Kategorie: EU- und IR-Marken

  • Vertriebspartner im Ausland: So bleibt Ihre Marke Ihre Marke

    Der Schritt in neue Märkte gelingt oft über lokale Partner: Importeure, Distributoren, Handelsvertreter. Sie kennen den Markt, sprechen die Sprache und haben Kontakte. Doch es kommt immer wieder vor, dass ein solcher Partner die Marke seines Lieferanten im eigenen Land auf sich anmeldet: aus Unwissenheit, zur „Absicherung“ seiner Investition oder ganz bewusst, um bei einem Konflikt einen Hebel in der Hand zu haben. Wer das vermeiden will, muss vorsorgen.

    Warum das gefährlich ist

    Ist die Marke im Zielland auf den Partner eingetragen, kann dieser im schlimmsten Fall

    • die Einfuhr Ihrer eigenen Waren blockieren, etwa über den Zoll,
    • einen Nachfolger als Vertriebspartner abmahnen,
    • bei Vertragsende eine hohe Summe für die „Rückgabe“ der Marke verlangen.

    Gerade in Ländern, in denen das Prinzip „wer zuerst anmeldet“ streng gilt, sind solche Fälle schwer zu korrigieren.

    Vorsorge 1: Marke rechtzeitig selbst anmelden

    Die beste Absicherung ist eine eigene Marke im Zielland, bevor Gespräche mit Partnern beginnen oder Ware geliefert wird. Über das Madrider System lassen sich viele Länder mit einer Anmeldung abdecken; innerhalb von sechs Monaten nach der Erstanmeldung kann der Zeitrang in Anspruch genommen werden. Einen Überblick gibt unser Beitrag Marke im Ausland schützen. Achten Sie auch auf lokale Sprachversionen und Transliterationen, wenn diese im Markt üblich sind.

    Vorsorge 2: Klare Verträge

    Der Vertriebsvertrag sollte ausdrücklich regeln:

    • Die Marken gehören ausschließlich dem Hersteller.
    • Der Partner darf keine identischen oder ähnlichen Zeichen anmelden: weder als Marke noch als Firmenname, Domain oder Social-Media-Profil.
    • Hat er dennoch angemeldet, ist er zur Übertragung verpflichtet.
    • Die Nutzung der Marke ist an Vorgaben gebunden und endet mit dem Vertrag.
    • Rechtswahl und Gerichtsstand bzw. Schiedsgerichtsbarkeit sind geregelt.

    Die Grundsätze sind ähnlich wie beim Markenlizenzvertrag.

    Vorsorge 3: Überwachung

    Eine Markenüberwachung in den Zielmärkten zeigt frühzeitig, wenn jemand Ihre Marke anmeldet, und gibt Ihnen die Chance, innerhalb der Widerspruchsfrist zu reagieren.

    Wenn es schon passiert ist

    Agentenmarke

    Viele Rechtsordnungen kennen besondere Regeln für Marken, die ein Agent oder Vertreter ohne Zustimmung des Inhabers auf sich anmeldet. In der EU und in Deutschland kann der Markeninhaber unter bestimmten Voraussetzungen Widerspruch einlegen, die Löschung verlangen oder die Übertragung der Marke beanspruchen. Ähnliche Regelungen gibt es aufgrund internationaler Abkommen auch in vielen anderen Ländern.

    Bösgläubigkeit

    Daneben kommt ein Antrag auf Nichtigkeit wegen bösgläubiger Anmeldung in Betracht. Typische Indizien sind die Kenntnis der fremden Marke, die Geschäftsbeziehung und das Fehlen eigener Benutzungsabsicht. Mehr dazu im Beitrag Jemand hat Ihre Marke angemeldet?

    Verhandlung

    Oft ist eine Einigung der schnellste Weg, gerade wenn die Geschäftsbeziehung fortgesetzt werden soll. Ein laufendes oder vorbereitetes Verfahren stärkt dabei die Verhandlungsposition.

    Checkliste für den Markteintritt

    1. Marke im Zielland anmelden, vor dem ersten Kontakt mit Partnern.
    2. Lokale Sprachversionen prüfen und gegebenenfalls schützen.
    3. Vertriebsvertrag mit klaren Markenklauseln abschließen.
    4. Register und Markt überwachen.
    5. Bei Auffälligkeiten sofort reagieren und Fristen sichern.

    Wir koordinieren Markenanmeldungen in Ihren Zielmärkten, prüfen Vertriebsverträge und gehen gegen unberechtigte Anmeldungen durch Partner vor. Schreiben Sie uns oder buchen Sie einen Termin.

  • EuGH „APE TEES“: Ältere Rechte müssen bis zur Entscheidung bestehen

    Widerspruchsverfahren beim EUIPO können sich über Jahre hinziehen. Fällt das ältere Recht, auf das sich der Widerspruch stützt, in dieser Zeit weg, stellt sich die Frage nach den Folgen. Mit Urteil vom 5. Februar 2026 (Rs. C-337/22 P – EUIPO/Nowhere, „APE TEES“) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine lange umstrittene Frage geklärt, mit Auswirkungen weit über den Brexit hinaus.

    Der Fall

    Im Jahr 2015 meldete eine Privatperson die Unionsmarke „APE TEES“ unter anderem für Bekleidung an. Das japanische Unternehmen Nowhere, bekannt für die Streetwear-Marke „A Bathing Ape“, legte Widerspruch ein. Es stützte sich auf nicht eingetragene Kennzeichen, die im Vereinigten Königreich nach den dortigen Regeln zum „passing off“ geschützt waren.

    Das Verfahren zog sich über den Brexit hinaus. Die Beschwerdekammer des EUIPO wies den Widerspruch 2021 zurück: Nach Ende der Übergangsphase könnten britische Rechte keinen Widerspruch gegen eine Unionsmarke mehr tragen. Das Gericht der EU hob diese Entscheidung 2022 auf, weil es allein auf den Anmeldetag ankomme. Das EUIPO legte dagegen Rechtsmittel beim EuGH ein.

