Kategorie: Praxistipps

  • Restaurantname als Marke: Markenschutz für Gastronomie

    In der Gastronomie ist der Name oft das Erste, was Gäste wahrnehmen: auf dem Schild, auf Lieferplattformen, bei Google und in sozialen Medien. Trotzdem melden viele Gastronomen ihren Namen nie als Marke an. Solange es bei einem Lokal bleibt, fällt das selten auf. Spätestens bei einem zweiten Standort, einem Franchise-Konzept, eigenen Produkten oder einer Abmahnung wird der Markenschutz aber zum Thema.

    Warum ein Restaurant eine Marke braucht

    • Expansion: Ohne eingetragene Marke ist Ihr Name oft nur lokal über das Unternehmenskennzeichen geschützt. Wer einen zweiten Standort in einer anderen Stadt eröffnet, kann dort auf ein gleichnamiges Lokal oder eine ältere Marke treffen.
    • Franchise und Lizenz: Wer sein Konzept weitergeben will, braucht eine Marke, die lizenziert werden kann. Die Grundlagen erklärt unser Beitrag zum Markenlizenzvertrag.
    • Lieferdienste und Plattformen: Wenn andere Anbieter unter ähnlichem Namen auf Lieferplattformen auftauchen, ist eine eingetragene Marke die beste Grundlage für eine Beschwerde.
    • Eigene Produkte: Saucen, Gewürze, Kaffee, Backwaren oder Kochbücher unter dem Restaurantnamen brauchen Schutz für die jeweiligen Waren.

    Die wichtigsten Klassen

    • Klasse 43: Verpflegung und Beherbergung von Gästen, Restaurant- und Catering-Dienstleistungen. Für jeden Gastronomen die zentrale Klasse.
    • Klassen 29, 30, 32, 33: Lebensmittel und Getränke, wenn Produkte verkauft werden sollen, etwa Fleisch- und Milchprodukte (29), Kaffee, Backwaren und Saucen (30), alkoholfreie Getränke und Bier (32), alkoholische Getränke (33).
    • Klasse 35: Wenn Waren anderer Hersteller in einem Shop verkauft oder Franchise-Beratung angeboten wird (siehe unseren Beitrag zur Klasse 35).
    • Klasse 41: Bei Kochkursen, Events oder Veranstaltungen.

    Typische Fallstricke bei Restaurantnamen

    Beschreibende Namen

    Namen wie „Pizzeria Napoli“, „Sushi Bar“ oder „Burger Haus“ sind für Restaurantdienstleistungen weitgehend beschreibend und kaum schützbar. Ein Ortsname oder eine Küchenrichtung allein ist meist kein starkes Zeichen. Besser sind fantasievolle oder überraschende Namen. Mehr dazu im Beitrag Starken Markennamen finden.

    Bekannte Vorbilder

    Anspielungen auf bekannte Marken, Filmtitel oder Persönlichkeiten sind beliebt, aber riskant. Bekannte Marken genießen einen erweiterten Schutz auch außerhalb ihrer eigenen Branche.

    Gleichnamige Lokale

    Gerade bei gängigen Namen gibt es oft mehrere Lokale gleichen Namens in verschiedenen Städten. Solange jeder regional bleibt, besteht häufig ein Nebeneinander. Werbung im Internet kann diese Grenzen aber verschieben, wie der Fall „Peek & Cloppenburg V“ zeigt.

    Vor der Eröffnung: die Recherche

    Bevor Schild, Speisekarte und Website in Auftrag gegeben werden, sollte der Name geprüft werden, auf Marken in den relevanten Klassen, auf Firmennamen und auf bestehende Lokale. Wie das geht, zeigt unser Beitrag zur Markenrecherche. Ein Namenswechsel nach der Eröffnung ist deutlich teurer als eine Recherche vorher.

    Checkliste für Gastronomen

    1. Name recherchieren: Marken, Firmen, Lokale, Domains, Social Media.
    2. Marke für Klasse 43 und gegebenenfalls Produktklassen anmelden.
    3. Logo zusätzlich als Wort-/Bildmarke schützen, wenn es prägend ist.
    4. Bei Franchise- oder Expansionsplänen frühzeitig an eine Unionsmarke denken.
    5. Den Markt beobachten und bei Nachahmern schnell reagieren.

    Ihren Restaurantnamen prüfen wir vor der Eröffnung, melden ihn als Marke an und beraten bei Franchise und Expansion. Schreiben Sie uns oder buchen Sie einen Termin.

  • Marken-Audit: So bringen Sie Ihr Markenportfolio in Ordnung

    Viele Unternehmen haben über die Jahre Marken angemeldet: für neue Produkte, nach einem Rebranding, für Auslandsmärkte. Was dabei oft fehlt, ist der Überblick. Welche Marken bestehen noch, passen sie zum aktuellen Geschäft, werden sie benutzt? Ein Marken-Audit klärt das und zeigt, wo Handlungsbedarf besteht.

    Schritt 1: Bestandsaufnahme

    Erstellen Sie eine vollständige Liste aller Schutzrechte:

    • deutsche Marken, Unionsmarken, internationale Registrierungen und nationale Marken im Ausland,
    • Anmeldungen, die noch nicht eingetragen sind,
    • eingetragener Inhaber: stimmt er mit dem tatsächlichen Rechteinhaber überein?
    • Verlängerungsdaten,
    • Domains, Social-Media-Profile und Unternehmenskennzeichen.

    Häufig stellt sich dabei heraus, dass Marken auf ehemalige Gesellschafter, aufgelöste Gesellschaften oder Agenturen eingetragen sind. Wie Sie das korrigieren, lesen Sie im Beitrag Marke verkaufen oder übertragen.

    Schritt 2: Abgleich mit dem Geschäft

    Gleichen Sie jede Marke mit dem aktuellen Geschäftsmodell ab:

    • Deckt das Verzeichnis die heutigen Produkte und Dienstleistungen ab?
    • Gibt es neue Geschäftsfelder, für die kein Schutz besteht?
    • Werden Marken in Ländern genutzt, in denen sie nicht geschützt sind, etwa im Vereinigten Königreich nach dem Brexit? Hinweise im Beitrag zur UK-Marke.
    • Werden das aktuelle Logo und der aktuelle Schriftzug von den eingetragenen Marken erfasst?

    Schritt 3: Benutzung prüfen

    Marken, die länger als fünf Jahre eingetragen sind, müssen ernsthaft benutzt werden. Prüfen Sie für jede Marke und jede wesentliche Waren- und Dienstleistungsgruppe, ob Sie die Benutzung belegen können. Wie wichtig belastbare Nachweise sind, zeigt der Fall „Big Mac“. Unbenutzte Marken sind angreifbar und können im Ernstfall nicht durchgesetzt werden.

