Kaum eine Marke ist bekannter als „Big Mac“. Und doch hat McDonald’s den Schutz seiner Unionsmarke für bestimmte Waren und Dienstleistungen verloren. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 5. Juni 2024 (Rs. T-58/23 – Supermac’s/EUIPO – McDonald’s) entschieden, dass McDonald’s die ernsthafte Benutzung der Marke für einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen nicht ausreichend nachgewiesen hat.
Der Hintergrund
Die irische Restaurantkette Supermac’s beantragte beim EUIPO den Verfall der Unionsmarke „BIG MAC“ wegen Nichtbenutzung. Hintergrund war ein länger schwelender Streit zwischen den Unternehmen. Die Beschwerdekammer des EUIPO hatte die Marke nur teilweise für verfallen erklärt. Supermac’s klagte dagegen vor dem EuG.
Die Entscheidung
Das EuG gab der Klage teilweise statt. McDonald’s habe für den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum nicht nachgewiesen, dass die Marke ernsthaft benutzt worden sei für:
- Hühnchen-Sandwiches,
- Lebensmittel auf Geflügelbasis,
- bestimmte Restaurantdienstleistungen, unter anderem im Zusammenhang mit Drive-in und Speisen zum Mitnehmen.
Für diese Waren und Dienstleistungen wurde die Marke für verfallen erklärt. Nach Auffassung des Gerichts belegten die vorgelegten Unterlagen, etwa Werbematerialien und Internetausdrucke, nicht hinreichend, in welchem Umfang die Marke für die betreffenden Waren tatsächlich benutzt worden war. Für andere Waren bleibt die Marke bestehen, und McDonald’s kann die Bezeichnung für seinen bekannten Burger weiterhin verwenden.
Lehren aus dem Fall
1. Bekanntheit ersetzt keinen Nachweis
Auch eine weltbekannte Marke muss ihre Benutzung belegen. Es genügt nicht, dass „jeder“ die Marke kennt. Entscheidend sind konkrete Nachweise über Art, Umfang, Dauer und Ort der Benutzung, und zwar für jede einzelne Ware oder Dienstleistung, für die die Marke erhalten bleiben soll.
2. Breite Verzeichnisse brauchen breite Belege
Je mehr Waren und Dienstleistungen im Verzeichnis stehen, desto mehr muss belegt werden können. Wer Begriffe beansprucht, die er nie oder nur kurz nutzt, riskiert eine Teillöschung. Das verbindet den Big-Mac-Fall mit dem EuGH-Urteil Sky/SkyKick zu breiten Anmeldungen.
3. Werbung allein reicht oft nicht
Werbematerial zeigt, dass eine Marke beworben wird, nicht aber, wie viel tatsächlich verkauft wurde. Ergänzend werden Umsatzzahlen, Rechnungen, eidesstattliche Versicherungen mit überprüfbaren Belegen und Angaben zur geografischen Verteilung benötigt. Welche Unterlagen sich eignen, haben wir im Beitrag zur Benutzungsschonfrist zusammengestellt.
4. Verfallsanträge sind ein wirksames Werkzeug
Für kleinere Wettbewerber zeigt der Fall: Auch gegen große Markeninhaber lohnt sich ein Verfallsantrag, wenn deren Marken weit über die tatsächliche Nutzung hinausgehen. In Deutschland ist ein solches Verfahren seit 2020 auch vollständig beim DPMA möglich (siehe unseren Beitrag zu den Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren).
Benutzung richtig dokumentieren
- Erstellen Sie für wichtige Marken jährlich einen Benutzungsordner mit Umsätzen pro Produktgruppe, Rechnungsbeispielen, Fotos und Werbung.
- Gleichen Sie das Verzeichnis regelmäßig mit dem tatsächlichen Sortiment ab.
- Melden Sie neue Produktbereiche gezielt neu an, statt auf alte, weit gefasste Verzeichnisse zu vertrauen.
- Reagieren Sie auf Verfallsanträge sofort und mit vollständigen Belegen.
Ihre Benutzungsnachweise stellen wir so zusammen, dass sie einem Verfallsantrag standhalten. Unbenutzte Marken Dritter greifen wir für Sie an. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.
Schreibe einen Kommentar