    Die Entscheidung des EuGH

    Der EuGH gab dem EUIPO recht und hob das Urteil des Gerichts auf:

    • Anmeldetag für die Inhaberschaft: Ob jemand Inhaber eines älteren Rechts ist, beurteilt sich nach dem Anmeldetag der angegriffenen Marke.
    • Fortbestand bis zur Entscheidung: Das ältere Recht muss aber auch bei Einlegung des Widerspruchs und fortlaufend bis zur Entscheidung des EUIPO, einschließlich der Beschwerdeinstanz, bestehen und das Recht verleihen, die Benutzung der jüngeren Marke zu untersagen.
    • Territorialität: Nach dem Ende der Brexit-Übergangsphase hat eine Unionsmarke im Vereinigten Königreich keine Wirkung. Ein dort geschütztes älteres Recht kann deshalb nicht mehr mit ihr kollidieren.

    Der Widerspruch blieb damit erfolglos. Der EuGH folgte nicht den Schlussanträgen der Generalanwältin, die einen anderen Ansatz vorgeschlagen hatte.

    Bedeutung über den Brexit hinaus

    Die Entscheidung betrifft nicht nur britische Rechte. Der Grundsatz gilt allgemein: Fällt das ältere Recht während des Verfahrens weg (etwa weil die ältere Marke nicht verlängert, wegen Verfalls gelöscht oder aufgegeben wird), kann der Widerspruch nicht mehr darauf gestützt werden. Gleiches dürfte für Nichtigkeitsverfahren gelten, die auf ältere Rechte gestützt werden.

    Für die Brexit-Folgen insgesamt verweisen wir auf unsere Beiträge zu Brexit und Marken und zur UK-Marke nach dem Brexit.

    Was bedeutet das für die Praxis?

    Für Widersprechende

    • Ältere Marken während des Verfahrens pflegen: Verlängerungsfristen im Blick behalten und die Marke nicht aufgeben, solange ein Widerspruch läuft.
    • Angreifbarkeit prüfen: Ist die eigene ältere Marke einem Verfallsantrag ausgesetzt, kann das auch den Widerspruch gefährden. Belastbare Benutzungsnachweise sind daher doppelt wichtig (siehe den Fall „Big Mac“).
    • Breit aufstellen: Wenn möglich, den Widerspruch auf mehrere ältere Rechte stützen.

    Für Anmelder

    Wer mit einem Widerspruch konfrontiert ist, sollte prüfen, ob das ältere Recht während des Verfahrens noch besteht und ob es angreifbar ist. Ein erfolgreicher Verfallsantrag gegen die Widerspruchsmarke kann den Widerspruch zu Fall bringen.

    Was die Entscheidung für Ihre laufenden Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren bedeutet, prüfen wir mit Ihnen. Nehmen Sie Kontakt auf oder buchen Sie einen Termin.

  • EuG zur BVG-Melodie: Auch kurze Jingles können Hörmarken sein

    Ein kurzer Jingle im Radio, ein Signalton in der App, eine Tonfolge an der Haltestelle: Akustische Erkennungszeichen gehören für viele Unternehmen zum festen Markenauftritt. Ob sich solche Klänge als Hörmarke schützen lassen, ist in der Praxis oft umstritten. Mit Urteil vom 10. September 2025 (Rs. T-288/24 – BVG) hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Position von Anmeldern kurzer Melodien gestärkt.

    Der Hintergrund

    Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) hatten eine kurze Melodie als Unionsmarke angemeldet, unter anderem für Transportdienstleistungen. Das EUIPO und seine Beschwerdekammer lehnten die Eintragung ab: Die Tonfolge sei zu kurz und zu einfach, um vom Publikum als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden zu werden. Die BVG klagte vor dem EuG.

    Die Entscheidung

    Das EuG hob die Entscheidung des EUIPO auf. Die Kernaussagen:

    • Kürze und Einfachheit allein sind kein Ausschlussgrund. Dass eine Melodie nur wenige Töne umfasst und schlicht aufgebaut ist, schließt ihre Unterscheidungskraft nicht von vornherein aus.
    • Branchengewohnheiten zählen. Das Gericht berücksichtigte, dass akustische Erkennungszeichen im Bereich der Transportdienstleistungen verbreitet sind. Das Publikum ist es also gewohnt, solche Klänge einem Anbieter zuzuordnen.
    • Gleiche Maßstäbe wie bei anderen Marken. Für Hörmarken gelten keine strengeren Anforderungen als für Wort- oder Bildmarken. Entscheidend ist, ob das Zeichen als Herkunftshinweis wahrgenommen werden kann.

    Einordnung

    Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil das EUIPO bei kurzen Jingles bislang eher zurückhaltend war. Klänge, die vor allem eine technische oder funktionale Rolle haben, etwa das Geräusch beim Öffnen einer Getränkedose, hat das EuG in der Vergangenheit als nicht unterscheidungskräftig angesehen. Eine eigens komponierte Melodie, die als Erkennungszeichen eingesetzt wird, ist dagegen anders zu beurteilen.

    Seit der Reform des Markenrechts müssen Hörmarken nicht mehr in Notenschrift grafisch dargestellt werden. Es genügt eine klare und eindeutige Darstellung, etwa durch eine Audiodatei. Einen Überblick über die modernen Markenformen gibt unser Beitrag zu den neuen Markenformen und der Beitrag „Welche Markenarten existieren in Deutschland?“.

    Was bedeutet das für Unternehmen?

    Sound-Branding gezielt schützen

    Wer einen Jingle, eine Startmelodie oder ein Audiologo regelmäßig einsetzt, sollte über eine Hörmarke nachdenken. Sie schützt vor Nachahmern, die mit ähnlichen Klängen eine Verbindung zum eigenen Angebot herstellen wollen. Das Urteil zeigt, dass auch kurze Tonfolgen eine Chance haben, vorausgesetzt, sie sind nicht rein funktional oder branchenüblich.

    Benutzung als Marke dokumentieren

    Ob ein Klang als Herkunftshinweis verstanden wird, hängt auch davon ab, wie er eingesetzt wird. Konsequente Verwendung (am Anfang oder Ende von Spots, in Apps, in Kundenkontakten) stärkt die Wahrnehmung. Dokumentieren Sie die Benutzung, damit Sie sie nach Ablauf der Benutzungsschonfrist belegen können.

    Rechte am Musikstück klären

    Ein Jingle ist häufig auch urheberrechtlich geschützt, und zwar zugunsten des Komponisten. Lassen Sie sich die erforderlichen Nutzungsrechte einräumen, einschließlich des Rechts zur Markenanmeldung. Die Grundsätze sind vergleichbar mit denen beim Logo, die wir im Beitrag Logo von der Agentur beschrieben haben.