    Schritt 4: Risiken und Konflikte

    • Gibt es laufende Widersprüche, Löschungsanträge oder Abmahnungen?
    • Bestehen Abgrenzungsvereinbarungen oder Lizenzverträge, die Sie binden?
    • Gibt es bekannte Nachahmer, gegen die bislang nicht vorgegangen wurde? Längeres Dulden kann zur Verwirkung führen, wie der BGH im Fall „HEITEC“ bestätigt hat.
    • Ist eine Markenüberwachung eingerichtet?

    Schritt 5: Maßnahmen ableiten

    Aus dem Audit ergeben sich typischerweise vier Arten von Maßnahmen:

    1. Schützen: Neuanmeldungen für Lücken, etwa neue Produkte, neue Länder, aktuelles Logo.
    2. Bereinigen: Nicht mehr benötigte Marken nicht verlängern, Inhaberangaben korrigieren.
    3. Dokumentieren: Benutzungsnachweise systematisch sammeln.
    4. Durchsetzen: Gegen Verletzer vorgehen, bevor Rechte verloren gehen.

    Wie oft sollte ein Audit stattfinden?

    Für die meisten Unternehmen ist eine Überprüfung alle ein bis zwei Jahre sinnvoll, zusätzlich bei besonderen Anlässen wie einer Finanzierungsrunde, einem Unternehmensverkauf, einem Rebranding oder dem Eintritt in neue Märkte. Investoren und Käufer prüfen das Markenportfolio im Rahmen der Due Diligence ohnehin; ein vorheriges Audit vermeidet unangenehme Überraschungen.

    Ein Marken-Audit führen wir mit Ihnen durch, bewerten die Risiken und setzen die nötigen Maßnahmen um. Anfragen über das Kontaktformular oder per Terminbuchung.

  • Markenschutz für Apps und Software: Klassen 9 und 42 richtig wählen

    Für Software-Unternehmen und App-Entwickler ist der Produktname oft das wichtigste Markenzeichen. Bei der Markenanmeldung stellt sich dann eine scheinbar einfache Frage: In welche Klasse gehört Software? Das hängt davon ab, wie Sie Ihre Software anbieten, und hat großen Einfluss auf den Schutzumfang Ihrer Marke.

    Klasse 9: Software als Ware

    Klasse 9 erfasst unter anderem Computersoftware als Ware, also Programme, die heruntergeladen, installiert oder auf Datenträgern verkauft werden. Typische Begriffe sind „herunterladbare Software“ oder „herunterladbare Anwendungssoftware für Mobilgeräte“. Wer eine App über App-Stores anbietet, die auf dem Endgerät installiert wird, ist hier richtig.

    Klasse 42: Software als Dienstleistung

    Klasse 42 umfasst wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen, darunter die Entwicklung von Software, IT-Beratung und das Bereitstellen von Software im Netz. Software-as-a-Service (SaaS), Plattformen, die im Browser genutzt werden, und Cloud-Lösungen gehören typischerweise hierher. Auch wer Software für Kunden entwickelt, sollte Klasse 42 beanspruchen.

    Warum oft beide Klassen nötig sind

    Viele Produkte sind hybrid: Eine App wird heruntergeladen, die eigentlichen Funktionen laufen aber über einen Server. Oder ein SaaS-Angebot hat zusätzlich eine mobile App. In solchen Fällen ist es meist sinnvoll, beide Klassen zu beanspruchen. Bei einer deutschen Marke sind in der Grundgebühr bis zu drei Klassen enthalten, was eine solche Kombination oft ohne Mehrkosten ermöglicht.

    Weitere relevante Klassen

    • Klasse 35: Wenn Ihre Plattform Käufer und Verkäufer zusammenbringt oder Sie Online-Marktplätze betreiben. Was dabei zu beachten ist, haben wir im Beitrag zur Klasse 35 erläutert.
    • Klasse 38: Bei Kommunikations-, Messenger- oder Streamingdiensten.
    • Klasse 41: Bei Lern-Apps, Online-Kursen oder Spielen, soweit Unterhaltung oder Bildung im Vordergrund steht.
    • Klasse 36 oder 44: Bei Fintech- oder Health-Apps kann es sinnvoll sein, auch die Branche der eigentlichen Dienstleistung abzudecken.

    Präzise statt pauschal

    „Computersoftware“ ist ein sehr weiter Begriff. Der EuGH hat zwar entschieden, dass weit gefasste Begriffe eine Marke nicht nichtig machen (Details im Beitrag zu Sky/SkyKick). Gleichzeitig muss eine Marke nach fünf Jahren für die eingetragenen Waren benutzt werden. Ein Verzeichnis, das jede denkbare Software umfasst, ist deshalb teilweise angreifbar, wie auch der Fall „Big Mac“ zeigt. Empfehlenswert ist eine Kombination: ein Oberbegriff, ergänzt durch präzise Angaben zum Zweck, etwa „herunterladbare Software zur Buchhaltung“.

    Name, Titel, Marke

    Ein App-Name kann neben dem Markenschutz auch als Werktitel geschützt sein. Dieser Schutz entsteht ohne Anmeldung, ist aber schwächer und hängt von der Veröffentlichung ab. Mehr dazu im Beitrag zum Titelschutz für Apps. Für ein dauerhaft geschütztes Produkt ist die eingetragene Marke die bessere Basis, auch weil App-Stores bei Beschwerden meist eine Marke verlangen.

    Checkliste für Tech-Start-ups

    1. Bieten Sie Software zum Download, im Browser oder beides an?
    2. Entwickeln Sie Software für Kunden oder betreiben Sie eine Plattform?
    3. In welcher Branche wird die Software eingesetzt?
    4. Welche Erweiterungen sind in den nächsten Jahren geplant?
    5. Ist der Name frei? Eine Markenrecherche sollte die Klassen 9 und 42 sowie die Zielbranche abdecken.

    Das Verzeichnis für Ihr Software-Produkt formulieren wir genau und melden die Marke in Deutschland, der EU oder international an. Nehmen Sie Kontakt auf oder buchen Sie einen Termin.

  • Einstweilige Verfügung im Markenrecht: Schnell, aber mit Fallstricken

    Eine Markenverletzung kann erheblichen Schaden anrichten, besonders wenn Nachahmerprodukte gerade auf den Markt kommen oder eine Messe bevorsteht. Ein normales Klageverfahren dauert oft viele Monate. Schneller geht es mit der einstweiligen Verfügung: Sie kann innerhalb weniger Tage erlassen werden. Doch das Eilverfahren hat eigene Regeln, und Fehler können teuer werden.

    Was ist eine einstweilige Verfügung?

