Widerspruch gegen eine Marke: Frist, Ablauf und Strategie

Wird eine neue Marke eingetragen, die Ihrer eigenen zum Verwechseln ähnlich ist, ist der Widerspruch das wichtigste und zugleich kostengünstigste Instrument, um sich dagegen zu wehren. Er ist allerdings an eine kurze Frist gebunden. Wer sie verpasst, verliert zwar nicht alle Möglichkeiten, muss aber auf aufwendigere Verfahren ausweichen.

Die Widerspruchsfrist: drei Monate

Für deutsche Marken gilt: Der Widerspruch muss innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingehen. In Deutschland wird also erst eingetragen und danach widersprochen.

Bei der Unionsmarke ist es umgekehrt: Hier beginnt die dreimonatige Widerspruchsfrist mit der Veröffentlichung der Anmeldung. Die Marke wird erst eingetragen, wenn kein Widerspruch eingelegt wurde oder die Widersprüche erfolglos geblieben sind.

Die Frist ist nicht verlängerbar. Wer seine Rechte schützen will, sollte die Veröffentlichungen deshalb laufend beobachten, am besten mit einer professionellen Markenüberwachung.

Worauf kann ein Widerspruch gestützt werden?

Seit der Reform durch das Markenrechtsmodernisierungsgesetz zum 14. Januar 2019 kann ein Widerspruch beim DPMA nicht nur auf ältere eingetragene Marken gestützt werden. Möglich sind unter anderem auch:

  • ältere angemeldete oder eingetragene deutsche Marken, Unionsmarken und international registrierte Marken mit Schutz für Deutschland,
  • notorisch bekannte Marken,
  • ältere geschäftliche Bezeichnungen, also Unternehmenskennzeichen und Werktitel,
  • geschützte geografische Herkunftsangaben.

Außerdem lässt sich ein Widerspruch inzwischen auf mehrere ältere Rechte desselben Inhabers stützen. Hintergründe zu Unternehmenskennzeichen und Werktiteln finden Sie im Beitrag zu geschäftlichen Bezeichnungen.

Wann hat der Widerspruch Erfolg?

In den meisten Fällen geht es um die Verwechslungsgefahr. Das Amt prüft die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Diese Faktoren beeinflussen sich gegenseitig: Je ähnlicher die Waren, desto eher reicht eine geringere Zeichenähnlichkeit, und umgekehrt. Wie diese Prüfung im Vorfeld einer Anmeldung aussieht, erklären wir im Beitrag zur Markenrecherche.

Der Ablauf beim DPMA

  1. Einlegung: Der Widerspruch wird schriftlich oder elektronisch eingelegt; innerhalb der Frist muss auch die Widerspruchsgebühr gezahlt werden. Eine Begründung kann nachgereicht werden.
  2. Stellungnahmen: Der Inhaber der angegriffenen Marke erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Häufig erhebt er die Einrede der Nichtbenutzung: dann muss der Widersprechende belegen, dass er seine ältere Marke ernsthaft benutzt hat, sofern sie bereits länger als fünf Jahre geschützt ist.
  3. Cooling-off: Auf gemeinsamen Antrag beider Seiten kann eine Phase für Vergleichsverhandlungen eingeräumt werden. Viele Widersprüche enden mit einer Abgrenzungsvereinbarung.
  4. Entscheidung: Das DPMA entscheidet durch Beschluss. Ist der Widerspruch erfolgreich, wird die jüngere Marke ganz oder teilweise gelöscht. Gegen den Beschluss sind Rechtsmittel möglich, letztlich bis zum Bundespatentgericht.

Kosten: Im Widerspruchsverfahren trägt grundsätzlich jede Seite ihre eigenen Kosten. Das macht es zum vergleichsweise risikoarmen Werkzeug.

Strategische Tipps

  • Erst sprechen, dann widersprechen? Ein kurzes Schreiben an den Anmelder kann sinnvoll sein, aber nur, wenn die Frist sicher gewahrt bleibt. Im Zweifel erst fristwahrend Widerspruch einlegen.
  • Benutzungsnachweise vorbereiten: Rechnungen, Kataloge, Screenshots und Umsatzzahlen sollten Sie griffbereit haben.
  • Teilwiderspruch erwägen: Oft genügt es, den Widerspruch auf die kollidierenden Waren und Dienstleistungen zu beschränken.
  • Frist verpasst? Dann kommt seit dem 1. Mai 2020 ein Nichtigkeitsantrag beim DPMA in Betracht. Mehr dazu in unserem Beitrag zu den neuen Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren.

Wir prüfen die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs und vertreten Sie vor dem DPMA und dem EUIPO, auf Angreifer- wie auf Verteidigerseite. Wegen der Dreimonatsfrist sollten Sie sich frühzeitig über das Kontaktformular melden oder gleich einen Termin buchen.

Kommentare

2 Kommentare zu „Widerspruch gegen eine Marke: Frist, Ablauf und Strategie“

  1. […] Bei deutschen Marken beginnt die Frist nicht schon mit der Anmeldung oder Eintragung. Seit der Reform des Markengesetzes im Januar 2019 kommt es auf den Tag an, ab dem gegen die Marke kein Widerspruch mehr möglich ist. Wurde Widerspruch eingelegt, beginnt die Frist mit dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens. Wann genau eine deutsche Marke eingetragen wird und welche Fristen danach laufen, erläutern wir in unserem Beitrag zur Widerspruchsfrist. […]

  2. […] Gegen neu eingetragene deutsche Marken kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch eingelegt werden, gegen Unionsmarkenanmeldungen innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung. Der Widerspruch ist vergleichsweise günstig und risikoarm. Wie er abläuft, erklärt unser Beitrag zum Widerspruch gegen eine Marke. […]

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