    Ob Ihr Jingle oder Audiologo als Hörmarke eingetragen werden kann, prüfen wir und übernehmen die Anmeldung beim DPMA oder EUIPO. Nehmen Sie Kontakt auf oder buchen Sie einen Termin.

  • KMU-Fonds 2025: Bis zu 700 € Zuschuss für Ihre Markenanmeldung

    Auch in diesem Jahr können kleine und mittlere Unternehmen in der EU einen Zuschuss für ihre Markenanmeldung erhalten. Der KMU-Fonds (SME Fund) 2025 des EUIPO ist am 3. Februar 2025 gestartet und läuft bis zum 5. Dezember 2025. Gegenüber dem Vorjahr haben sich die Höchstbeträge allerdings geändert.

    Die Förderung 2025 im Überblick

    • 75 % der Gebühren für nationale, regionale und EU-Marken- und Designanmeldungen, einschließlich Klassengebühren sowie Prüfungs-, Eintragungs- und Veröffentlichungsgebühren.
    • 50 % der Grund- und Benennungsgebühren für Schutz außerhalb der EU.
    • Höchstbetrag für Marken und Designs: 700 Euro pro Unternehmen.
    • Antragsberechtigt sind alle KMU mit Sitz in der EU, auch solche, die den Fonds in früheren Jahren bereits genutzt haben.

    Zum Vergleich: 2024 lag der Höchstbetrag für Marken und Designs noch bei 1.000 Euro, wie wir im Beitrag zum KMU-Fonds 2024 berichtet haben. Die Konditionen werden jedes Jahr neu festgelegt.

    Fristen nach der Bewilligung

    Neu zu beachten sind die Zeitvorgaben nach der Bewilligung: Ab Erhalt der Bewilligungsentscheidung haben Sie einen Monat Zeit, mit den geförderten Aktivitäten zu beginnen, also etwa die Anmeldung einzureichen, oder die Laufzeit des Gutscheins zu verlängern. Nach der Aktivierung bleiben sechs Monate, um die Erstattung der förderfähigen Gebühren zu beantragen. Wer diese Fristen verpasst, verliert den Zuschuss.

    So gehen Sie vor

    1. Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen die EU-Definition eines KMU erfüllt.
    2. Bereiten Sie die Anmeldung vor: Marke, Klassen, Verzeichnis, Zielländer.
    3. Beantragen Sie den Gutschein beim EUIPO, vor der Markenanmeldung.
    4. Reichen Sie nach der Bewilligung zügig die Anmeldung ein und zahlen Sie die Gebühren.
    5. Beantragen Sie fristgerecht die Erstattung.

    Unsere Empfehlung

    Ein Zuschuss von bis zu 700 Euro deckt bei vielen Erstanmeldungen einen großen Teil der Amtsgebühren. Er ist aber nur dann gut angelegt, wenn die Marke Bestand hat. Investieren Sie deshalb in eine solide Vorbereitung:

    • Recherche: Eine Markenrecherche zeigt, ob ältere Rechte im Weg stehen.
    • Markenform: Wortmarke, Wort-/Bildmarke oder Bildmarke? Die Unterschiede erklärt unser Beitrag Wortmarke oder Wort-Bildmarke.
    • Verzeichnis: Präzise Begriffe sparen Klassengebühren und machen die Marke stärker (siehe unseren Beitrag zur Klassenwahl).
    • Territorium: Deutsche Marke oder Unionsmarke? Den Ablauf beim EUIPO beschreibt unser Beitrag Unionsmarke anmelden.

    Die Markenanmeldung bereiten wir so vor, dass die Fristen des Fonds eingehalten werden, und reichen sie beim DPMA oder EUIPO ein. Kontaktieren Sie uns oder buchen Sie direkt einen Termin.

  • Unionsmarke anmelden: Ablauf beim EUIPO Schritt für Schritt

    Die Unionsmarke verschafft mit einer einzigen Anmeldung Schutz in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Zuständig ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante. Das Verfahren unterscheidet sich in einigen Punkten deutlich vom deutschen Verfahren beim DPMA.

    1. Vorbereitung

    Bevor Sie anmelden, sollten drei Fragen geklärt sein:

    • Ist die Marke EU-weit frei? Eine Unionsmarke kann an einem älteren Recht in nur einem Mitgliedstaat scheitern. Eine EU-weite Markenrecherche ist deshalb besonders wichtig.
    • Ist die Marke in allen Sprachen schutzfähig? Ein Begriff, der in einer EU-Sprache beschreibend ist, kann die ganze Anmeldung gefährden. Wie weit das reichen kann, zeigt auch die Entscheidung „Pablo Escobar“ zu den absoluten Schutzhindernissen.
    • Welche Waren und Dienstleistungen? Beim EUIPO ist in der Grundgebühr nur eine Klasse enthalten; jede weitere kostet zusätzlich. Ein präzises Verzeichnis spart Geld. Tipps im Beitrag zur Klassenwahl.

    2. Die Anmeldung

    Die Anmeldung erfolgt in der Regel online über das Nutzerportal des EUIPO. Anzugeben sind unter anderem Anmelder, Markenform, Darstellung der Marke und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen. Zu beachten ist die Sprachenregelung: Neben der Anmeldesprache muss eine zweite Sprache aus den fünf Sprachen des Amtes (Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch) angegeben werden. Die Gebühren werden mit der Anmeldung fällig. Wer die von der Datenbank TMclass vorgeschlagenen Begriffe nutzt, kann das Verfahren beschleunigen.

    Kleine und mittlere Unternehmen können unter Umständen einen Teil der Gebühren über den KMU-Fonds erstattet bekommen (siehe den Beitrag zum KMU-Fonds 2024). Der Gutschein muss allerdings vor der Anmeldung beantragt werden.

    3. Prüfung durch das EUIPO

    Das Amt prüft formelle Voraussetzungen, die Klassifizierung und die absoluten Eintragungshindernisse, etwa fehlende Unterscheidungskraft oder beschreibenden Charakter. Ältere Rechte Dritter prüft das EUIPO nicht von Amts wegen. Auf Wunsch kann ein Recherchebericht angefordert werden, der allerdings keine vollständige Kollisionsrecherche ersetzt.

    Bei Beanstandungen erhalten Sie Gelegenheit zur Stellungnahme. Häufig lässt sich ein Problem durch eine Einschränkung des Verzeichnisses lösen.