    Die einstweilige Verfügung ist eine vorläufige gerichtliche Anordnung. Im Markenrecht dient sie in erster Linie dazu, eine Verletzung sofort zu unterbinden, etwa durch ein Verbot, bestimmte Produkte unter dem verletzenden Zeichen anzubieten. Über Schadensersatz wird im Eilverfahren dagegen grundsätzlich nicht entschieden.

    Die zwei Voraussetzungen

    1. Verfügungsanspruch

    Es muss ein Anspruch bestehen, im Markenrecht meist ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung einer Marke oder eines Unternehmenskennzeichens. Die Tatsachen müssen nicht voll bewiesen, aber glaubhaft gemacht werden, etwa durch Registerauszüge, Testkäufe, Screenshots und eidesstattliche Versicherungen.

    2. Verfügungsgrund: die Dringlichkeit

    Das Eilverfahren steht nur offen, wenn die Sache dringlich ist. Daran fehlt es, wenn der Markeninhaber nach Kenntnis der Verletzung zu lange abwartet. Wie lange „zu lange“ ist, beurteilen die Gerichte unterschiedlich; manche Oberlandesgerichte sehen schon nach etwa einem Monat die Dringlichkeit als gefährdet an, andere sind großzügiger. Faustregel: Handeln Sie so schnell wie möglich und dokumentieren Sie, wann Sie von der Verletzung erfahren haben.

    Der typische Ablauf

    1. Beweise sichern: Testkauf, Screenshots mit Datum, Registerauszüge.
    2. Abmahnung: In der Regel wird der Verletzer zunächst abgemahnt. Das vermeidet Kostennachteile, falls er sofort anerkennt. In besonderen Fällen, etwa bei Produktpiraterie, kann eine Abmahnung entbehrlich sein.
    3. Antrag bei Gericht: Zuständig sind die Landgerichte, in Markensachen bestimmte Kennzeichenstreitkammern.
    4. Entscheidung: Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Dem Gegner muss aber grundsätzlich vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, etwa durch die Möglichkeit, auf die Abmahnung zu erwidern.
    5. Zustellung und Vollziehung: Die Verfügung muss dem Gegner innerhalb eines Monats zugestellt werden, sonst wird sie wirkungslos. Hier passieren in der Praxis viele Fehler.
    6. Abschlussschreiben: Danach wird der Gegner aufgefordert, die Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen. Andernfalls folgt das Hauptsacheverfahren.

    Risiken für den Antragsteller

    Erweist sich die einstweilige Verfügung später als von Anfang an ungerechtfertigt, muss der Antragsteller dem Gegner den Schaden ersetzen, der durch die Vollziehung entstanden ist, unabhängig von einem Verschulden. Bei Vertriebsverboten kann das teuer werden. Eine sorgfältige Prüfung der Rechtslage ist daher unerlässlich. Dazu gehört auch die Frage, ob die eigene Marke benutzt wird und einer Nichtbenutzungseinrede standhält (siehe unseren Beitrag zur Benutzungsschonfrist).

    Die Verteidigung: Schutzschrift

    Wer eine Abmahnung erhalten hat und mit einem Eilantrag rechnet, kann vorsorglich eine Schutzschrift beim zentralen elektronischen Schutzschriftenregister einreichen. Die Gerichte berücksichtigen sie, wenn ein Antrag eingeht. Das erhöht die Chance, dass keine Verfügung ohne Verhandlung ergeht. Wie Sie auf eine Abmahnung insgesamt reagieren, zeigt unser Beitrag Markenrechtliche Abmahnung erhalten?

    Einstweilige Verfügungen beantragen wir kurzfristig; droht Ihnen selbst eine, hinterlegen wir eine Schutzschrift. Wegen der Dringlichkeit melden Sie sich bitte zügig über das Kontaktformular oder buchen Sie einen Termin.

  • Koexistenzvereinbarung: Markenkonflikte ohne Prozess lösen

    Nicht jeder Markenkonflikt muss vor Gericht enden. Oft haben beide Seiten ein Interesse daran, ihre Marken weiter zu nutzen, und die Märkte, Produkte oder Zielgruppen überschneiden sich nur teilweise. In solchen Fällen bietet sich eine Koexistenz- oder Abgrenzungsvereinbarung an. Sie regelt verbindlich, wer welches Zeichen wofür nutzen darf.

    Wann ist eine Koexistenzvereinbarung sinnvoll?

    • Im Widerspruchsverfahren: Viele Widersprüche enden mit einer Einigung. Das Verfahren bietet mit der sogenannten Cooling-off-Phase sogar ausdrücklich Raum für Verhandlungen (mehr dazu in unserem Beitrag zum Widerspruchsverfahren).
    • Nach einer Abmahnung: Statt einer strengen Unterlassungserklärung kann eine Abgrenzung die bessere Lösung sein.
    • Vor der Markteinführung: Zeigt die Recherche eine ältere, aber nicht direkt konkurrierende Marke, kann eine frühe Vereinbarung Konflikte vermeiden.
    • Bei gleichnamigen Unternehmen: Wenn zwei Unternehmen seit Langem denselben Namen führen, schafft eine Vereinbarung klare Regeln, gerade für Online-Werbung, wie der Fall „Peek & Cloppenburg V“ zeigt.

    Was gehört in die Vereinbarung?

    Sachliche Abgrenzung

    Welche Waren und Dienstleistungen darf jede Seite unter ihrer Marke anbieten? Häufig verpflichten sich die Parteien, ihre Verzeichnisse einzuschränken oder bestimmte Bereiche auszusparen.

    Gestaltung der Zeichen

    Oft wird vereinbart, dass ein Zeichen nur in einer bestimmten Form, Farbe oder mit einem Zusatz verwendet wird, etwa nur in Kombination mit einem Logo oder einem unterscheidenden Wortbestandteil.

    Territoriale Abgrenzung

    Die Parteien können Gebiete aufteilen. Hier ist Vorsicht geboten: Gebietsabsprachen innerhalb der EU können kartellrechtlich problematisch sein. Darauf haben wir bereits im Beitrag zu Abgrenzungsvereinbarungen und Kartellrecht hingewiesen.

    Anmeldungen und Register

    Regeln Sie, ob und wofür künftige Markenanmeldungen erlaubt sind, ob Widersprüche zurückgenommen werden und ob sich die Parteien gegenseitig bei der Eintragung unterstützen (etwa durch Zustimmungserklärungen gegenüber Ämtern).

    Online-Auftritt

    Domains, Social-Media-Handles, Keyword-Werbung und Marktplatz-Shops sollten ausdrücklich geregelt werden. Hier entstehen in der Praxis die meisten Streitigkeiten.

    Laufzeit, Rechtsnachfolge und Kündigung

    Gilt die Vereinbarung unbefristet? Bindet sie auch Erwerber der Marke oder des Unternehmens? Unter welchen Voraussetzungen kann sie gekündigt werden? Fehlen solche Regeln, drohen Unsicherheiten bei Unternehmensverkäufen.

