Widerspruchsverfahren beim EUIPO können sich über Jahre hinziehen. Fällt das ältere Recht, auf das sich der Widerspruch stützt, in dieser Zeit weg, stellt sich die Frage nach den Folgen. Mit Urteil vom 5. Februar 2026 (Rs. C-337/22 P – EUIPO/Nowhere, „APE TEES“) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine lange umstrittene Frage geklärt, mit Auswirkungen weit über den Brexit hinaus.
Der Fall
Im Jahr 2015 meldete eine Privatperson die Unionsmarke „APE TEES“ unter anderem für Bekleidung an. Das japanische Unternehmen Nowhere, bekannt für die Streetwear-Marke „A Bathing Ape“, legte Widerspruch ein. Es stützte sich auf nicht eingetragene Kennzeichen, die im Vereinigten Königreich nach den dortigen Regeln zum „passing off“ geschützt waren.
Das Verfahren zog sich über den Brexit hinaus. Die Beschwerdekammer des EUIPO wies den Widerspruch 2021 zurück: Nach Ende der Übergangsphase könnten britische Rechte keinen Widerspruch gegen eine Unionsmarke mehr tragen. Das Gericht der EU hob diese Entscheidung 2022 auf, weil es allein auf den Anmeldetag ankomme. Das EUIPO legte dagegen Rechtsmittel beim EuGH ein.
Die Entscheidung des EuGH
Der EuGH gab dem EUIPO recht und hob das Urteil des Gerichts auf:
- Anmeldetag für die Inhaberschaft: Ob jemand Inhaber eines älteren Rechts ist, beurteilt sich nach dem Anmeldetag der angegriffenen Marke.
- Fortbestand bis zur Entscheidung: Das ältere Recht muss aber auch bei Einlegung des Widerspruchs und fortlaufend bis zur Entscheidung des EUIPO, einschließlich der Beschwerdeinstanz, bestehen und das Recht verleihen, die Benutzung der jüngeren Marke zu untersagen.
- Territorialität: Nach dem Ende der Brexit-Übergangsphase hat eine Unionsmarke im Vereinigten Königreich keine Wirkung. Ein dort geschütztes älteres Recht kann deshalb nicht mehr mit ihr kollidieren.
Der Widerspruch blieb damit erfolglos. Der EuGH folgte nicht den Schlussanträgen der Generalanwältin, die einen anderen Ansatz vorgeschlagen hatte.
Bedeutung über den Brexit hinaus
Die Entscheidung betrifft nicht nur britische Rechte. Der Grundsatz gilt allgemein: Fällt das ältere Recht während des Verfahrens weg (etwa weil die ältere Marke nicht verlängert, wegen Verfalls gelöscht oder aufgegeben wird), kann der Widerspruch nicht mehr darauf gestützt werden. Gleiches dürfte für Nichtigkeitsverfahren gelten, die auf ältere Rechte gestützt werden.
Für die Brexit-Folgen insgesamt verweisen wir auf unsere Beiträge zu Brexit und Marken und zur UK-Marke nach dem Brexit.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für Widersprechende
- Ältere Marken während des Verfahrens pflegen: Verlängerungsfristen im Blick behalten und die Marke nicht aufgeben, solange ein Widerspruch läuft.
- Angreifbarkeit prüfen: Ist die eigene ältere Marke einem Verfallsantrag ausgesetzt, kann das auch den Widerspruch gefährden. Belastbare Benutzungsnachweise sind daher doppelt wichtig (siehe den Fall „Big Mac“).
- Breit aufstellen: Wenn möglich, den Widerspruch auf mehrere ältere Rechte stützen.
Für Anmelder
Wer mit einem Widerspruch konfrontiert ist, sollte prüfen, ob das ältere Recht während des Verfahrens noch besteht und ob es angreifbar ist. Ein erfolgreicher Verfallsantrag gegen die Widerspruchsmarke kann den Widerspruch zu Fall bringen.
Was die Entscheidung für Ihre laufenden Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren bedeutet, prüfen wir mit Ihnen. Nehmen Sie Kontakt auf oder buchen Sie einen Termin.