Ein Markeninhaber, der jahrelang zusieht, wie ein anderer ein ähnliches Zeichen benutzt, kann seine Rechte verlieren. Das Markenrecht kennt dafür die Verwirkung durch Duldung, allerdings unter engen Voraussetzungen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 1. August 2025 (Rs. C-452/24 – Lunapark Scandinavia, „DRACULA“) klargestellt, dass nationale Gerichte diese Regeln nicht durch allgemeine Rechtsgrundsätze erweitern dürfen.
Süßigkeiten unter dem Namen „Dracula“
Ein finnisches Unternehmen war seit 2009 Inhaber der finnischen Wortmarke „DRACULA“ für Süßwaren. Schon vor der Eintragung hatte ein anderes Unternehmen Süßigkeiten unter dem Namen „Dracula“ importiert und verkauft, ohne eigene Markenrechte. Dieses Unternehmen wurde 2019 von einem Dritten übernommen, der den Vertrieb fortsetzte. Im Jahr 2020 klagte der Markeninhaber wegen Markenverletzung.
Die Gegenseite berief sich darauf, der Markeninhaber habe zu lange untätig zugesehen. Das finnische Marktgericht bejahte zwar Identität und Verwechslungsgefahr, wies die Klage aber nach einem nationalen Grundsatz der „unangemessenen Verzögerung“ ab. Der Oberste Gerichtshof Finnlands legte dem EuGH die Frage vor, ob das mit dem EU-Markenrecht vereinbar ist.
Die Entscheidung des EuGH
- Vollharmonisierung: Die Markenrechtsrichtlinie regelt die Rechte aus einer eingetragenen Marke abschließend. Sie legt auch fest, wann Untätigkeit des Inhabers zu einer Beschränkung seiner Rechte führen kann.
- Duldung nur gegenüber eingetragenen Marken: Die Verwirkung durch Duldung betrifft nur die Benutzung einer jüngeren eingetragenen Marke, nicht die Benutzung eines nicht eingetragenen Zeichens.
- Keine zusätzlichen nationalen Schranken: Nationale Gerichte dürfen keine allgemeine Frist oder einen Grundsatz der „angemessenen Zeit“ anwenden, der die ausschließlichen Rechte des Markeninhabers darüber hinaus beschränkt.
- Keine Rechte durch bloße Benutzung: Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts, deren Prüfung ihm obliegt, hatten weder das ursprüngliche Unternehmen noch sein Erwerber durch Eintragung oder Benutzung ein ausschließliches Recht an dem Zeichen erworben, das sie dem Markeninhaber entgegenhalten konnten.
Über den Rechtsstreit selbst entscheidet nun der Oberste Gerichtshof Finnlands. Eine Klageabweisung allein wegen langen Zuwartens ist nach dem Urteil aber nicht mehr möglich.
Einordnung: Verwirkung im Markenrecht
Die Entscheidung ergänzt die bisherige Rechtsprechung zur Duldung. Im Fall „HEITEC“ hatte der BGH nach Vorlage an den EuGH entschieden, dass ein Markeninhaber, der eine jüngere eingetragene Marke fünf Jahre lang in Kenntnis duldet, seine Ansprüche verlieren kann, und dass eine bloße Abmahnung die Frist nicht stoppt. Das Dracula-Urteil zeigt die andere Seite: Gegenüber einem Konkurrenten ohne eigene eingetragene Marke greift diese Verwirkungsregel nicht, und nationale Gerichte dürfen sie nicht durch eigene Grundsätze ersetzen.
Konsequenzen
Für Markeninhaber
Das Urteil stärkt eingetragene Marken: Wer gegen ein nicht eingetragenes Zeichen vorgeht, muss nicht befürchten, seine Rechte allein durch Zeitablauf verloren zu haben. Trotzdem gilt: Zügiges Handeln ist ratsam, etwa wegen der Dringlichkeit im Eilverfahren, wegen Verjährungsfragen und weil sich gegnerische Positionen über die Zeit verfestigen können.
Für Unternehmen ohne eingetragene Marke
Wer ein Zeichen lange benutzt, ohne es als Marke angemeldet zu haben, kann sich gegenüber einem späteren Markeninhaber nicht ohne Weiteres auf dessen Untätigkeit berufen. Ob eigene ältere Rechte, etwa ein Unternehmenskennzeichen, bestehen, ist eine andere Frage, die sorgfältig zu prüfen ist. Die beste Vorsorge ist eine frühe Anmeldung, wie im Beitrag Firmenname, Marke, Domain beschrieben.
Ob Sie Ihre Marke durchsetzen oder Ansprüche abwehren wollen: Wir prüfen Ihre Position einschließlich etwaiger Duldungsfristen. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.
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