauso wichtig ist aber eine Frage, die viele Gründer unterschätzen: Für welche Waren und Dienstleistungen soll die Marke eigentlich geschützt sein? Denn eine Marke schützt nie „alles“, sondern nur das, was im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis steht. Die Auswahl der richtigen Klassen entscheidet deshalb darüber, wie viel Ihr Markenschutz später tatsächlich wert ist.

    Was ist die Nizza-Klassifikation?

    Weltweit werden Waren und Dienstleistungen für Markenanmeldungen nach der sogenannten Nizza-Klassifikation eingeteilt. Sie umfasst 45 Klassen: Die Klassen 1 bis 34 betreffen Waren, die Klassen 35 bis 45 Dienstleistungen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und die WIPO arbeiten alle mit diesem System.

    Die Klassifikation wird regelmäßig aktualisiert. Seit 2013 erscheint jedes Jahr eine neue Version, in der Begriffe ergänzt, umformuliert oder verschoben werden. Für Anmeldungen ab dem 1. Januar 2020 gilt die Version 2020 der 11. Ausgabe. Für Sie als Anmelder bedeutet das: Begriffe, die vor einigen Jahren noch üblich waren, können heute anders eingeordnet sein. Ein Blick in die aktuelle Fassung lohnt sich daher immer.

    Warum die Klassenwahl so wichtig ist

    Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis legt den Schutzbereich Ihrer Marke fest. Drei Punkte sollten Sie dabei im Blick behalten:

    • Nachträglich erweitern geht nicht. Nach der Anmeldung können Sie das Verzeichnis nur noch einschränken, aber nicht um neue Waren oder Dienstleistungen ergänzen. Wer etwas vergisst, braucht eine neue Anmeldung, und die erhält einen späteren Zeitrang.
    • Zu breit ist auch riskant. Wer „vorsichtshalber“ sehr viele Klassen und Begriffe beansprucht, zahlt nicht nur mehr Gebühren, sondern erhöht auch das Risiko von Widersprüchen älterer Markeninhaber. Außerdem muss eine eingetragene Marke nach Ablauf der Benutzungsschonfrist für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen ernsthaft benutzt werden.
    • Die Klassen bestimmen die Kosten. Beim DPMA sind in der Grundgebühr bis zu drei Klassen enthalten, jede weitere Klasse kostet extra. Bei der Unionsmarke ist in der Grundgebühr nur eine Klasse enthalten. Die aktuellen Beträge finden Sie in den Gebührenverzeichnissen der Ämter.

    So gehen Sie bei der Auswahl vor

    1. Vom Geschäftsmodell aus denken

    Beginnen Sie nicht mit der Klassenliste, sondern mit Ihrem Unternehmen: Was verkaufen Sie heute? Was planen Sie in den nächsten drei bis fünf Jahren realistischerweise? Ein Café braucht etwa Schutz für die Bewirtung von Gästen (Klasse 43), vielleicht aber auch für Kaffee und Backwaren (Klasse 30), wenn später ein eigener Verkauf von Kaffeebohnen geplant ist.

    2. Typische Kombinationen beachten

    Viele Geschäftsmodelle berühren mehrere Klassen. Ein Modelabel benötigt regelmäßig Klasse 25 (Bekleidung), oft aber auch Klasse 18 (Taschen) oder Klasse 35 (Einzelhandelsdienstleistungen). Ein Softwareunternehmen bewegt sich typischerweise in den Klassen 9 und 42. Wer Online-Kurse anbietet, landet meist in Klasse 41.

    3. Begriffe präzise formulieren

    Die Ämter verlangen klare und eindeutige Begriffe. Nutzen Sie dafür die harmonisierten Begriffe aus den Datenbanken der Ämter: beim DPMA etwa die Einheitliche Klassifikationsdatenbank, auf EU-Ebene TMclass. Vorgeprüfte Begriffe beschleunigen das Verfahren und vermeiden Beanstandungen. Hintergründe zur europäischen Datenbank finden Sie in unserem Beitrag zur einheitlichen Klassifikationsdatenbank.

    4. Die Recherche an die Klassen anpassen

    Ob eine ältere Marke Ihrer Anmeldung gefährlich werden kann, hängt auch davon ab, wie ähnlich die jeweiligen Waren und Dienstleistungen sind. Eine sinnvolle Markenrecherche berücksichtigt deshalb genau die Klassen, die Sie beanspruchen wollen, sowie benachbarte Bereiche. Welche Datenbanken es dafür gibt, zeigt unser Überblick zu kostenlosen Markenrecherchen beim DPMA, dem EUIPO und der WIPO.

    Häufige Fehler aus der Praxis

    • Nur die Klasse des Hauptprodukts wird angemeldet, obwohl der Vertrieb (z. B. ein Onlineshop) einen eigenen Schutz bräuchte.
    • Es werden nur die Überschriften der Klassen übernommen, ohne zu prüfen, ob das eigene Angebot davon wirklich erfasst ist.
    • Werbeagenturen oder Dienstleister für Merchandising werden mit den Herstellern der Waren verwechselt, obwohl es sich um unterschiedliche Klassen handelt.
    • Künftige Geschäftsfelder werden komplett ignoriert, sodass die Marke beim ersten Wachstumsschritt nicht mehr passt.

    Wie das Anmeldeformular des DPMA aufgebaut ist, erläutert unser Beitrag zu den Formularen zur Markenanmeldung und zur Klasseneinteilung.

    Welche Klassen Ihre Marke wirklich braucht, klären wir am besten anhand Ihres Geschäftsmodells. Wir formulieren das Verzeichnis und reichen die Anmeldung beim DPMA oder EUIPO ein. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular oder vereinbaren Sie einen Beratungstermin.