Schlagwort: Brexit

  • EuGH „APE TEES“: Ältere Rechte müssen bis zur Entscheidung bestehen

    Widerspruchsverfahren beim EUIPO können sich über Jahre hinziehen. Fällt das ältere Recht, auf das sich der Widerspruch stützt, in dieser Zeit weg, stellt sich die Frage nach den Folgen. Mit Urteil vom 5. Februar 2026 (Rs. C-337/22 P – EUIPO/Nowhere, „APE TEES“) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine lange umstrittene Frage geklärt, mit Auswirkungen weit über den Brexit hinaus.

    Der Fall

    Im Jahr 2015 meldete eine Privatperson die Unionsmarke „APE TEES“ unter anderem für Bekleidung an. Das japanische Unternehmen Nowhere, bekannt für die Streetwear-Marke „A Bathing Ape“, legte Widerspruch ein. Es stützte sich auf nicht eingetragene Kennzeichen, die im Vereinigten Königreich nach den dortigen Regeln zum „passing off“ geschützt waren.

    Das Verfahren zog sich über den Brexit hinaus. Die Beschwerdekammer des EUIPO wies den Widerspruch 2021 zurück: Nach Ende der Übergangsphase könnten britische Rechte keinen Widerspruch gegen eine Unionsmarke mehr tragen. Das Gericht der EU hob diese Entscheidung 2022 auf, weil es allein auf den Anmeldetag ankomme. Das EUIPO legte dagegen Rechtsmittel beim EuGH ein.

    Die Entscheidung des EuGH

    Der EuGH gab dem EUIPO recht und hob das Urteil des Gerichts auf:

    • Anmeldetag für die Inhaberschaft: Ob jemand Inhaber eines älteren Rechts ist, beurteilt sich nach dem Anmeldetag der angegriffenen Marke.
    • Fortbestand bis zur Entscheidung: Das ältere Recht muss aber auch bei Einlegung des Widerspruchs und fortlaufend bis zur Entscheidung des EUIPO, einschließlich der Beschwerdeinstanz, bestehen und das Recht verleihen, die Benutzung der jüngeren Marke zu untersagen.
    • Territorialität: Nach dem Ende der Brexit-Übergangsphase hat eine Unionsmarke im Vereinigten Königreich keine Wirkung. Ein dort geschütztes älteres Recht kann deshalb nicht mehr mit ihr kollidieren.

    Der Widerspruch blieb damit erfolglos. Der EuGH folgte nicht den Schlussanträgen der Generalanwältin, die einen anderen Ansatz vorgeschlagen hatte.

    Bedeutung über den Brexit hinaus

    Die Entscheidung betrifft nicht nur britische Rechte. Der Grundsatz gilt allgemein: Fällt das ältere Recht während des Verfahrens weg (etwa weil die ältere Marke nicht verlängert, wegen Verfalls gelöscht oder aufgegeben wird), kann der Widerspruch nicht mehr darauf gestützt werden. Gleiches dürfte für Nichtigkeitsverfahren gelten, die auf ältere Rechte gestützt werden.

    Für die Brexit-Folgen insgesamt verweisen wir auf unsere Beiträge zu Brexit und Marken und zur UK-Marke nach dem Brexit.

    Was bedeutet das für die Praxis?

    Für Widersprechende

    • Ältere Marken während des Verfahrens pflegen: Verlängerungsfristen im Blick behalten und die Marke nicht aufgeben, solange ein Widerspruch läuft.
    • Angreifbarkeit prüfen: Ist die eigene ältere Marke einem Verfallsantrag ausgesetzt, kann das auch den Widerspruch gefährden. Belastbare Benutzungsnachweise sind daher doppelt wichtig (siehe den Fall „Big Mac“).
    • Breit aufstellen: Wenn möglich, den Widerspruch auf mehrere ältere Rechte stützen.

    Für Anmelder

    Wer mit einem Widerspruch konfrontiert ist, sollte prüfen, ob das ältere Recht während des Verfahrens noch besteht und ob es angreifbar ist. Ein erfolgreicher Verfallsantrag gegen die Widerspruchsmarke kann den Widerspruch zu Fall bringen.

    Was die Entscheidung für Ihre laufenden Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren bedeutet, prüfen wir mit Ihnen. Nehmen Sie Kontakt auf oder buchen Sie einen Termin.

