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  • Firmenname, Marke, Domain: Was Gründer wirklich schützen sollten

    „Unser Name steht doch im Handelsregister, und die Domain gehört uns auch, damit sind wir geschützt, oder?“ Diesen Satz hören wir von Gründern regelmäßig. Leider stimmt er nur zum Teil. Firmenname, Domain und Marke sind rechtlich drei verschiedene Dinge mit ganz unterschiedlicher Reichweite. Wer das weiß, kann seinen Namen von Anfang an richtig absichern.

    Der Firmenname im Handelsregister

    Die Eintragung im Handelsregister sagt vor allem etwas über die Firma im handelsrechtlichen Sinne aus: Unter diesem Namen tritt das Unternehmen im Rechtsverkehr auf. Das Registergericht prüft dabei im Wesentlichen nur, ob sich die Firma von anderen Firmen am selben Ort deutlich unterscheidet. Ob es bundesweit oder in der EU bereits eine gleichnamige Marke gibt, prüft das Registergericht nicht.

    Die Eintragung schützt Sie also nicht davor, dass ein älterer Markeninhaber gegen Ihren Namen vorgeht. Umgekehrt gibt sie Ihnen auch kein Recht, anderen die Nutzung des Namens überall zu verbieten.

    Das Unternehmenskennzeichen: Schutz durch Benutzung

    Unabhängig vom Handelsregister entsteht ein Schutz als Unternehmenskennzeichen, sobald Sie Ihren Namen im geschäftlichen Verkehr benutzen und dieser unterscheidungskräftig ist. Dieses Recht ist durchaus wertvoll und kann sogar gegen jüngere Marken eingesetzt werden. Es hat aber Schwächen:

    • Der Schutzbereich hängt von der tatsächlichen Tätigkeit ab, oft auch räumlich, etwa bei einem regional tätigen Handwerksbetrieb.
    • Der Zeitpunkt, ab dem das Recht besteht, muss im Streitfall bewiesen werden.
    • Rein beschreibende Namen wie „Hannover Gebäudereinigung“ sind meist gar nicht oder nur sehr schwach geschützt.

    Mehr zu den Grundlagen lesen Sie im Beitrag zu geschäftlichen Bezeichnungen und Unternehmenskennzeichen.

    Die Domain: technische Adresse, kein Schutzrecht

    Eine Domain wird nach dem Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ vergeben. Die Vergabestellen prüfen nicht, ob Sie Rechte an dem Namen haben. Die Registrierung einer Domain begründet daher kein eigenes Kennzeichenrecht. Sie kann aber, wenn die Domain markenmäßig für ein Angebot benutzt wird, ein Unternehmenskennzeichen oder einen Titelschutz entstehen lassen.

    Umgekehrt kann eine Domain fremde Rechte verletzen, wenn unter ihr Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, die mit einer älteren Marke verwechselbar sind. Die bloße Registrierung allein ist dagegen in der Regel noch keine Markenverletzung, wie wir im Beitrag zur Registrierung einer Domain dargestellt haben.

    Die Marke: das stärkste Instrument

    Eine eingetragene Marke bietet dagegen klare Vorteile:

    • Klarer Zeitrang: Ab dem Anmeldetag steht fest, wer das ältere Recht hat.
    • Bundesweiter oder EU-weiter Schutz: Eine deutsche Marke gilt in ganz Deutschland, eine Unionsmarke in allen EU-Mitgliedstaaten, unabhängig davon, wo Sie bereits tätig sind.
    • Definierter Schutzbereich: Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis legt fest, wofür der Schutz gilt.
    • Wirtschaftlicher Wert: Marken lassen sich lizenzieren, übertragen und bilanzieren. Für Investoren sind sie oft ein wichtiges Kriterium.
    • Durchsetzung auf Plattformen: Viele Marktplätze und soziale Netzwerke verlangen für Beschwerden oder Markenprogramme eine eingetragene Marke.

    Die richtige Reihenfolge für Gründer

    1. Namen finden: idealerweise ein unterscheidungskräftiger, nicht beschreibender Begriff.
    2. Recherchieren: nach Marken, Firmennamen und Domains. Wie das geht, erklärt unser Beitrag zur Markenrecherche.
    3. Marke anmelden: mit einem sorgfältig formulierten Verzeichnis.
    4. Domains und Social-Media-Namen sichern: möglichst zeitgleich.
    5. Firma eintragen und den Namen im Geschäftsverkehr konsequent benutzen.

    Kosten lassen sich dabei unter Umständen über Fördermittel reduzieren, etwa über den KMU-Fonds 2021.

    Gründer begleiten wir von der Prüfung des Wunschnamens bis zur eingetragenen Marke. Ein erstes Gespräch können Sie hier buchen; Fragen beantworten wir auch über das Kontaktformular.