    Konfliktlösung

    Ein abgestuftes Verfahren (erst Gespräche, dann Mediation, dann Gericht) kann helfen, künftige Meinungsverschiedenheiten zu entschärfen. Eine Vertragsstrafe für Verstöße ist ebenfalls üblich.

    Vorteile gegenüber einem Verfahren

    • Beide Marken bleiben bestehen und können weiter genutzt werden.
    • Die Kosten sind in der Regel deutlich geringer als bei einem Rechtsstreit.
    • Die Lösung ist passgenau, statt nur „ja oder nein“.
    • Die Geschäftsbeziehung bleibt oft intakt.

    Grenzen

    Eine Vereinbarung bindet nur die Parteien. Sie hindert Dritte nicht daran, gegen eine der Marken vorzugehen. Außerdem können Markenämter in bestimmten Verfahren trotz Zustimmung des älteren Inhabers eine Marke zurückweisen, wenn absolute Schutzhindernisse vorliegen.

    Eine Abgrenzungsvereinbarung verhandeln und formulieren wir für Sie, damit der Konflikt dauerhaft beigelegt ist. Nehmen Sie Kontakt auf oder vereinbaren Sie einen Termin.

  • Markenschutz für Influencer und Creator: Namen richtig sichern

    Für Influencer und Content Creator ist der eigene Name das wichtigste Kapital. Unter ihm entstehen Reichweite, Kooperationen, eigene Produkte und manchmal ganze Unternehmen. Trotzdem ist er oft erstaunlich schlecht geschützt. Viele Creator merken das erst, wenn ein Nachahmer-Account auftaucht, ein Dritter den Namen als Marke anmeldet oder ein Produktpartner mehr Rechte beansprucht als gedacht.

    Warum eine Marke für Creator sinnvoll ist

    • Durchsetzung auf Plattformen: Soziale Netzwerke und Marktplätze bearbeiten Beschwerden wegen Markenverletzung meist nur auf Grundlage einer eingetragenen Marke. Mehr dazu im Beitrag zu Social-Media-Handles.
    • Eigene Produkte: Wer Merchandise, Kosmetik, Kochbücher oder Kurse anbietet, braucht Schutz für genau diese Waren und Dienstleistungen.
    • Verhandlungsposition: In Kooperationen mit Marken und Agenturen ist eine eigene eingetragene Marke ein starkes Argument und schafft Klarheit darüber, wem der Name gehört.
    • Schutz vor Trittbrettfahrern: Mit wachsender Bekanntheit steigt das Risiko, dass Dritte den Namen für eigene Produkte nutzen oder anmelden.

    Welcher Name soll geschützt werden?

    Viele Creator treten unter einem Künstlernamen, einem Kanalnamen oder einem Handle auf. Schützen Sie den Namen, unter dem Ihre Community Sie kennt. Bei bürgerlichen Namen ist eine Anmeldung ebenfalls möglich, allerdings kann es mehr Namensgleiche geben, und eine Recherche ist besonders wichtig. Auch Formate, Serien oder Podcasts können eigene Marken oder Werktitel sein, wie wir im Beitrag zum Titelschutz für Apps, Podcasts und Blogs beschrieben haben.

    Die passenden Klassen

    Typische Klassen für Creator sind:

    • Klasse 41: Unterhaltung, Bereitstellung von Videos und Podcasts, Online-Kurse, Coaching, Veranstaltungen.
    • Klasse 35: Werbe- und Marketingdienstleistungen für Dritte, etwa Influencer-Marketing. Hier aber genau prüfen, was tatsächlich angeboten wird. Hinweise dazu im Beitrag zur Klasse 35.
    • Klasse 38: Telekommunikationsdienste wie das Streaming von Inhalten, soweit relevant.
    • Klasse 9: Herunterladbare Inhalte, Apps, digitale Produkte.
    • Warenklassen für eigene Produktlinien, etwa Klasse 25 (Bekleidung), Klasse 3 (Kosmetik) oder Klasse 16 (Druckerzeugnisse).

    Planen Sie realistisch: Nach fünf Jahren muss die Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt werden.

    Kooperationen und Agenturen

    Wer mit Managements oder Agenturen arbeitet, sollte vertraglich klarstellen, dass der Name und die Marke dem Creator gehören, nicht der Agentur. Bei Produktkooperationen sollte die Nutzung des Namens über einen Lizenzvertrag geregelt werden, mit klaren Regeln zu Laufzeit, Qualitätskontrolle und Vertragsende. Die wichtigsten Klauseln finden Sie im Beitrag zum Markenlizenzvertrag.

    Bekannte Namen und fremde Marken

    Umgekehrt gilt: Wer selbst Produkte unter seinem Namen herausbringt, muss prüfen, ob ältere Marken entgegenstehen. Bekanntheit in den sozialen Netzwerken schützt nicht vor Ansprüchen älterer Markeninhaber. Eine Markenrecherche vor dem Launch einer Produktlinie ist daher Pflicht.

    Checkliste für Creator

    1. Namen recherchieren: Marken, Firmennamen, Handles.
    2. Marke für die relevanten Dienstleistungen und geplanten Produkte anmelden.
    3. Handles auf allen relevanten Plattformen sichern.
    4. Verträge mit Agenturen und Partnern auf Namensrechte prüfen.
    5. Den Markt und das Register beobachten.

    Creator und Influencer beraten wir zum Schutz ihres Namens, prüfen Kooperationsverträge und übernehmen die Anmeldung. Nehmen Sie Kontakt auf oder reservieren Sie einen Termin.

  • Jemand hat Ihre Marke angemeldet? So wehren Sie sich

    Der Fall kommt häufiger vor, als man denkt: Sie nutzen Ihren Namen seit Jahren, haben ihn aber nie als Marke angemeldet, und plötzlich taucht im Register eine Marke auf, die genau Ihrem Namen entspricht. Angemeldet von einem früheren Geschäftspartner, einem Wettbewerber oder einem Unbekannten, der Marken offenbar nur anmeldet, um sie später zu verkaufen. Dagegen gibt es mehrere Wege.

    Schritt 1: Ruhe bewahren und Fakten sammeln

    Klären Sie zunächst:

    • Wer ist der Anmelder, und welche Waren und Dienstleistungen umfasst die Marke?
    • Ist die Marke schon eingetragen oder erst angemeldet? Wann wurde sie veröffentlicht?
    • Seit wann und in welchem Umfang nutzen Sie Ihr Zeichen, und wie können Sie das belegen?
    • Gibt es eine Vorgeschichte, etwa einen Vertriebsvertrag, eine Kooperation oder gescheiterte Verhandlungen?