  • UK-Marke nach dem Brexit: So schützen Sie Ihre Marke in Großbritannien

    Seit dem 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Teil des Unionsmarkensystems. Wer heute eine Unionsmarke anmeldet, erhält keinen Schutz mehr in Großbritannien und Nordirland. Für Unternehmen, die dorthin verkaufen, dort produzieren lassen oder britische Kunden über einen Onlineshop beliefern, ist eine eigene UK-Marke deshalb oft unverzichtbar.

    Rückblick: Was beim Brexit mit Unionsmarken passiert ist

    Für Unionsmarken, die am 31. Dezember 2020 eingetragen waren, wurde im britischen Register automatisch eine entsprechende nationale Marke angelegt, oft als „geklonte“ Marke bezeichnet. Für Anmeldungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetragen waren, gab es eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2021, um eine UK-Anmeldung mit dem ursprünglichen Zeitrang einzureichen. Die Einzelheiten haben wir damals im Beitrag zu Brexit und Marken beschrieben.

    Diese geklonten UK-Marken sind eigenständige Rechte. Sie müssen beim britischen Amt (UKIPO) gesondert verlängert werden und unterliegen eigenen Benutzungsanforderungen.

    Wann brauchen Sie eine neue UK-Marke?

    • Ihre Unionsmarke wurde nach dem 31. Dezember 2020 angemeldet oder eingetragen.
    • Sie haben eine neue Marke, ein neues Logo oder neue Produktlinien.
    • Sie besitzen bisher nur eine deutsche Marke.
    • Ihre geklonte UK-Marke deckt die heute relevanten Waren und Dienstleistungen nicht mehr ab.

    Zwei Wege zur UK-Marke

    Direkte Anmeldung beim UKIPO

    Die Anmeldung kann direkt beim britischen Amt eingereicht werden, in englischer Sprache. Für das Verfahren wird in der Regel eine Zustellanschrift im Vereinigten Königreich benötigt, weshalb ausländische Anmelder meist einen britischen Vertreter einschalten.

    Internationale Registrierung mit Benennung des Vereinigten Königreichs

    Wer bereits eine deutsche Marke oder Unionsmarke besitzt, kann das Vereinigte Königreich über das Madrider System der WIPO benennen, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Ländern. Das ist vor allem bei mehreren Zielländern effizient. Die Vor- und Nachteile dieses Wegs haben wir im Beitrag Marke im Ausland schützen erläutert.

    Besonderheiten im britischen Verfahren

    • Prüfung älterer Rechte: Das UKIPO recherchiert ältere Marken und informiert gegebenenfalls deren Inhaber. Es weist eine Anmeldung aber nicht von sich aus wegen älterer Rechte zurück; die Entscheidung, ob widersprochen wird, liegt beim älteren Inhaber.
    • Widerspruch: Nach der Veröffentlichung der Anmeldung läuft eine Widerspruchsfrist. Erst danach wird die Marke eingetragen, ähnlich wie bei der Unionsmarke.
    • Präzise Verzeichnisse: Auch das UKIPO verlangt klare und eindeutige Begriffe.

    Benutzung nicht vergessen

    Für die rechtserhaltende Benutzung einer Unionsmarke zählt eine Benutzung im Vereinigten Königreich nicht mehr. Umgekehrt muss eine UK-Marke im Vereinigten Königreich benutzt werden. Wer seine Unionsmarke früher vor allem in Großbritannien genutzt hat, sollte die Benutzungslage in der EU prüfen (siehe unseren Beitrag zur Benutzungsschonfrist).

    Checkliste

    1. Welche Ihrer Marken sind im Vereinigten Königreich geschützt, und bis wann?
    2. Sind die Verlängerungen der geklonten Marken im Kalender?
    3. Decken die UK-Marken Ihr aktuelles Sortiment ab?
    4. Benötigen neue Marken zusätzlich Schutz in Großbritannien?
    5. Passen Lizenz- und Vertriebsverträge mit der Gebietsdefinition „EU“ noch?

    Wir prüfen, welche Ihrer Marken im Vereinigten Königreich geschützt sind, koordinieren neue Anmeldungen dort und überwachen die Fristen. Kontakt aufnehmen oder Termin buchen.

  • Brexit und Marken: Was Inhaber von Unionsmarken jetzt wissen müssen

    Am 31. Dezember 2020 endet die Übergangsphase nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union. Ab dem 1. Januar 2021 gelten Unionsmarken nicht mehr in Großbritannien. Für Unternehmen, die ihre Marken als Unionsmarke geschützt haben und im britischen Markt aktiv sind, stellt sich deshalb die Frage: Was passiert mit meinem Schutz? Auf Grundlage des Austrittsabkommens zeichnet sich eine weitgehend automatische Lösung ab, mit einigen Fallstricken.

