Marken sind handelbare Vermögenswerte. Sie können verkauft, verschenkt, vererbt oder in ein Unternehmen eingebracht werden. Typische Anlässe sind der Verkauf eines Unternehmens oder eines Geschäftsbereichs, die Gründung einer GmbH durch einen Einzelunternehmer oder die Bereinigung eines Konzernportfolios. Damit die Übertragung rechtssicher ist, sollten einige Punkte beachtet werden.
Marken sind frei übertragbar
Nach deutschem Markenrecht kann eine Marke unabhängig vom Geschäftsbetrieb übertragen werden. Sie müssen also nicht das ganze Unternehmen verkaufen, um die Marke zu übertragen. Möglich ist auch eine Teilübertragung für einen Teil der Waren und Dienstleistungen. Dann entstehen zwei eigenständige Marken mit unterschiedlichen Inhabern, was später zu Abgrenzungsfragen führen kann und daher gut überlegt sein sollte.
Wird ein Geschäftsbetrieb übertragen, geht die dazugehörige Marke im Zweifel mit über. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen, sondern die Marken im Vertrag ausdrücklich nennen.
Was in den Übertragungsvertrag gehört
- Genaue Bezeichnung der Marken mit Registernummern, Ämtern und gegebenenfalls Anmeldungen, die noch nicht eingetragen sind.
- Umfang der Übertragung: vollständig oder nur für bestimmte Waren und Dienstleistungen.
- Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten.
- Gewährleistung: Bestehen Lizenzen, Pfandrechte, laufende Widerspruchs- oder Löschungsverfahren? Ist die Marke benutzt? Gibt es bekannte Konflikte mit Dritten?
- Ansprüche aus Verletzungen: Wem stehen Schadensersatzansprüche für Verletzungen vor der Übertragung zu?
- Umschreibungsbewilligung: Die Erklärung, dass der bisherige Inhaber der Umschreibung im Register zustimmt.
- Weitere Rechte: Domains, Social-Media-Profile, Designs und Urheberrechte am Logo sollten mitübertragen werden. Sonst behält der Verkäufer womöglich Rechte, die die Nutzung der Marke behindern.
Die Umschreibung im Register
Die Übertragung selbst wird durch den Vertrag wirksam. Das Register wird aber nicht automatisch angepasst. Damit der neue Inhaber auch nach außen als Inhaber erscheint, muss die Umschreibung beim zuständigen Amt beantragt werden: beim DPMA für deutsche Marken, beim EUIPO für Unionsmarken und bei der WIPO für internationale Registrierungen.
Das hat zwei praktische Folgen. Das Register entfaltet eine Vermutungswirkung: Es wird vermutet, dass der eingetragene Inhaber auch der Berechtigte ist. Zudem richten die Ämter ihre Korrespondenz (etwa zu Widersprüchen, Löschungsanträgen oder Verlängerungen) an den eingetragenen Inhaber. Wer die Umschreibung versäumt, riskiert, wichtige Fristen zu verpassen. Was ein Löschungsantrag beim DPMA bedeutet und warum schnelle Reaktion zählt, zeigt unser Beitrag zu den Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren.
Prüfung vor dem Kauf: Due Diligence
Wer eine Marke kauft, sollte vorher prüfen:
- Ist die Marke wirksam eingetragen und für die richtigen Waren geschützt?
- Wann steht die nächste Verlängerung an? Hintergründe zur Schutzdauer finden Sie in unserem Beitrag „Bestehen Markenrechte stets für 10 Jahre?“.
- Wird die Marke ernsthaft benutzt, oder ist sie nach Ablauf der Benutzungsschonfrist angreifbar?
- Gibt es ältere Rechte Dritter, die die Marke gefährden?
- Bestehen Lizenzverträge, die auf den Erwerber übergehen?
Gerade die Benutzungsfrage wird häufig übersehen: Eine unbenutzte Marke kann auf dem Papier wertvoll aussehen, im Ernstfall aber kaum durchsetzbar sein.
Sonderfall: vom Gründer auf die GmbH
Viele Gründer melden die Marke zunächst privat an. Wird später eine GmbH gegründet, stellt sich die Frage: Übertragen oder lizenzieren? Beides ist möglich und hat steuerliche und haftungsrechtliche Auswirkungen. Wer lizenziert, sollte einen schriftlichen Vertrag schließen (Hinweise dazu im Beitrag zum Markenlizenzvertrag).
Bei Kauf, Verkauf oder Umstrukturierung prüfen wir die Marken, entwerfen den Übertragungsvertrag und beantragen die Umschreibung. Sprechen Sie uns an oder vereinbaren Sie einen Termin.
Schreibe einen Kommentar