    Diese Informationen bestimmen, welcher Weg der richtige ist.

    Weg 1: Widerspruch aus eigenen älteren Rechten

    Haben Sie ältere Rechte (etwa ein Unternehmenskennzeichen, einen Werktitel oder eine eigene Marke im Ausland mit Wirkung für Deutschland), kann ein Widerspruch der schnellste und günstigste Weg sein. Seit 2019 lassen sich Widersprüche beim DPMA auch auf geschäftliche Bezeichnungen stützen. Beachten Sie die Frist von drei Monaten ab Veröffentlichung. Den Ablauf erklärt unser Beitrag zum Widerspruchsverfahren.

    Weg 2: Nichtigkeit wegen Bösgläubigkeit

    Eine Marke kann für nichtig erklärt werden, wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war. Typische Konstellationen sind:

    • Sperrmarken: Die Marke wurde angemeldet, um einen bekannten Vorbenutzer zu behindern oder ihm den Namen „abzukaufen“.
    • Spekulationsmarken: Der Anmelder hat keine eigene Benutzungsabsicht und will die Marke nur verwerten.
    • Ehemalige Partner: Ein Vertriebspartner oder Agent meldet die Marke seines Lieferanten ohne dessen Zustimmung auf sich an.

    Die Bösgläubigkeit ist anhand aller Umstände zu beurteilen. Was die Rechtsprechung hierzu sagt, haben wir in den Beiträgen zu Sky/SkyKick und „Monopoly“ erläutert. Der Antrag kann beim DPMA bzw. EUIPO gestellt werden, ohne an die Widerspruchsfrist gebunden zu sein.

    Weg 3: Nichtigkeit wegen älterer Rechte

    Auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist können Sie die Marke aus älteren Rechten angreifen. Seit dem 1. Mai 2020 ist das auch im Amtsverfahren beim DPMA möglich, wie wir im Beitrag zu den Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren beschrieben haben. Achten Sie auf die Verwirkung: Wer eine eingetragene jüngere Marke fünf Jahre lang in Kenntnis ihrer Benutzung duldet, verliert unter Umständen seine Rechte (siehe BGH „HEITEC“).

    Weg 4: Verhandlung und Abkauf

    Manchmal ist eine Einigung der pragmatischste Weg, etwa wenn das Verfahren lange dauern würde oder die Beweislage schwierig ist. Ein Abkauf sollte aber gut überlegt sein: Er kann Nachahmer ermutigen. Ein strategisch eingeleitetes Verfahren stärkt oft die Verhandlungsposition.

    Und wenn der Anmelder Sie abmahnt?

    Nutzt ein Markengrabber seine neue Marke, um Sie abzumahnen, sollten Sie nicht vorschnell nachgeben. Ältere Rechte, Bösgläubigkeit und gegebenenfalls Rechtsmissbrauch können der Abmahnung entgegenstehen. Wie Sie reagieren, zeigt unser Beitrag zur markenrechtlichen Abmahnung.

    Vorbeugen ist besser

    • Melden Sie Ihre wichtigsten Kennzeichen frühzeitig als Marke an, auch in Ländern, in denen Sie produzieren oder Partner haben.
    • Regeln Sie in Vertriebs- und Kooperationsverträgen, dass Partner keine Ihrer Zeichen anmelden dürfen.
    • Richten Sie eine Markenüberwachung ein, um fremde Anmeldungen rechtzeitig zu entdecken.

    Hat ein Dritter Ihren Namen angemeldet, prüfen wir Ihre Rechte und leiten die nötigen Schritte ein, bevor Fristen ablaufen. Melden Sie sich über das Kontaktformular oder buchen Sie kurzfristig einen Termin.

  • Gebrauchte Markenware verkaufen: Was die Erschöpfung erlaubt

    Second-Hand-Plattformen, Refurbished-Elektronik, Restpostenhandel: Der Verkauf gebrauchter oder bereits einmal verkaufter Markenware ist ein wachsender Markt. Ob Markenprodukte weiterverkauft und dabei die Marke in Angeboten und Werbung verwendet werden darf, richtet sich nach dem Grundsatz der Erschöpfung, der allerdings wichtige Ausnahmen kennt.

    Der Grundsatz: Einmal mit Zustimmung verkauft, frei handelbar

    Hat der Markeninhaber eine Ware selbst oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebracht, kann er ihren Weitervertrieb grundsätzlich nicht mehr unter Berufung auf seine Marke verbieten. Seine Markenrechte an diesem konkreten Exemplar sind „erschöpft“. Das gilt für deutsche Marken wie für Unionsmarken. Wer also eine echte Markenhandtasche gebraucht kauft, darf sie grundsätzlich weiterverkaufen und dabei auch die Marke nennen.

    Die wichtigsten Grenzen

    1. Ware von außerhalb des EWR

    Die Erschöpfung tritt nur ein, wenn die Ware mit Zustimmung im EWR in Verkehr gebracht wurde. Echte Markenware, die der Hersteller nur für die USA oder Asien bestimmt hat, darf ohne seine Zustimmung nicht in die EU importiert werden. Für Händler ist das ein großes Risiko, weil sie die Herkunft der Ware oft nicht kennen. Wie Markeninhaber solche Ware an der Grenze stoppen, erläutert unser Beitrag zur Grenzbeschlagnahme.

    2. Veränderte oder verschlechterte Ware

    Der Markeninhaber kann sich dem Weitervertrieb widersetzen, wenn berechtigte Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Zustand der Ware nach dem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist. Bei Refurbished-Produkten mit Fremdteilen, umgebauten Geräten oder neu verpackter Ware ist daher Vorsicht geboten. Nachfüllen eines Originalbehälters mit fremder Ware kann ebenfalls problematisch sein, wie unser Beitrag zur Markenverletzung durch Nachfüllen zeigt.

    3. Schädigende Werbung

    Auch die Art der Werbung kann eine Grenze ziehen. Wer eine Luxusmarke in einem Umfeld präsentiert, das ihrem Ruf erheblich schadet, oder den Eindruck einer Vertragsbeziehung zum Markeninhaber erweckt, kann sich nicht ohne Weiteres auf die Erschöpfung berufen. Hintergründe dazu im Beitrag zur Erschöpfung und Werbung.

    4. Fälschungen

    Selbstverständlich gilt die Erschöpfung nur für Originalware. Wer Fälschungen weiterverkauft, verletzt die Marke, auch wenn er es nicht weiß. Ein gutgläubiger Erwerb schützt hier nicht vor Unterlassungsansprüchen.

    Wer muss was beweisen?