    4. Veröffentlichung und Widerspruchsfrist

    Ist die Prüfung abgeschlossen, wird die Anmeldung veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt läuft eine dreimonatige Widerspruchsfrist. Inhaber älterer Rechte können innerhalb dieser Frist Widerspruch einlegen. Anders als in Deutschland findet das Widerspruchsverfahren also vor der Eintragung statt. Die Parteien können eine „Cooling-off“-Phase für Vergleichsverhandlungen nutzen. Die Grundzüge des Widerspruchs haben wir im Beitrag zum Widerspruchsverfahren beschrieben.

    5. Eintragung

    Geht kein Widerspruch ein oder wird er zurückgewiesen, wird die Marke eingetragen. Der Schutz gilt für zehn Jahre ab dem Anmeldetag und kann beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Ab der Eintragung beginnt die fünfjährige Benutzungsschonfrist. Für die Benutzung genügt grundsätzlich eine ernsthafte Benutzung in der Union, nicht in jedem Mitgliedstaat.

    Und wenn es schiefgeht?

    Scheitert die Unionsmarke ganz oder teilweise, kann sie in nationale Anmeldungen in den Mitgliedstaaten umgewandelt werden, in denen das Hindernis nicht besteht, unter Beibehaltung des ursprünglichen Zeitrangs. Gegen Entscheidungen des EUIPO ist zudem die Beschwerde zu den Beschwerdekammern möglich, danach die Klage zum Gericht der EU.

    Bei der Unionsmarke begleiten wir Sie von der Recherche bis zur Eintragung und vertreten Sie in Widerspruchsverfahren vor dem EUIPO. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.

  • UK-Marke nach dem Brexit: So schützen Sie Ihre Marke in Großbritannien

    Seit dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil des Unionsmarkensystems. Wer heute eine Unionsmarke anmeldet, erhält keinen Schutz mehr in Großbritannien und Nordirland. Für Unternehmen, die dorthin verkaufen, dort produzieren lassen oder britische Kunden über einen Onlineshop beliefern, ist eine eigene UK-Marke deshalb oft unverzichtbar.

    Rückblick: Was beim Brexit mit Unionsmarken passiert ist

    Für Unionsmarken, die am 31. Dezember 2020 eingetragen waren, wurde im britischen Register automatisch eine entsprechende nationale Marke angelegt, oft als „geklonte“ Marke bezeichnet. Für Anmeldungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetragen waren, gab es eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2021, um eine UK-Anmeldung mit dem ursprünglichen Zeitrang einzureichen. Die Einzelheiten haben wir damals im Beitrag zu Brexit und Marken beschrieben.

    Diese geklonten UK-Marken sind eigenständige Rechte. Sie müssen beim britischen Amt (UKIPO) gesondert verlängert werden und unterliegen eigenen Benutzungsanforderungen.

    Wann brauchen Sie eine neue UK-Marke?

    • Ihre Unionsmarke wurde nach dem 31. Dezember 2020 angemeldet oder eingetragen.
    • Sie haben eine neue Marke, ein neues Logo oder neue Produktlinien.
    • Sie besitzen bisher nur eine deutsche Marke.
    • Ihre geklonte UK-Marke deckt die heute relevanten Waren und Dienstleistungen nicht mehr ab.

    Zwei Wege zur UK-Marke

    Direkte Anmeldung beim UKIPO

    Die Anmeldung kann direkt beim britischen Amt eingereicht werden, in englischer Sprache. Für das Verfahren wird in der Regel eine Zustellanschrift im Vereinigten Königreich benötigt, weshalb ausländische Anmelder meist einen britischen Vertreter einschalten.

    Internationale Registrierung mit Benennung des Vereinigten Königreichs

    Wer bereits eine deutsche Marke oder Unionsmarke besitzt, kann das Vereinigte Königreich über das Madrider System der WIPO benennen, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Ländern. Das ist vor allem bei mehreren Zielländern effizient. Die Vor- und Nachteile dieses Wegs haben wir im Beitrag Marke im Ausland schützen erläutert.

    Besonderheiten im britischen Verfahren

    • Prüfung älterer Rechte: Das UKIPO recherchiert ältere Marken und informiert gegebenenfalls deren Inhaber. Es weist eine Anmeldung aber nicht von sich aus wegen älterer Rechte zurück; die Entscheidung, ob widersprochen wird, liegt beim älteren Inhaber.
    • Widerspruch: Nach der Veröffentlichung der Anmeldung läuft eine Widerspruchsfrist. Erst danach wird die Marke eingetragen, ähnlich wie bei der Unionsmarke.
    • Präzise Verzeichnisse: Auch das UKIPO verlangt klare und eindeutige Begriffe.

    Benutzung nicht vergessen

    Für die rechtserhaltende Benutzung einer Unionsmarke zählt eine Benutzung im Vereinigten Königreich nicht mehr. Umgekehrt muss eine UK-Marke im Vereinigten Königreich benutzt werden. Wer seine Unionsmarke früher vor allem in Großbritannien genutzt hat, sollte die Benutzungslage in der EU prüfen (siehe unseren Beitrag zur Benutzungsschonfrist).

    Checkliste

    1. Welche Ihrer Marken sind im Vereinigten Königreich geschützt, und bis wann?
    2. Sind die Verlängerungen der geklonten Marken im Kalender?
    3. Decken die UK-Marken Ihr aktuelles Sortiment ab?
    4. Benötigen neue Marken zusätzlich Schutz in Großbritannien?
    5. Passen Lizenz- und Vertriebsverträge mit der Gebietsdefinition „EU“ noch?

    Wir prüfen, welche Ihrer Marken im Vereinigten Königreich geschützt sind, koordinieren neue Anmeldungen dort und überwachen die Fristen. Kontakt aufnehmen oder Termin buchen.

  • EuG „Pablo Escobar“: Keine Marke gegen die guten Sitten

    Namen bekannter Persönlichkeiten sind als Marken attraktiv. Doch nicht jeder Name eignet sich für eine Eintragung. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 17. April 2024 (Rs. T-255/23 – „Pablo Escobar“) entschieden, dass der Name des verstorbenen kolumbianischen Drogenbosses nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann.

