Virtuelle Kleidung für Avatare, digitale Sammelobjekte, In-Game-Gegenstände oder NFTs: Immer mehr Marken sind auch in digitalen Welten präsent. Viele Markeninhaber gehen davon aus, dass ihre bestehende Marke für Schuhe oder Taschen auch die digitale Version dieser Produkte abdeckt. Das ist ein gefährlicher Irrtum.
Reale und virtuelle Waren sind nicht dasselbe
Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer Marke bestimmt ihren Schutzumfang. Eine Marke für „Schuhwaren“ in Klasse 25 schützt reale Schuhe. Virtuelle Schuhe für ein Computerspiel sind dagegen nach Auffassung der Markenämter digitale Inhalte und gehören in der Regel in Klasse 9. Wer seine Marke im digitalen Raum durchsetzen will, braucht deshalb Schutz für die passenden digitalen Waren und Dienstleistungen.
Zwar können auch bei unterschiedlichen Klassen Ähnlichkeiten bestehen, und bekannte Marken genießen einen erweiterten Schutz. Darauf sollten Sie sich aber nicht verlassen. Klarheit schafft nur ein passend formuliertes Verzeichnis.
Wie die Ämter virtuelle Waren einordnen
Das EUIPO und andere Ämter haben in den vergangenen Jahren Leitlinien zur Klassifizierung virtueller Waren und NFTs entwickelt. Grundsätze:
- Virtuelle Waren werden als digitale Inhalte in Klasse 9 eingeordnet. Der Begriff „virtuelle Waren“ allein ist zu unbestimmt; anzugeben ist, um welche Art von Waren es sich handelt, zum Beispiel „herunterladbare virtuelle Waren, nämlich Bekleidung“.
- NFTs werden als einzigartige digitale Zertifikate verstanden, die einen Gegenstand authentifizieren. Anzugeben ist, was durch das NFT authentifiziert wird, etwa digitale Dateien mit Kunstwerken.
- Dienstleistungen rund um virtuelle Welten (etwa Bereitstellung virtueller Umgebungen, Online-Einzelhandel mit virtuellen Waren oder Unterhaltungsangebote) werden je nach Art in Klassen wie 35, 41 oder 42 eingeordnet.
Auch die Nizza-Klassifikation selbst entwickelt sich weiter: Mit der Version 2024 wurde etwa ein Begriff für herunterladbare Software zum Prägen von NFTs in Klasse 9 aufgenommen. Hintergründe zur aktuellen Klassifikation finden Sie im Beitrag zur 12. Ausgabe der Nizza-Klassifikation.
Für wen lohnt sich die Erweiterung?
- Mode-, Sport- und Lifestylemarken, deren Produkte als Avatar-Ausstattung attraktiv sind,
- Marken aus Kunst, Musik und Entertainment,
- Unternehmen, die eigene digitale Produkte, Games oder Communitys planen,
- bekannte Marken, die sich gegen Nachahmer in digitalen Marktplätzen absichern wollen.
Auch für digitale Waren gilt der Benutzungszwang. Wer nur „vorsorglich“ anmeldet, ohne nach fünf Jahren ernsthaft zu benutzen, riskiert eine Teillöschung (siehe unseren Beitrag zur Benutzungsschonfrist). Bei Anmeldungen ohne jede Benutzungsabsicht kann zudem der Vorwurf der Bösgläubigkeit drohen.
Neue Anmeldung statt Erweiterung
Ein bestehendes Verzeichnis lässt sich nachträglich nicht erweitern. Für virtuelle Waren ist daher regelmäßig eine neue Anmeldung erforderlich. Das ist eine gute Gelegenheit, gleichzeitig das Portfolio zu überprüfen, wie in unserem Beitrag zum Marken-Audit beschrieben.
Checkliste
- Welche Ihrer Produkte haben ein digitales Gegenstück oder könnten eines bekommen?
- Decken Ihre Marken Klasse 9 für virtuelle Waren ab, mit konkreter Angabe der Warenart?
- Planen Sie Dienstleistungen in virtuellen Welten?
- Ist der Name auch im digitalen Bereich frei? Eine Recherche sollte Klasse 9 einbeziehen.
Ob Ihre Marken digitale Produkte abdecken, prüfen wir anhand der Register; fehlt der Schutz, formulieren wir die Nachanmeldung. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.