    Eingetragene Unionsmarken: automatische UK-Marke

    Für jede zum Stichtag eingetragene Unionsmarke wird im britischen Register automatisch eine entsprechende nationale Marke angelegt, im Vereinigten Königreich spricht man von einer „comparable trade mark“. Sie umfasst dasselbe Zeichen und dieselben Waren und Dienstleistungen und behält das Anmelde- und gegebenenfalls Prioritätsdatum der Unionsmarke.

    • Für die Umwandlung fallen keine Gebühren an, und Sie müssen keinen Antrag stellen.
    • Die neue UK-Marke ist ab dann aber ein eigenständiges Recht mit eigenen Verlängerungsfristen und -gebühren beim britischen Amt (UKIPO).
    • Wer keinen Schutz im Vereinigten Königreich möchte, kann auf die UK-Marke verzichten (Opt-out).

    Anmeldungen, die noch nicht eingetragen sind

    Hier ist Vorsicht geboten: Unionsmarkenanmeldungen, die am 31. Dezember 2020 noch nicht eingetragen sind, werden nicht automatisch umgewandelt. Anmelder haben aber die Möglichkeit, bis zum 30. September 2021 eine nationale Anmeldung im Vereinigten Königreich einzureichen und dabei das Anmelde- und Prioritätsdatum der Unionsmarkenanmeldung in Anspruch zu nehmen. Dafür fallen die regulären britischen Gebühren an. Prüfen Sie Ihre offenen Anmeldungen daher jetzt und planen Sie diesen Schritt rechtzeitig ein.

    IR-Marken mit Benennung der EU

    Auch internationale Registrierungen, in denen die EU benannt ist, sollen im Vereinigten Königreich durch eine nationale Marke ersetzt werden. Inhaber sollten hier besonders auf Änderungen und Verlängerungen achten, da diese künftig getrennt vom internationalen System behandelt werden können.

    Benutzung der Marke: neue Spielregeln

    Nach dem Stichtag zählt eine Benutzung im Vereinigten Königreich nicht mehr als Benutzung einer Unionsmarke. Wer eine Unionsmarke bislang ganz oder überwiegend in Großbritannien benutzt hat, muss damit rechnen, dass die Marke nach Ablauf der Benutzungsschonfrist angreifbar wird, wenn sie in der EU nicht ausreichend benutzt wird. Was als ernsthafte Benutzung gilt, erläutern wir im Beitrag zur Benutzungsschonfrist.

    Vertretung und Verfahren

    Laufende Verfahren vor dem EUIPO, die auf britischen Rechten beruhen, können betroffen sein. Ältere britische Marken können künftig nicht mehr als Grundlage für Widersprüche gegen Unionsmarken dienen. Zudem dürfen britische Vertreter Mandanten vor dem EUIPO grundsätzlich nicht mehr vertreten. Umgekehrt wird für Verfahren beim UKIPO in der Regel eine Zustellanschrift im Vereinigten Königreich erforderlich sein.

    Lizenz- und Abgrenzungsverträge prüfen

    Viele Verträge definieren das Vertragsgebiet als „Europäische Union“. Ob davon ab 2021 auch das Vereinigte Königreich erfasst sein soll, ist häufig unklar. Lizenz-, Vertriebs- und Abgrenzungsvereinbarungen sollten deshalb überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Wer sein Portfolio grundsätzlich überdenkt, sollte zudem bei der Neuanmeldung auf ein präzises Verzeichnis achten: Tipps dazu finden Sie im Beitrag zur Klassenwahl.

    Checkliste zum Jahresende

    • Liste aller Unionsmarken und -anmeldungen erstellen.
    • Offene Anmeldungen identifizieren und UK-Nachanmeldungen bis 30. September 2021 einplanen.
    • Verlängerungsdaten der künftigen UK-Marken notieren.
    • Benutzungslage in der EU ohne das Vereinigte Königreich prüfen.
    • Verträge mit Gebietsklauseln „EU“ überprüfen.

    Welche Ihrer Marken der Brexit betrifft, ermitteln wir mit einem Blick in Ihr Portfolio; nötige Anmeldungen im Vereinigten Königreich koordinieren wir. Melden Sie sich bei uns oder buchen Sie einen Termin.