Der Schritt in neue Märkte gelingt oft über lokale Partner: Importeure, Distributoren, Handelsvertreter. Sie kennen den Markt, sprechen die Sprache und haben Kontakte. Doch es kommt immer wieder vor, dass ein solcher Partner die Marke seines Lieferanten im eigenen Land auf sich anmeldet: aus Unwissenheit, zur „Absicherung“ seiner Investition oder ganz bewusst, um bei einem Konflikt einen Hebel in der Hand zu haben. Wer das vermeiden will, muss vorsorgen.
Warum das gefährlich ist
Ist die Marke im Zielland auf den Partner eingetragen, kann dieser im schlimmsten Fall
- die Einfuhr Ihrer eigenen Waren blockieren, etwa über den Zoll,
- einen Nachfolger als Vertriebspartner abmahnen,
- bei Vertragsende eine hohe Summe für die „Rückgabe“ der Marke verlangen.
Gerade in Ländern, in denen das Prinzip „wer zuerst anmeldet“ streng gilt, sind solche Fälle schwer zu korrigieren.
Vorsorge 1: Marke rechtzeitig selbst anmelden
Die beste Absicherung ist eine eigene Marke im Zielland, bevor Gespräche mit Partnern beginnen oder Ware geliefert wird. Über das Madrider System lassen sich viele Länder mit einer Anmeldung abdecken; innerhalb von sechs Monaten nach der Erstanmeldung kann der Zeitrang in Anspruch genommen werden. Einen Überblick gibt unser Beitrag Marke im Ausland schützen. Achten Sie auch auf lokale Sprachversionen und Transliterationen, wenn diese im Markt üblich sind.
Vorsorge 2: Klare Verträge
Der Vertriebsvertrag sollte ausdrücklich regeln:
- Die Marken gehören ausschließlich dem Hersteller.
- Der Partner darf keine identischen oder ähnlichen Zeichen anmelden: weder als Marke noch als Firmenname, Domain oder Social-Media-Profil.
- Hat er dennoch angemeldet, ist er zur Übertragung verpflichtet.
- Die Nutzung der Marke ist an Vorgaben gebunden und endet mit dem Vertrag.
- Rechtswahl und Gerichtsstand bzw. Schiedsgerichtsbarkeit sind geregelt.
Die Grundsätze sind ähnlich wie beim Markenlizenzvertrag.
Vorsorge 3: Überwachung
Eine Markenüberwachung in den Zielmärkten zeigt frühzeitig, wenn jemand Ihre Marke anmeldet, und gibt Ihnen die Chance, innerhalb der Widerspruchsfrist zu reagieren.
Wenn es schon passiert ist
Agentenmarke
Viele Rechtsordnungen kennen besondere Regeln für Marken, die ein Agent oder Vertreter ohne Zustimmung des Inhabers auf sich anmeldet. In der EU und in Deutschland kann der Markeninhaber unter bestimmten Voraussetzungen Widerspruch einlegen, die Löschung verlangen oder die Übertragung der Marke beanspruchen. Ähnliche Regelungen gibt es aufgrund internationaler Abkommen auch in vielen anderen Ländern.
Bösgläubigkeit
Daneben kommt ein Antrag auf Nichtigkeit wegen bösgläubiger Anmeldung in Betracht. Typische Indizien sind die Kenntnis der fremden Marke, die Geschäftsbeziehung und das Fehlen eigener Benutzungsabsicht. Mehr dazu im Beitrag Jemand hat Ihre Marke angemeldet?
Verhandlung
Oft ist eine Einigung der schnellste Weg, gerade wenn die Geschäftsbeziehung fortgesetzt werden soll. Ein laufendes oder vorbereitetes Verfahren stärkt dabei die Verhandlungsposition.
Checkliste für den Markteintritt
- Marke im Zielland anmelden, vor dem ersten Kontakt mit Partnern.
- Lokale Sprachversionen prüfen und gegebenenfalls schützen.
- Vertriebsvertrag mit klaren Markenklauseln abschließen.
- Register und Markt überwachen.
- Bei Auffälligkeiten sofort reagieren und Fristen sichern.
Wir koordinieren Markenanmeldungen in Ihren Zielmärkten, prüfen Vertriebsverträge und gehen gegen unberechtigte Anmeldungen durch Partner vor. Schreiben Sie uns oder buchen Sie einen Termin.