    Grundsätzlich muss sich derjenige, der die Ware verkauft, auf die Erschöpfung berufen und die Voraussetzungen darlegen. Unter bestimmten Umständen (etwa bei selektiven oder exklusiven Vertriebssystemen, in denen eine Abschottung der Märkte droht) kann sich die Beweislast verschieben. Händler sollten trotzdem stets Belege über Bezugsquellen, Rechnungen und Lieferketten aufbewahren.

    Hinweise für Händler

    • Bezugsquellen prüfen: Kaufen Sie bei seriösen Lieferanten und lassen Sie sich die EWR-Herkunft bestätigen.
    • Zustand transparent machen: Kennzeichnen Sie Gebrauchtware und Refurbished-Produkte klar als solche.
    • Keine falschen Verbindungen: Bezeichnen Sie sich nicht als „offizieller Händler“, wenn Sie es nicht sind.
    • Marke nur beschreibend nutzen: Verwenden Sie die Marke zur Bezeichnung der Ware, nicht als eigenes Shop-Logo.
    • Bei Abmahnung schnell reagieren: Hinweise dazu im Beitrag Markenrechtliche Abmahnung erhalten?

    Händler beraten wir zum Vertrieb gebrauchter oder parallel importierter Markenware, Markeninhaber zum Vorgehen gegen Graumarktware. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.

  • KI-generierte Logos: Lassen sie sich als Marke schützen?

    Bildgeneratoren auf Basis künstlicher Intelligenz haben in kurzer Zeit die Gestaltung verändert. Mit wenigen Textbefehlen entstehen Logo-Entwürfe, für die früher eine Agentur beauftragt wurde. Für Gründer ist das verlockend: schnell, günstig, kreativ. Rechtlich stellen sich dabei zwei Fragen: Kann ein KI-Logo als Marke eingetragen werden, und wem gehört es?

    Markenrecht: Es kommt nicht auf den Schöpfer an

    Für die Eintragung einer Marke spielt es keine Rolle, wie ein Zeichen entstanden ist. DPMA und EUIPO prüfen, ob das Zeichen unterscheidungskräftig ist, ob absolute Schutzhindernisse entgegenstehen und ob es klar bestimmt dargestellt ist. Ob ein Mensch, eine Agentur oder eine Software das Logo entworfen hat, ist für die Eintragung unerheblich. Ein KI-generiertes Logo kann also grundsätzlich als Bildmarke oder Wort-/Bildmarke angemeldet werden. Die Unterschiede der Markenformen erklärt unser Beitrag Wortmarke, Wort-/Bildmarke oder Bildmarke.

    Urheberrecht: Die Lücke bei KI-Werken

    Anders sieht es beim Urheberrecht aus. Urheberrechtlich geschützt sind persönliche geistige Schöpfungen, also Werke, die auf einer menschlichen kreativen Leistung beruhen. Erzeugt eine KI ein Bild weitgehend selbstständig auf einen kurzen Textbefehl hin, ist zweifelhaft, ob überhaupt ein urheberrechtlicher Schutz entsteht. Diese Fragen sind rechtlich noch nicht abschließend geklärt.

    Für die Praxis bedeutet das: Ein KI-Logo ist möglicherweise nur über das Markenrecht geschützt. Umso wichtiger ist die Eintragung. Ohne Marke können Sie unter Umständen kaum etwas dagegen tun, dass ein Dritter dasselbe oder ein sehr ähnliches Motiv nutzt.

    Risiko 1: Ähnlichkeit mit bestehenden Marken

    KI-Systeme lernen aus großen Mengen vorhandener Bilder. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass ein generiertes Logo bekannten Marken oder Logos ähneln kann. Die KI prüft keine Markenrechte. Wenn Sie das Logo benutzen und es einer älteren Marke zu nahe kommt, haften Sie, nicht der Anbieter der Software. Eine Markenrecherche ist deshalb gerade bei KI-Logos Pflicht. Bei Bildmarken empfiehlt sich zusätzlich eine Bildrecherche.

    Risiko 2: Fehlende Exklusivität

    Viele Generatoren erzeugen für ähnliche Textbefehle ähnliche Ergebnisse. Ein anderer Nutzer könnte also ein vergleichbares Motiv erhalten. Typische, generisch wirkende Motive, etwa ein stilisiertes Blatt für ein Nachhaltigkeits-Start-up, sind zudem markenrechtlich oft schwach.

    Risiko 3: Nutzungsbedingungen der Anbieter

    Die Anbieter von KI-Tools regeln in ihren Nutzungsbedingungen, wem die Ergebnisse gehören und wie sie verwendet werden dürfen. Diese Bedingungen unterscheiden sich stark, teilweise je nach Tarif. Prüfen Sie vor der kommerziellen Nutzung, ob eine Verwendung als Logo und eine Markenanmeldung erlaubt sind.

    Unsere Empfehlungen

    • KI als Ideengeber nutzen: Verwenden Sie KI-Entwürfe als Inspiration und lassen Sie das finale Logo von einem Menschen gestalten oder deutlich überarbeiten. Das kann auch die urheberrechtliche Position verbessern.
    • Entstehung dokumentieren: Halten Sie fest, welche Tools, Eingaben und Bearbeitungsschritte verwendet wurden.
    • Recherche vor Anmeldung: Prüfen Sie das Logo auf Ähnlichkeiten mit älteren Marken.
    • Marke anmelden: Die Eintragung ist bei KI-Logos besonders wichtig, weil andere Schutzrechte unsicher sind.
    • Wortmarke ergänzen: Schützen Sie den Namen zusätzlich als Wortmarke. Er ist meist der stärkere Teil Ihrer Marke.

    Wenn eine Agentur oder ein Freelancer beteiligt ist, gelten zudem die Hinweise aus unserem Beitrag Logo von der Agentur.

    Ein mit KI entworfenes Logo recherchieren wir vor der Anmeldung auf Kollisionen und melden es anschließend an. Anfragen über das Kontaktformular oder per Terminbuchung.

  • Klasse 35 richtig nutzen: Onlineshop, Einzelhandel und Werbung

    In kaum einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis fehlt sie: Klasse 35. Sie umfasst unter anderem Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten und Einzelhandelsdienstleistungen. Gerade weil sie so vielseitig ist, wird sie häufig falsch eingesetzt. Wer einen Onlineshop betreibt oder Waren anderer Hersteller verkauft, sollte genau wissen, was Klasse 35 leistet und was nicht.

    Was gehört in Klasse 35?

    Klasse 35 erfasst Dienstleistungen, die im Wesentlichen der Führung oder Unterstützung von Geschäften dienen. Dazu zählen zum Beispiel:

    • Werbung, Marketing und Verkaufsförderung für Dritte,
    • Unternehmensberatung und Geschäftsführung,
    • Personalvermittlung,
    • Büro- und Verwaltungsdienstleistungen,
    • Einzel- und Großhandelsdienstleistungen sowie das Zusammenstellen von Waren für Dritte.