  • KMU-Fonds 2021: EU-Zuschuss für die Markenanmeldung

    Für kleine und mittlere Unternehmen gibt es erstmals einen EU-Zuschuss: Die Europäische Kommission und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) haben für 2021 einen Förderfonds aufgelegt, der Unternehmen beim Schutz ihres geistigen Eigentums finanziell unterstützt. Der sogenannte „Ideas Powered for Business SME Fund“, auf Deutsch meist KMU-Fonds genannt, erstattet einen Teil der Gebühren für Marken- und Designanmeldungen. Das erste Antragsfenster hat am 11. Januar 2021 geöffnet.

    Was wird gefördert?

    Der Fonds arbeitet mit Gutscheinen. Für Markeninhaber besonders interessant ist die Erstattung von 50 % der Grundgebühr für nationale, regionale oder EU-weite Marken- und Designanmeldungen. Gefördert werden können also zum Beispiel deutsche Markenanmeldungen beim DPMA ebenso wie Unionsmarkenanmeldungen beim EUIPO. Pro Unternehmen ist die Förderung auf insgesamt 1.500 Euro begrenzt.

    Daneben sieht der Fonds einen Gutschein für einen sogenannten IP-Scan vor: eine Vorab-Analyse, welche Schutzrechte für ein Unternehmen sinnvoll sind. Hier werden 75 % der Kosten erstattet. Der IP-Scan wird allerdings nicht in allen Mitgliedstaaten angeboten. Ob er in Ihrem Land verfügbar ist, sollten Sie vor dem Antrag prüfen.

    Wer kann einen Antrag stellen?

    Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz in der EU, die die offizielle EU-Definition eines kleinen oder mittleren Unternehmens erfüllen. Entscheidend sind dabei vor allem Mitarbeiterzahl und Umsatz bzw. Bilanzsumme. Auch Gründer und Einzelunternehmer können grundsätzlich profitieren, wenn sie ein Unternehmen im Sinne der Definition betreiben.

    Die Antragsfenster 2021

    Anträge können nicht jederzeit gestellt werden, sondern nur in festgelegten Zeiträumen:

    • 11. bis 31. Januar 2021
    • 1. bis 31. März 2021
    • 1. bis 31. Mai 2021
    • 1. bis 31. Juli 2021
    • 1. bis 30. September 2021

    Die Mittel sind begrenzt und werden nach Eingang vergeben. Es lohnt sich also, früh dran zu sein.

    So läuft das Verfahren ab

    1. Antrag auf den Gutschein: Zunächst beantragen Sie online beim EUIPO einen Gutschein. Die Markenanmeldung darf erst nach der Bewilligung des Gutscheins eingereicht werden. Anmeldungen, die schon vorher eingereicht wurden, werden nicht gefördert.
    2. Anmeldung einreichen: Nach der Bewilligung melden Sie Ihre Marke beim gewünschten Amt an und zahlen die Gebühren zunächst selbst.
    3. Erstattung beantragen: Anschließend beantragen Sie mit den Nachweisen die Erstattung des förderfähigen Anteils.

    Beachten Sie: Gefördert werden die amtlichen Gebühren, nicht die Kosten für anwaltliche Beratung oder Recherchen.

    Unsere Empfehlung: Förderung klug nutzen

    Ein Zuschuss ist ein guter Anlass, das Thema Markenschutz endlich anzugehen. Er ersetzt aber nicht die Vorbereitung. Gerade weil die Förderung nur die Anmeldegebühren abdeckt, sollten Sie die gesparten Mittel in die Qualität der Anmeldung investieren:

    • Recherche vorab: Eine Marke, die an einem Widerspruch scheitert, ist auch mit Zuschuss verlorenes Geld. Wie Sie Kollisionen vorab erkennen, erklärt unser Beitrag zur Markenrecherche vor der Anmeldung.
    • Das richtige Verzeichnis: Welche Klassen Sie benötigen, sollte vor der Anmeldung feststehen, denn nachträglich lässt sich das Verzeichnis nicht erweitern. Tipps dazu finden Sie im Beitrag zur Klassenwahl.
    • Das richtige Territorium: Seit dem 1. Januar 2021 umfasst eine Unionsmarke das Vereinigte Königreich nicht mehr. Wer dort aktiv ist, braucht zusätzlich eine britische Marke. Hintergründe dazu im Beitrag zum Brexit und Marken.

    Wenn Sie den Zuschuss nutzen möchten, prüfen wir Ihre Marke vorab und übernehmen die Anmeldung beim DPMA oder EUIPO. Am schnellsten geht es über das Kontaktformular oder einen gebuchten Beratungstermin.