    Die Anmeldung beim EUIPO

    Ein Unternehmen mit Sitz in Puerto Rico hatte im Jahr 2021 beim EUIPO die Wortmarke „Pablo Escobar“ für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen angemeldet. Das EUIPO wies die Anmeldung zurück: Die Marke verstoße gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten. Dabei stellte das Amt auf die Wahrnehmung des spanischen Publikums ab, das den Namen wegen der engen Verbindungen zwischen Spanien und Kolumbien besonders gut kenne. Das Unternehmen klagte gegen die Zurückweisung.

    Die Entscheidung des EuG

    Maßstab: die gemeinsamen Grundwerte der EU

    Das EuG wies die Klage ab. Maßgeblich sei die Wahrnehmung vernünftiger Personen mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle, die die Grundwerte der Union teilen, etwa Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

    Assoziation mit Drogenhandel und Gewalt

    Der Name Pablo Escobar werde in Spanien mit Drogenhandel, Drogenterrorismus, Kriminalität und dem dadurch verursachten Leid verbunden, und nicht etwa mit wohltätigen Aktivitäten, die ihm teilweise zugeschrieben werden. Die Marke werde daher als Verstoß gegen grundlegende moralische Werte wahrgenommen.

    Kein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung

    Das Unternehmen hatte argumentiert, Escobar sei nie strafrechtlich verurteilt worden. Das EuG sah darin keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung: Entscheidend sei, wie er in der öffentlichen Wahrnehmung gesehen werde, nämlich als Symbol der organisierten Kriminalität.

    Einordnung

    Das Urteil liegt auf der Linie der EuGH-Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Marken. Danach genügt es nicht, dass eine Marke geschmacklos oder provokant ist. Ausgeschlossen sind Zeichen, die mit grundlegenden moralischen Werten der Gesellschaft unvereinbar sind. Die Prüfung erfolgt im konkreten gesellschaftlichen Kontext. Bei der Unionsmarke reicht es aus, wenn das Eintragungshindernis in einem Teil der Union besteht, hier in Spanien.

    Gerade das macht die Unionsmarke anfälliger als eine nationale Marke: Ein Zeichen, das in einem Mitgliedstaat als anstößig gilt, scheitert für die gesamte EU. Mehr zu den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Schutzwege lesen Sie im Beitrag Marke im Ausland schützen.

    Was bedeutet das für Anmelder?

    • Namen von Personen prüfen: Bei Namen realer Personen ist nicht nur die Sittenwidrigkeit zu bedenken, sondern auch das Namensrecht und das Persönlichkeitsrecht. Für Namen Verstorbener können Rechte der Erben bestehen.
    • Provokante Marken: Wer mit Grenzüberschreitungen spielt, sollte vorher prüfen lassen, ob die Marke in allen relevanten Ländern eintragungsfähig ist.
    • Alle Hindernisse im Blick: Neben der Sittenwidrigkeit gibt es weitere absolute Schutzhindernisse, etwa fehlende Unterscheidungskraft. Hinweise zur Namenswahl finden Sie im Beitrag Starken Markennamen finden.

    Bevor Sie in einen Namen investieren, prüfen wir absolute Schutzhindernisse und Namensrechte Dritter. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.

  • KMU-Fonds 2024: Bis zu 1.000 € Zuschuss für Marke und Design

    Auch 2024 unterstützt die EU kleine und mittlere Unternehmen beim Schutz ihres geistigen Eigentums. Der KMU-Fonds (SME Fund) 2024 wird wieder vom EUIPO verwaltet und läuft vom 22. Januar bis zum 6. Dezember 2024. Für Markenanmelder bedeutet das: Ein erheblicher Teil der amtlichen Gebühren kann erstattet werden.

    Was wird 2024 gefördert?

    Für Marken und Designs gilt in diesem Jahr:

    • Bis zu 75 % der Gebühren für nationale, regionale und EU-Marken- und Designanmeldungen, einschließlich Klassengebühren sowie Prüfungs-, Eintragungs- und Veröffentlichungsgebühren.
    • Bis zu 50 % der Grund- und Benennungsgebühren für Schutz außerhalb der EU, etwa über das internationale Markensystem.
    • Der Zuschuss ist auf bis zu 1.000 Euro pro Unternehmen für Marken und Designs begrenzt.

    Im Vergleich zum Start des Fonds im Jahr 2021, über den wir im Beitrag zum KMU-Fonds 2021 berichtet haben, haben sich Prozentsätze und Höchstbeträge also verändert. Die Bedingungen werden jedes Jahr neu festgelegt.

    Wer ist antragsberechtigt?

    Antragsberechtigt sind KMU mit Sitz in der EU, die die offizielle EU-Definition erfüllen. Auch Selbstständige können profitieren. Den Antrag können der Inhaber, berechtigte Mitarbeiter oder ein bevollmächtigter Vertreter stellen.

    So funktioniert der Antrag

    1. Konto und KMU-Profil anlegen: Beim EUIPO wird ein Benutzerkonto mit einem KMU-Profil benötigt.
    2. Gutschein beantragen: Nach dem Antrag entscheidet das EUIPO über die Bewilligung.
    3. Anmeldung einreichen: Nach der Bewilligung haben Sie zwei Monate Zeit, mit den geförderten Aktivitäten zu beginnen, also etwa die Markenanmeldung einzureichen. Diese Frist kann einmal um zwei Monate verlängert werden.
    4. Erstattung beantragen: Die bewilligten Beträge werden nach Nachweis der gezahlten Gebühren auf Ihr Konto überwiesen.

    Gefördert werden nur die amtlichen Gebühren. Beratungskosten, Recherchen oder Anwaltshonorare sind nicht Gegenstand dieses Zuschusses.

    Unsere Tipps für 2024

    • Früh beantragen: Die Mittel sind begrenzt.
    • Reihenfolge beachten: Erst Gutschein, dann Anmeldung.
    • Gut vorbereiten: Der Zuschuss lohnt sich nur, wenn die Marke Bestand hat. Eine Markenrecherche und ein durchdachtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sind die beste Investition.
    • Auslandsstrategie nutzen: Auch Anmeldungen außerhalb der EU werden teilweise gefördert. Welche Wege es gibt, zeigt unser Beitrag zur Marke im Ausland.

    Wenn Sie den Zuschuss in Anspruch nehmen möchten, bereiten wir die Markenanmeldung vor, prüfen die Schutzfähigkeit und reichen sie fristgerecht ein. Kontaktieren Sie uns oder buchen Sie direkt einen Termin.