    Missverständnis Nr. 1: „Werbung“ für das eigene Produkt

    Viele Anmelder nehmen „Werbung“ in ihr Verzeichnis auf, weil sie für ihre Produkte werben. Das ist ein Denkfehler: Die Dienstleistung „Werbung“ in Klasse 35 meint die Werbung für andere, also das Angebot einer Werbeagentur. Wer nur für die eigenen Waren wirbt, erbringt keine Werbedienstleistung im Sinne der Klassifikation. Der Begriff hilft dann nicht, und nach Ablauf der Benutzungsschonfrist ist er mangels Benutzung angreifbar.

    Missverständnis Nr. 2: Der Hersteller braucht keine Klasse 35

    Wer eigene Waren herstellt und verkauft, ist zunächst über die Warenklassen geschützt, etwa Klasse 25 für Bekleidung. Der Verkauf der eigenen Produkte ist keine eigenständige Einzelhandelsdienstleistung, sondern gehört zum Vertrieb der Ware. Klasse 35 wird für Hersteller aber relevant, wenn sie zusätzlich Waren anderer Hersteller anbieten, etwa ein Modelabel, das im eigenen Shop auch Accessoires fremder Marken verkauft.

    Einzelhandel richtig formulieren

    Für Einzelhandelsdienstleistungen gilt seit Langem: Die Waren oder Warenbereiche, auf die sich der Handel bezieht, müssen angegeben werden. „Einzelhandelsdienstleistungen“ allein genügt nicht. Typische Formulierungen lauten etwa „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung, Schuhwaren und Kopfbedeckungen“.

    Für Onlineshops ist dabei wichtig:

    • Formulieren Sie die Warenbereiche so, wie sie Ihr Sortiment tatsächlich abbildet: heute und in absehbarer Zukunft.
    • Nutzen Sie Formulierungen, die den Vertriebsweg einschließen, soweit die Ämter diese akzeptieren, etwa den Online-Einzelhandel.
    • Bedenken Sie Großhandel und Versandhandel, wenn diese für Sie relevant sind.

    Die aktuell akzeptierten Begriffe finden Sie in den Klassifikationsdatenbanken der Ämter. Seit 2023 ist die 12. Ausgabe der Nizza-Klassifikation maßgeblich (siehe unseren Beitrag zur Nizza-Klassifikation 2023).

    Ähnlichkeit zwischen Waren und Handelsdienstleistungen

    Im Konfliktfall kann eine Ähnlichkeit zwischen Waren und den Einzelhandelsdienstleistungen für diese Waren bestehen. Ein Markeninhaber, der nur für Bekleidung geschützt ist, kann also unter Umständen auch gegen einen Shop vorgehen, der unter einem verwechselbaren Namen Bekleidung verkauft, und umgekehrt. Ob Ähnlichkeit vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine gute Markenrecherche berücksichtigt deshalb beide Seiten.

    Checkliste für Händler und Shopbetreiber

    1. Verkaufen Sie nur eigene Produkte? Dann stehen die Warenklassen im Vordergrund.
    2. Verkaufen Sie auch fremde Marken? Dann gehört der Einzelhandel in Klasse 35 dazu, mit konkreten Warenbereichen.
    3. Bieten Sie Marketing- oder Beratungsleistungen für andere an? Erst dann passen Begriffe wie „Werbung“ oder „Unternehmensberatung“.
    4. Planen Sie Marktplatz- oder Plattformdienste? Prüfen Sie, ob dafür weitere Begriffe sinnvoll sind.

    Ausgehend von Ihrem Sortiment und Vertriebsweg stellen wir das Verzeichnis zusammen, das Ihr Geschäft tatsächlich abdeckt. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.

  • Unterlassungserklärung im Markenrecht: Vertragsstrafe und Hamburger Brauch

    Wer wegen einer Markenverletzung abgemahnt wird, soll fast immer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Mit ihr verspricht der Abgemahnte, die beanstandete Handlung künftig zu unterlassen und für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe zu zahlen. Wie diese Erklärung formuliert ist, entscheidet über Ihr künftiges Risiko. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hat dazu wichtige Punkte geklärt.

    Warum eine Unterlassungserklärung?

    Nach einer Markenverletzung besteht eine Vermutung, dass sich die Verletzung wiederholt: die sogenannte Wiederholungsgefahr. Sie ist Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch. Beseitigen lässt sie sich in der Regel nur durch eine ernsthafte, strafbewehrte Unterlassungserklärung. Das bloße Einstellen der Handlung genügt nicht. Wer keine Erklärung abgibt, riskiert eine einstweilige Verfügung oder Klage. Die ersten Schritte nach einer Abmahnung haben wir im Beitrag Markenrechtliche Abmahnung erhalten? beschrieben.

    Feste Vertragsstrafe oder „Hamburger Brauch“?

    Für die Vertragsstrafe gibt es zwei gängige Modelle:

    • Feste Vertragsstrafe: Für jeden Verstoß wird ein bestimmter Betrag fällig. Das ist klar, kann aber bei kleinen Verstößen unverhältnismäßig teuer werden.
    • „Neuer Hamburger Brauch“: Die Höhe der Vertragsstrafe wird im Fall eines Verstoßes vom Gläubiger nach billigem Ermessen bestimmt und ist im Streitfall gerichtlich überprüfbar. Das erlaubt eine Anpassung an die Schwere des Verstoßes.

    Viele Abgemahnte bevorzugen den Hamburger Brauch, weil er flexibel ist. Abmahnende verlangen dagegen oft einen festen Betrag.

    Die BGH-Entscheidung vom 1. Dezember 2022

    Mit Urteil vom 1. Dezember 2022 (Az. I ZR 144/21 – „Wegfall der Wiederholungsgefahr III“) hat der BGH zwei wichtige Fragen beantwortet. Im Fall hatte ein Händler nach einer früheren Markenverletzung eine Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch abgegeben, später aber erneut ähnliche Produkte vertrieben. Nach einer erneuten Abmahnung bot er wiederum eine Erklärung nach Hamburger Brauch an, die der Markeninhaber ablehnte.

    1. Hamburger Brauch genügt auch nach einem Wiederholungsfall

    Der BGH entschied, dass auch nach einem erneuten Verstoß eine zweite Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch ausreichen kann. Ein fester Mindestbetrag ist nicht erforderlich. Bei der Bestimmung der angemessenen Vertragsstrafe ist der wiederholte Verstoß zu berücksichtigen; das Risiko des Schuldners steigt also ohnehin.

