Im Markenrecht entscheiden Fristen oft über Erfolg oder Misserfolg. Wer eine Widerspruchsfrist verpasst, muss auf aufwendigere Verfahren ausweichen. Wer die Verlängerung vergisst, verliert seine Marke. Und wer zu lange zusieht, wie ein anderer eine ähnliche Marke nutzt, riskiert die Verwirkung seiner Ansprüche. Die folgenden Fristen sollten Sie kennen, von der Anmeldung bis zur Durchsetzung.
1. Prioritätsfrist: sechs Monate
Nach der ersten Anmeldung einer Marke können Sie innerhalb von sechs Monaten Anmeldungen in anderen Ländern einreichen und dabei den Zeitrang der Erstanmeldung in Anspruch nehmen. Wer erst später ins Ausland geht, verliert diesen Vorteil. Mehr dazu im Beitrag Marke im Ausland schützen.
2. Widerspruchsfrist: drei Monate
- Deutsche Marke: drei Monate ab Veröffentlichung der Eintragung.
- Unionsmarke: drei Monate ab Veröffentlichung der Anmeldung.
Die Frist ist nicht verlängerbar. Sie gilt für Sie als Inhaber älterer Rechte und für Dritte gegenüber Ihrer eigenen neuen Marke. Den Ablauf erklärt unser Beitrag zum Widerspruch gegen eine Marke.
3. Fristen im Widerspruchs- und Löschungsverfahren
Ämter setzen in laufenden Verfahren Fristen zur Stellungnahme, zur Vorlage von Benutzungsnachweisen oder zum Widerspruch gegen einen Löschungsantrag. Wird ein Verfalls- oder Nichtigkeitsantrag beim DPMA zugestellt, muss der Markeninhaber innerhalb der gesetzlichen Frist widersprechen, sonst wird die Marke ohne Sachprüfung gelöscht. Details im Beitrag zu den Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren.
4. Benutzungsschonfrist: fünf Jahre
Fünf Jahre nach Abschluss des Eintragungsverfahrens (bei deutschen Marken nach Ende der Widerspruchsfrist bzw. des Widerspruchsverfahrens, bei Unionsmarken ab Eintragung) muss die Marke ernsthaft benutzt werden. Danach ist sie angreifbar und kann sich gegen Einreden der Nichtbenutzung nicht mehr ohne Nachweise wehren. Mehr dazu im Beitrag zur Benutzungsschonfrist.
5. Verlängerung: alle zehn Jahre
Deutsche Marken und Unionsmarken sind zehn Jahre geschützt und können beliebig oft um jeweils zehn Jahre verlängert werden. Die Verlängerungsgebühr kann innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Ablauf gezahlt werden; danach gibt es eine Nachfrist mit Zuschlag. Wird auch diese versäumt, erlischt die Marke. Notieren Sie das Schutzende jeder Marke; bei UK-Marken, die nach dem Brexit entstanden sind, gelten eigene Termine.
6. Duldungsfrist: fünf Jahre
Duldet der Inhaber einer älteren Marke die Benutzung einer jüngeren eingetragenen Marke fünf Jahre lang in Kenntnis, kann er deren Benutzung grundsätzlich nicht mehr untersagen. Eine bloße Abmahnung stoppt diese Frist nicht, wie der BGH im Fall „HEITEC“ bestätigt hat.
7. Fristen bei Abmahnung und Eilverfahren
- Abmahnfrist: Abmahnungen setzen meist kurze Fristen von wenigen Tagen bis zwei Wochen.
- Dringlichkeit: Wer eine einstweilige Verfügung beantragen will, muss zügig handeln; viele Gerichte sehen die Dringlichkeit schon nach etwa einem Monat Zuwarten als gefährdet an.
- Vollziehung: Eine einstweilige Verfügung muss innerhalb eines Monats zugestellt werden.
Hintergründe im Beitrag zur einstweiligen Verfügung.
8. Verjährung
Ansprüche wegen Markenverletzung verjähren grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Inhaber Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Checkliste für Ihren Kalender
- Anmeldetag und Prioritätsfrist jeder neuen Marke
- Ende der Widerspruchsfrist eigener Marken
- Beginn und Ende der Benutzungsschonfrist
- Verlängerungstermine aller Marken in allen Ländern
- Termine aus laufenden Verfahren
- Kenntnis von Verletzungen und daraus folgende Handlungsfristen
Auf Wunsch verwalten wir Ihr Markenportfolio, überwachen die Fristen und erinnern rechtzeitig an Verlängerungen. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.