  • EuGH „Watermaster“: Gerichtsstand bei Markenverletzung durch Google Ads

    Im Online-Handel überschreiten Markenverletzungen schnell Grenzen. Ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland schaltet Anzeigen, die sich an Kunden in Finnland richten. Wo der Markeninhaber dann klagen kann, war bei Unionsmarken nicht abschließend geklärt. Mit Urteil vom 27. April 2023 (Rs. C-104/22 – Lännen MCE, „Watermaster“) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Regeln zur internationalen Zuständigkeit bei Unionsmarken weiter präzisiert.

    Die Ausgangslage

    Für Verletzungsklagen aus einer Unionsmarke sieht die Unionsmarkenverordnung besondere Zuständigkeitsregeln vor. Grundsätzlich kann der Verletzer an seinem Wohnsitz bzw. Sitz verklagt werden, und zwar mit Wirkung für die gesamte EU. Daneben kann der Markeninhaber auch in dem Mitgliedstaat klagen, in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist. Diese Klage ist allerdings auf das Gebiet dieses Mitgliedstaats beschränkt.

    Umstritten war, wann eine Verletzungshandlung bei Online-Werbung in einem bestimmten Mitgliedstaat „begangen“ ist.

    Der Fall

    Ein finnisches Unternehmen, Inhaberin der Unionsmarke „WATERMASTER“, ging in Finnland gegen zwei Unternehmen mit Sitz in Deutschland vor. Eines davon hatte bei Google Anzeigen mit dem Zeichen als Schlüsselwort gebucht, die auf der finnischen Google-Seite erschienen. Das andere betrieb eine Website mit generischer Top-Level-Domain, ohne dass diese gezielt auf Finnland ausgerichtet war. Das finnische Gericht fragte den EuGH, ob es für die Klagen zuständig ist.

    Die Entscheidung des EuGH

    • Gezielte Werbung begründet die Zuständigkeit: Wer über eine Suchmaschine mit einer länderspezifischen Domain Anzeigen schaltet, die sich an Verbraucher in einem bestimmten Mitgliedstaat richten, begeht dort eine Verletzungshandlung. Die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind zuständig, auch wenn das Unternehmen anderswo sitzt und die Entscheidung über die Werbung dort getroffen hat.
    • Bloße Abrufbarkeit genügt nicht: Eine Website, die zwar in dem Mitgliedstaat erreichbar ist, sich aber nicht gezielt an das dortige Publikum richtet, begründet die Zuständigkeit dagegen nicht.

    Für die Beurteilung, ob sich ein Angebot oder eine Werbung an ein bestimmtes Land richtet, kommt es auf die Umstände an, etwa Sprache, Domain, Währung, Lieferoptionen oder eben die Auswahl des Ziellandes bei Suchmaschinenwerbung.

    Bedeutung für Markeninhaber

    Das Urteil stärkt die Möglichkeit, dort zu klagen, wo die Kunden angesprochen werden. Das kann praktische Vorteile haben, etwa die Verfahrenssprache, die Nähe zu den Beweismitteln oder die Erfahrung der Gerichte. Zu beachten ist aber die territoriale Begrenzung: Ein Urteil am Ort der Verletzungshandlung gilt nur für diesen Mitgliedstaat. Wer ein EU-weites Verbot will, muss in der Regel am Sitz des Verletzers klagen.

    Dokumentieren Sie Anzeigen mit Screenshots, Suchanfragen und Länderversion der Suchmaschine. Wie Sie Ihre Marke im Markt beobachten, zeigt unser Beitrag zur Markenüberwachung.

    Bedeutung für Werbetreibende

    Unternehmen, die über Suchmaschinen oder soziale Netzwerke in mehreren Ländern werben, müssen damit rechnen, in jedem Zielland verklagt zu werden. Wer fremde Marken als Keywords nutzt oder ähnliche Zeichen verwendet, sollte die Rechtslage vorher prüfen. Zudem lohnt sich eine EU-weite Recherche vor der Einführung eines neuen Produktnamens (Hinweise dazu im Beitrag zur Markenstrategie im Ausland).

    Wo Sie klagen sollten und wie sich Verfahren in mehreren Ländern abstimmen lassen, klären wir mit Ihnen. Nehmen Sie Kontakt auf oder buchen Sie einen Termin.

  • Marke im Ausland schützen: Unionsmarke, IR-Marke oder national?

    Eine deutsche Marke schützt nur in Deutschland. Sobald ein Unternehmen ins Ausland verkauft, dort produzieren lässt oder über internationale Marktplätze aktiv ist, stellt sich die Frage nach dem passenden Auslandsschutz. Grundsätzlich gibt es drei Wege: nationale Marken in einzelnen Ländern, die Unionsmarke für die gesamte EU und die internationale Registrierung über die WIPO. Jeder Weg hat eigene Stärken und Schwächen.

    Weg 1: Nationale Marken in einzelnen Ländern

    Sie können Ihre Marke direkt beim jeweiligen nationalen Markenamt anmelden, also etwa in Frankreich, der Schweiz oder den USA. Das ist sinnvoll, wenn Sie nur in wenigen Ländern aktiv sind oder ein Land nicht über die anderen Systeme erreichbar ist.

    • Vorteile: Unabhängige Rechte, die sich nicht gegenseitig beeinflussen; Anpassung an lokale Besonderheiten möglich.
    • Nachteile: Mehrere Verfahren in verschiedenen Sprachen, oft mit Pflicht zur Bestellung eines örtlichen Vertreters; höhere Gesamtkosten und mehr Verwaltungsaufwand.

    Weg 2: Die Unionsmarke

    Die Unionsmarke wird beim EUIPO in Alicante angemeldet und gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten der EU. Seit dem 1. Januar 2021 gehört das Vereinigte Königreich nicht mehr dazu (Details dazu in unserem Beitrag zu Brexit und Marken).

    • Vorteile: Ein Verfahren, eine Gebühr, ein Schutzrecht für einen großen Binnenmarkt. Für die rechtserhaltende Benutzung genügt grundsätzlich eine ernsthafte Benutzung in der EU, nicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat.
    • Nachteile: Die Unionsmarke ist ein einheitliches Recht. Ein älteres Recht in nur einem Mitgliedstaat kann die gesamte Anmeldung zu Fall bringen. Außerdem muss die Marke in allen Amtssprachen schutzfähig sein. Ein Wort, das in einer Sprache beschreibend ist, kann scheitern.

    Scheitert eine Unionsmarke, lässt sie sich unter Umständen in nationale Anmeldungen in den Ländern umwandeln, in denen kein Hindernis besteht, unter Wahrung des ursprünglichen Zeitrangs.

    Weg 3: Die internationale Registrierung (IR-Marke)

    Über das Madrider System der WIPO können Sie auf Grundlage einer bestehenden nationalen Marke oder Unionsmarke (der „Basismarke“) Schutz in zahlreichen Mitgliedsländern beantragen. Die Anmeldung wird über das Ursprungsamt, etwa das DPMA, eingereicht, und Sie wählen die gewünschten Länder aus. Auch die EU kann benannt werden.

    • Vorteile: Eine Anmeldung, eine Sprache, eine zentrale Verwaltung von Verlängerung und Inhaberwechsel. Weitere Länder lassen sich später nachbenennen.
    • Nachteile: In den ersten fünf Jahren hängt die IR-Marke von der Basismarke ab. Wird die Basismarke in dieser Zeit gelöscht oder eingeschränkt, betrifft das grundsätzlich auch die internationale Registrierung („Zentralangriff“). Der Schutzumfang kann nicht weiter sein als der der Basismarke. Und jedes benannte Land prüft nach seinen eigenen Regeln: Schutzverweigerungen sind möglich.

    Welche Strategie passt zu Ihnen?

    Start-up mit Fokus auf Deutschland

    Eine deutsche Marke ist oft der günstigste Einstieg. Innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung können Sie deren Priorität für Auslandsanmeldungen in Anspruch nehmen. Diese Frist sollten Sie sich notieren, um später ohne Zeitrangverlust erweitern zu können.

    Vertrieb in mehreren EU-Ländern

    Hier ist die Unionsmarke meist die effizienteste Lösung. Vorher sollte aber eine EU-weite Recherche durchgeführt werden. Wie das funktioniert, erläutert unser Beitrag zur Markenrecherche vor der Anmeldung.

    Export in Drittstaaten

    Für Länder außerhalb der EU (etwa Schweiz, Vereinigtes Königreich, USA oder China) bietet sich häufig die IR-Marke an. Für manche Länder kann eine direkte nationale Anmeldung trotzdem vorteilhaft sein, etwa weil die dortigen Anforderungen an das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sehr spezifisch sind.

    Produktion im Ausland

    Lassen Sie im Ausland fertigen, sollten Sie die Marke auch im Produktionsland schützen. In manchen Ländern melden Dritte Marken ausländischer Unternehmen gezielt an, um sie später zu verkaufen oder den Export zu blockieren.

    Kosten im Blick behalten

    Die Kosten hängen stark von der Zahl der Länder und Klassen ab. Ein schlankes, präzises Verzeichnis spart bei jeder Länderbenennung Geld (Tipps dazu im Beitrag zur Klassenwahl). Für kleine und mittlere Unternehmen in der EU kann zudem ein Zuschuss aus dem KMU-Fonds des EUIPO in Betracht kommen, wie wir am Beispiel des KMU-Fonds 2021 beschrieben haben. Die Bedingungen werden jährlich neu festgelegt.

    Für den Schritt ins Ausland klären wir mit Ihnen Länder, Kosten und Reihenfolge und koordinieren die Anmeldungen. Ein Erstgespräch können Sie online vereinbaren oder über das Kontaktformular anfragen.

  • EuG zu „Monopoly“: Wiederholungsanmeldung kann bösgläubig sein

    Manche Markeninhaber melden dieselbe Marke für dieselben Waren in regelmäßigen Abständen neu an. Der Gedanke dahinter: Mit jeder neuen Marke beginnt die fünfjährige Benutzungsschonfrist von vorn, und man muss im Streitfall keine Benutzung nachweisen. Dieser Praxis hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) mit Urteil vom 21. April 2021 (Rs. T-663/19 – Hasbro/EUIPO, „MONOPOLY“) deutliche Grenzen gesetzt.

    Der Sachverhalt

    Der Spielehersteller Hasbro war Inhaber mehrerer älterer Unionsmarken „MONOPOLY“. Im Jahr 2010 meldete er erneut eine Unionsmarke „MONOPOLY“ an, unter anderem für Waren und Dienstleistungen, die bereits von den älteren Marken erfasst waren. Ein Dritter beantragte die Nichtigerklärung der neuen Marke wegen Bösgläubigkeit. Die Beschwerdekammer des EUIPO erklärte die Marke insoweit für nichtig, als sich ihre Waren und Dienstleistungen mit denen der älteren Marken deckten. Hasbro klagte dagegen vor dem EuG, ohne Erfolg.

    Die Kernaussagen des Gerichts

    Wiederholungsanmeldungen sind nicht per se verboten

    Das EuG stellt zunächst klar: Es ist nicht grundsätzlich unzulässig, eine bereits eingetragene Marke erneut anzumelden. Ob eine Bösgläubigkeit vorliegt, ist anhand aller objektiven Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

    Umgehung des Benutzungszwangs ist bösgläubig

    Wer aber eine Marke gezielt neu anmeldet, um die zeitlich begrenzte Benutzungsschonfrist zu verlängern und sich den Nachweis der Benutzung zu ersparen, handelt mit einer Absicht, die den Zielen des Markenrechts widerspricht. Im konkreten Fall hatte Hasbro selbst erklärt, die Neuanmeldung diene unter anderem dazu, den Verwaltungsaufwand für Benutzungsnachweise zu verringern. Zudem hatte Hasbro die neue Marke in Widerspruchsverfahren eingesetzt, ohne deren Benutzung belegen zu müssen.

    Weitere Argumente unerheblich

    Hasbros Einwände (etwa, dass die Benutzung jederzeit hätte nachgewiesen werden können oder dass kein Dritter geschädigt worden sei) ließ das Gericht nicht gelten. Für die Bösgläubigkeit kommt es auf die Absicht zum Zeitpunkt der Anmeldung an.

    Nur teilweise Nichtigkeit

    Die neue Marke wurde nur insoweit für nichtig erklärt, als sie sich mit den älteren Marken überschnitt. Soweit sie neue Waren und Dienstleistungen abdeckte, blieb sie bestehen.