    2. Die Ablehnung durch den Gläubiger zählt

    Zugleich gab der BGH seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der schon der Zugang einer ernsthaften Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr entfallen ließ. Nunmehr gilt: Lehnt der Gläubiger die Erklärung ab, bleibt die Wiederholungsgefahr bestehen, unabhängig davon, ob die Ablehnung berechtigt ist. Für den Abgemahnten heißt das: Er muss die Reaktion des Gläubigers im Blick behalten.

    Was gehört in eine gute Unterlassungserklärung?

    • Präzise Beschreibung der zu unterlassenden Handlung, möglichst eng an der konkreten Verletzungsform.
    • Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch oder in angemessener fester Höhe.
    • Keine Schuldanerkenntnisse, die über das Nötige hinausgehen, etwa zu Kosten oder Schadensersatz, wenn diese streitig sind.
    • Kein Verzicht auf eigene Rechte, zum Beispiel aus eigenen älteren Kennzeichen.
    • Klare Rechtsfolgen, etwa für Restbestände oder Aufbrauchfristen, wenn diese vereinbart werden.

    Typische Fehler

    1. Die vorformulierte Erklärung des Gegners ungeprüft unterschreiben.
    2. Die Erklärung abgeben, ohne die Verletzung anschließend wirklich abzustellen, auch in Marktplatzangeboten, Werbeanzeigen und Social Media.
    3. Nach der Abgabe nicht überwachen, ob Mitarbeiter, Händler oder Dienstleister die Vorgaben einhalten. Verstöße Dritter können zugerechnet werden.
    4. Die Erklärung so weit fassen, dass auch erlaubte Handlungen erfasst werden.

    Wie teuer eine Markenverletzung zusätzlich werden kann, zeigt die BGH-Entscheidung „Layher“ zum Schadensersatz.

    Abmahnungen prüfen wir kurzfristig, formulieren eine passende modifizierte Unterlassungserklärung und verhandeln mit der Gegenseite. Senden Sie uns die Unterlagen über das Kontaktformular oder buchen Sie ein Telefonat.

  • Starken Markennamen finden: So wählen Sie einen schutzfähigen Namen

    Bei der Namenssuche denken viele zuerst an Marketing: Der Name soll eingängig sein, sofort erklären, was das Unternehmen macht, und gut klingen. Aus markenrechtlicher Sicht ist ein Name, der zu viel erklärt, aber oft eine schwache Marke oder gar keine. Wer einige Grundregeln kennt, findet einen Namen, der Marketing und Markenschutz verbindet.

    Die Skala der Kennzeichnungskraft

    Markennamen lassen sich grob auf einer Skala einordnen, von sehr stark bis gar nicht schutzfähig:

    • Fantasiebegriffe: Neu erfundene Wörter ohne Bedeutung, wie sie viele bekannte Weltmarken tragen. Sie sind in der Regel am stärksten geschützt, weil sie nichts beschreiben.
    • Willkürliche Begriffe: Existierende Wörter ohne Bezug zum Produkt, etwa ein Obstname für Computer. Auch sie sind meist gut schutzfähig.
    • Anspielende Begriffe: Namen, die an eine Eigenschaft erinnern, ohne sie direkt zu beschreiben. Sie können eingetragen werden, haben aber oft einen engeren Schutzbereich.
    • Beschreibende Begriffe: Namen, die unmittelbar Art, Beschaffenheit, Qualität oder Bestimmung der Waren angeben, etwa „Frische Brötchen“ für eine Bäckerei. Sie sind grundsätzlich nicht eintragungsfähig.
    • Übliche Gattungsbezeichnungen: Begriffe, die in der Branche allgemein verwendet werden. Sie sind ebenfalls nicht schutzfähig.

    Warum beschreibende Namen problematisch sind

    Das Markenrecht will verhindern, dass sich einzelne Unternehmen Begriffe sichern, die alle Wettbewerber zur Beschreibung ihrer Produkte brauchen. Deshalb weisen DPMA und EUIPO Marken zurück, denen die Unterscheidungskraft fehlt oder die freihaltebedürftig sind. Das gilt auch für Begriffe in gängigen Fremdsprachen, insbesondere Englisch. Wie weit das gehen kann, zeigt der Fall „Black Friday“, bei dem schon die absehbare beschreibende Verwendung eines Begriffs zur Teillöschung führte.

    Selbst wenn ein beschreibender Name eingetragen wird, ist er oft schwach: Wettbewerber dürfen den Begriff in beschreibender Weise weiter verwenden, und der Schutzbereich gegenüber ähnlichen Zeichen ist gering.

    Kreative Wege zu einem starken Namen

    • Wortneuschöpfungen: Kombinieren Sie Silben, verfremden Sie Begriffe oder entwickeln Sie ein Kunstwort.
    • Bildhafte Metaphern: Ein Begriff aus einem ganz anderen Lebensbereich kann Assoziationen wecken, ohne zu beschreiben.
    • Eigennamen und Orte: Personennamen oder Fantasieorte können gut funktionieren. Vorsicht bei realen geografischen Angaben, die als Herkunftshinweis verstanden werden könnten.
    • Beschreibung plus Unterscheidung: Wenn ein beschreibender Teil gewünscht ist, sollte er mit einem unterscheidungskräftigen Element kombiniert werden. Geschützt ist dann im Wesentlichen dieses Element.

    Wortmarke oder Logo?

    Ein grafisch gestaltetes Logo kann manchmal helfen, ein schwaches Wort eintragungsfähig zu machen. Der Schutz bezieht sich dann aber vor allem auf die Gestaltung. Für den Namen selbst ist die Wortmarke in der Regel die stärkere Wahl. Die Unterschiede haben wir im Beitrag Wortmarke, Wort-/Bildmarke oder Bildmarke erläutert.

    Der zweite Test: Ist der Name frei?

    Ein schutzfähiger Name nützt wenig, wenn bereits jemand anderes ältere Rechte daran hat. Gerade bei beliebten Silben und Trendbegriffen ist die Kollisionsgefahr hoch. Bevor Sie sich festlegen, sollten Sie eine Markenrecherche durchführen, nach identischen und ähnlichen Marken, Firmennamen und Domains.

    Checkliste für die Namensfindung

    1. Beschreibt der Name die Ware oder Dienstleistung direkt? Dann besser umformulieren.
    2. Funktioniert der Name auch in anderen Sprachen der Zielmärkte, ohne beschreibende oder negative Bedeutung?
    3. Ist der Name leicht auszusprechen, zu schreiben und zu merken?
    4. Sind Marke, Domain und Social-Media-Handles verfügbar?
    5. Passt der Name zu künftigen Produkten und Märkten, nicht nur zum ersten Angebot?

    Haben Sie schon eine Auswahl an Namen? Wir bewerten Schutzfähigkeit und Kollisionsrisiko und begleiten die Anmeldung bis zur Eintragung. Schicken Sie uns Ihre Liste über das Kontaktformular oder buchen Sie einen Termin.