UK-Marke nach dem Brexit: So schützen Sie Ihre Marke in Großbritannien

Seit dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil des Unionsmarkensystems. Wer heute eine Unionsmarke anmeldet, erhält keinen Schutz mehr in Großbritannien und Nordirland. Für Unternehmen, die dorthin verkaufen, dort produzieren lassen oder britische Kunden über einen Onlineshop beliefern, ist eine eigene UK-Marke deshalb oft unverzichtbar.

Rückblick: Was beim Brexit mit Unionsmarken passiert ist

Für Unionsmarken, die am 31. Dezember 2020 eingetragen waren, wurde im britischen Register automatisch eine entsprechende nationale Marke angelegt, oft als „geklonte“ Marke bezeichnet. Für Anmeldungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetragen waren, gab es eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2021, um eine UK-Anmeldung mit dem ursprünglichen Zeitrang einzureichen. Die Einzelheiten haben wir damals im Beitrag zu Brexit und Marken beschrieben.

Diese geklonten UK-Marken sind eigenständige Rechte. Sie müssen beim britischen Amt (UKIPO) gesondert verlängert werden und unterliegen eigenen Benutzungsanforderungen.

Wann brauchen Sie eine neue UK-Marke?

  • Ihre Unionsmarke wurde nach dem 31. Dezember 2020 angemeldet oder eingetragen.
  • Sie haben eine neue Marke, ein neues Logo oder neue Produktlinien.
  • Sie besitzen bisher nur eine deutsche Marke.
  • Ihre geklonte UK-Marke deckt die heute relevanten Waren und Dienstleistungen nicht mehr ab.

Zwei Wege zur UK-Marke

Direkte Anmeldung beim UKIPO

Die Anmeldung kann direkt beim britischen Amt eingereicht werden, in englischer Sprache. Für das Verfahren wird in der Regel eine Zustellanschrift im Vereinigten Königreich benötigt, weshalb ausländische Anmelder meist einen britischen Vertreter einschalten.

Internationale Registrierung mit Benennung des Vereinigten Königreichs

Wer bereits eine deutsche Marke oder Unionsmarke besitzt, kann das Vereinigte Königreich über das Madrider System der WIPO benennen, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Ländern. Das ist vor allem bei mehreren Zielländern effizient. Die Vor- und Nachteile dieses Wegs haben wir im Beitrag Marke im Ausland schützen erläutert.

Besonderheiten im britischen Verfahren

  • Prüfung älterer Rechte: Das UKIPO recherchiert ältere Marken und informiert gegebenenfalls deren Inhaber. Es weist eine Anmeldung aber nicht von sich aus wegen älterer Rechte zurück; die Entscheidung, ob widersprochen wird, liegt beim älteren Inhaber.
  • Widerspruch: Nach der Veröffentlichung der Anmeldung läuft eine Widerspruchsfrist. Erst danach wird die Marke eingetragen, ähnlich wie bei der Unionsmarke.
  • Präzise Verzeichnisse: Auch das UKIPO verlangt klare und eindeutige Begriffe.

Benutzung nicht vergessen

Für die rechtserhaltende Benutzung einer Unionsmarke zählt eine Benutzung im Vereinigten Königreich nicht mehr. Umgekehrt muss eine UK-Marke im Vereinigten Königreich benutzt werden. Wer seine Unionsmarke früher vor allem in Großbritannien genutzt hat, sollte die Benutzungslage in der EU prüfen (siehe unseren Beitrag zur Benutzungsschonfrist).

Checkliste

  1. Welche Ihrer Marken sind im Vereinigten Königreich geschützt, und bis wann?
  2. Sind die Verlängerungen der geklonten Marken im Kalender?
  3. Decken die UK-Marken Ihr aktuelles Sortiment ab?
  4. Benötigen neue Marken zusätzlich Schutz in Großbritannien?
  5. Passen Lizenz- und Vertriebsverträge mit der Gebietsdefinition „EU“ noch?

Wir prüfen, welche Ihrer Marken im Vereinigten Königreich geschützt sind, koordinieren neue Anmeldungen dort und überwachen die Fristen. Kontakt aufnehmen oder Termin buchen.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert