EuG „Pablo Escobar“: Keine Marke gegen die guten Sitten

Namen bekannter Persönlichkeiten sind als Marken attraktiv. Doch nicht jeder Name eignet sich für eine Eintragung. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 17. April 2024 (Rs. T-255/23 – „Pablo Escobar“) entschieden, dass der Name des verstorbenen kolumbianischen Drogenbosses nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann.

Die Anmeldung beim EUIPO

Ein Unternehmen mit Sitz in Puerto Rico hatte im Jahr 2021 beim EUIPO die Wortmarke „Pablo Escobar“ für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen angemeldet. Das EUIPO wies die Anmeldung zurück: Die Marke verstoße gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten. Dabei stellte das Amt auf die Wahrnehmung des spanischen Publikums ab, das den Namen wegen der engen Verbindungen zwischen Spanien und Kolumbien besonders gut kenne. Das Unternehmen klagte gegen die Zurückweisung.

Die Entscheidung des EuG

Maßstab: die gemeinsamen Grundwerte der EU

Das EuG wies die Klage ab. Maßgeblich sei die Wahrnehmung vernünftiger Personen mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle, die die Grundwerte der Union teilen, etwa Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

Assoziation mit Drogenhandel und Gewalt

Der Name Pablo Escobar werde in Spanien mit Drogenhandel, Drogenterrorismus, Kriminalität und dem dadurch verursachten Leid verbunden, und nicht etwa mit wohltätigen Aktivitäten, die ihm teilweise zugeschrieben werden. Die Marke werde daher als Verstoß gegen grundlegende moralische Werte wahrgenommen.

Kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung

Das Unternehmen hatte argumentiert, Escobar sei nie strafrechtlich verurteilt worden. Das EuG sah darin keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung: Entscheidend sei, wie er in der öffentlichen Wahrnehmung gesehen werde, nämlich als Symbol der organisierten Kriminalität.

Einordnung

Das Urteil liegt auf der Linie der EuGH-Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Marken. Danach genügt es nicht, dass eine Marke geschmacklos oder provokant ist. Ausgeschlossen sind Zeichen, die mit grundlegenden moralischen Werten der Gesellschaft unvereinbar sind. Die Prüfung erfolgt im konkreten gesellschaftlichen Kontext. Bei der Unionsmarke reicht es aus, wenn das Eintragungshindernis in einem Teil der Union besteht, hier in Spanien.

Gerade das macht die Unionsmarke anfälliger als eine nationale Marke: Ein Zeichen, das in einem Mitgliedstaat als anstößig gilt, scheitert für die gesamte EU. Mehr zu den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Schutzwege lesen Sie im Beitrag Marke im Ausland schützen.

Was bedeutet das für Anmelder?

  • Namen von Personen prüfen: Bei Namen realer Personen ist nicht nur die Sittenwidrigkeit zu bedenken, sondern auch das Namensrecht und das Persönlichkeitsrecht. Für Namen Verstorbener können Rechte der Erben bestehen.
  • Provokante Marken: Wer mit Grenzüberschreitungen spielt, sollte vorher prüfen lassen, ob die Marke in allen relevanten Ländern eintragungsfähig ist.
  • Alle Hindernisse im Blick: Neben der Sittenwidrigkeit gibt es weitere absolute Schutzhindernisse, etwa fehlende Unterscheidungskraft. Hinweise zur Namenswahl finden Sie im Beitrag Starken Markennamen finden.

Bevor Sie in einen Namen investieren, prüfen wir absolute Schutzhindernisse und Namensrechte Dritter. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.

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