    Einordnung

    Das Urteil knüpft an die Linie des EuGH zur Bösgläubigkeit an. Bereits im SkyKick-Urteil hatte der Gerichtshof betont, dass eine Anmeldung bösgläubig sein kann, wenn sie Zwecken dient, die nicht zu den Funktionen einer Marke gehören (Details in unserem Beitrag zu Sky/SkyKick). Die Monopoly-Entscheidung zeigt, wie das in der Praxis konkret aussehen kann.

    Was Markeninhaber jetzt beachten sollten

    • Benutzung statt Neuanmeldung: Der sicherste Weg, eine Marke durchsetzbar zu halten, bleibt ihre ernsthafte Benutzung und deren lückenlose Dokumentation. Wie das gelingt, zeigt unser Beitrag zur Benutzungsschonfrist.
    • Neuanmeldungen begründen: Wer eine Marke neu anmeldet, sollte dafür nachvollziehbare Gründe haben, etwa ein modernisiertes Logo, neue Produktbereiche oder eine geänderte Unternehmensstrategie. Diese Gründe sollten intern dokumentiert werden.
    • Interne Kommunikation beachten: Im Fall Hasbro wurden die eigenen Aussagen zum Zweck der Anmeldung zum Problem. Formulieren Sie Strategien so, dass sie den legitimen Markenzweck in den Vordergrund stellen.
    • Angriffsmöglichkeit nutzen: Umgekehrt können Wettbewerber, die von „evergreening“-Marken blockiert werden, nun gezielter mit Nichtigkeitsanträgen vorgehen.

    Halten Sie mehrere gleichlautende Anmeldungen oder behindert ein Wettbewerber Sie mit Wiederholungsmarken, prüfen wir Ihre Lage. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.

  • KMU-Fonds 2021: EU-Zuschuss für die Markenanmeldung

    Für kleine und mittlere Unternehmen gibt es erstmals einen EU-Zuschuss: Die Europäische Kommission und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) haben für 2021 einen Förderfonds aufgelegt, der Unternehmen beim Schutz ihres geistigen Eigentums finanziell unterstützt. Der sogenannte „Ideas Powered for Business SME Fund“, auf Deutsch meist KMU-Fonds genannt, erstattet einen Teil der Gebühren für Marken- und Designanmeldungen. Das erste Antragsfenster hat am 11. Januar 2021 geöffnet.

    Was wird gefördert?

    Der Fonds arbeitet mit Gutscheinen. Für Markeninhaber besonders interessant ist die Erstattung von 50 % der Grundgebühr für nationale, regionale oder EU-weite Marken- und Designanmeldungen. Gefördert werden können also zum Beispiel deutsche Markenanmeldungen beim DPMA ebenso wie Unionsmarkenanmeldungen beim EUIPO. Pro Unternehmen ist die Förderung auf insgesamt 1.500 Euro begrenzt.

    Daneben sieht der Fonds einen Gutschein für einen sogenannten IP-Scan vor: eine Vorab-Analyse, welche Schutzrechte für ein Unternehmen sinnvoll sind. Hier werden 75 % der Kosten erstattet. Der IP-Scan wird allerdings nicht in allen Mitgliedstaaten angeboten. Ob er in Ihrem Land verfügbar ist, sollten Sie vor dem Antrag prüfen.

    Wer kann einen Antrag stellen?

    Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz in der EU, die die offizielle EU-Definition eines kleinen oder mittleren Unternehmens erfüllen. Entscheidend sind dabei vor allem Mitarbeiterzahl und Umsatz bzw. Bilanzsumme. Auch Gründer und Einzelunternehmer können grundsätzlich profitieren, wenn sie ein Unternehmen im Sinne der Definition betreiben.

    Die Antragsfenster 2021

    Anträge können nicht jederzeit gestellt werden, sondern nur in festgelegten Zeiträumen:

    • 11. bis 31. Januar 2021
    • 1. bis 31. März 2021
    • 1. bis 31. Mai 2021
    • 1. bis 31. Juli 2021
    • 1. bis 30. September 2021

    Die Mittel sind begrenzt und werden nach Eingang vergeben. Es lohnt sich also, früh dran zu sein.

    So läuft das Verfahren ab

    1. Antrag auf den Gutschein: Zunächst beantragen Sie online beim EUIPO einen Gutschein. Die Markenanmeldung darf erst nach der Bewilligung des Gutscheins eingereicht werden. Anmeldungen, die schon vorher eingereicht wurden, werden nicht gefördert.
    2. Anmeldung einreichen: Nach der Bewilligung melden Sie Ihre Marke beim gewünschten Amt an und zahlen die Gebühren zunächst selbst.
    3. Erstattung beantragen: Anschließend beantragen Sie mit den Nachweisen die Erstattung des förderfähigen Anteils.

    Beachten Sie: Gefördert werden die amtlichen Gebühren, nicht die Kosten für anwaltliche Beratung oder Recherchen.

    Unsere Empfehlung: Förderung klug nutzen

    Ein Zuschuss ist ein guter Anlass, das Thema Markenschutz endlich anzugehen. Er ersetzt aber nicht die Vorbereitung. Gerade weil die Förderung nur die Anmeldegebühren abdeckt, sollten Sie die gesparten Mittel in die Qualität der Anmeldung investieren:

    • Recherche vorab: Eine Marke, die an einem Widerspruch scheitert, ist auch mit Zuschuss verlorenes Geld. Wie Sie Kollisionen vorab erkennen, erklärt unser Beitrag zur Markenrecherche vor der Anmeldung.
    • Das richtige Verzeichnis: Welche Klassen Sie benötigen, sollte vor der Anmeldung feststehen, denn nachträglich lässt sich das Verzeichnis nicht erweitern. Tipps dazu finden Sie im Beitrag zur Klassenwahl.
    • Das richtige Territorium: Seit dem 1. Januar 2021 umfasst eine Unionsmarke das Vereinigte Königreich nicht mehr. Wer dort aktiv ist, braucht zusätzlich eine britische Marke. Hintergründe dazu im Beitrag zum Brexit und Marken.

    Wenn Sie den Zuschuss nutzen möchten, prüfen wir Ihre Marke vorab und übernehmen die Anmeldung beim DPMA oder EUIPO. Am schnellsten geht es über das Kontaktformular oder einen gebuchten Beratungstermin.