  • Markenrecherche vor der Anmeldung: Identität und Ähnlichkeit prüfen

    Viele Gründer gehen davon aus, dass das Markenamt eine Anmeldung ablehnt, wenn es bereits eine ähnliche Marke gibt. Das ist ein folgenreicher Irrtum. Weder das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) noch das EUIPO prüfen von sich aus, ob Ihrer Marke ältere Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ämter prüfen nur sogenannte absolute Schutzhindernisse, etwa, ob die Marke rein beschreibend ist. Ob es Konflikte mit älteren Marken gibt, müssen Sie selbst klären. Genau dafür ist die Markenrecherche da.

    Warum die Recherche so wichtig ist

    Ist eine ältere, verwechselbare Marke eingetragen, drohen nach der Anmeldung gleich mehrere Risiken:

    • Widerspruch: Der Inhaber der älteren Marke kann innerhalb der Widerspruchsfrist gegen Ihre Marke vorgehen. Im schlimmsten Fall wird Ihre Marke gelöscht.
    • Abmahnung: Benutzen Sie das Zeichen bereits, kann der ältere Rechteinhaber Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verlangen.
    • Rebranding: Muss das Zeichen aufgegeben werden, sind Investitionen in Logo, Verpackung, Website und Werbung verloren.

    Eine Recherche vor der Anmeldung, idealerweise sogar vor der endgültigen Namenswahl, ist deshalb eine der wirtschaftlich sinnvollsten Investitionen im Markenrecht.

    Identitätsrecherche: der erste Schritt

    Bei einer Identitätsrecherche wird geprüft, ob genau dasselbe Zeichen bereits als Marke eingetragen oder angemeldet ist. Diese Recherche können Sie in den kostenlosen Datenbanken selbst durchführen, zum Beispiel in DPMAregister für deutsche Marken, in eSearch plus des EUIPO für Unionsmarken oder in der Global Brand Database der WIPO für internationale Registrierungen. Einen Überblick über diese Quellen gibt unser Beitrag zu kostenlosen Markenrecherchen.

    Das Problem: Eine Identitätsrecherche ist nur der Anfang. Im Markenrecht kommt es nicht nur auf identische Zeichen an, sondern auf die Verwechslungsgefahr.

    Ähnlichkeitsrecherche

    Verwechslungsgefahr kann auch bei Zeichen bestehen, die nicht identisch, sondern nur ähnlich sind. Die Rechtsprechung prüft dabei drei Faktoren, die sich gegenseitig beeinflussen:

    • Zeichenähnlichkeit in Klang, Schriftbild und Bedeutung: „Lumira“ und „Lumiro“ klingen etwa sehr ähnlich.
    • Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit: Bekleidung und Schuhe gelten zum Beispiel regelmäßig als ähnlich.
    • Kennzeichnungskraft der älteren Marke: bekannte oder besonders originelle Marken genießen einen weiteren Schutzbereich.

    Eine Ähnlichkeitsrecherche sucht daher gezielt nach klanglichen und schriftbildlichen Varianten, nach Übersetzungen und nach Zeichen mit vergleichbarem Sinngehalt, und zwar in den relevanten und benachbarten Klassen. Dafür braucht es Erfahrung und spezialisierte Recherchewerkzeuge. Welche Klassen für Sie relevant sind, klären Sie am besten vorher, wie im Beitrag zur Klassenwahl beschrieben.

    Nicht nur Marken: weitere ältere Rechte

    Konflikte drohen nicht nur durch eingetragene Marken. Auch Unternehmenskennzeichen, also Firmennamen und Geschäftsbezeichnungen, sowie Werktitel können ältere Rechte begründen, und zwar ganz ohne Registereintrag. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zu geschäftlichen Bezeichnungen und Werktiteln. Eine gute Recherche bezieht deshalb auch Handelsregister, Internetauftritte und Domains ein.

    Wie Sie das Ergebnis richtig bewerten

    Ein Treffer in der Datenbank bedeutet nicht automatisch, dass Sie auf Ihre Marke verzichten müssen. Entscheidend sind Fragen wie:

    • Ist die ältere Marke noch in Kraft oder bereits erloschen?
    • Wird sie tatsächlich benutzt? Nach Ablauf der Benutzungsschonfrist kann eine unbenutzte Marke angreifbar sein.
    • Wie ähnlich sind die Waren und Dienstleistungen wirklich?
    • Gibt es Möglichkeiten zur Abgrenzung, etwa durch eine Einschränkung des Verzeichnisses oder eine Vereinbarung mit dem Inhaber?

    Umgekehrt ist auch eine „saubere“ Recherche keine Garantie. Sie reduziert das Risiko erheblich, kann es aber nie vollständig ausschließen.

    Wir recherchieren für deutsche, europäische und internationale Marken und sagen Ihnen offen, welche Treffer ein echtes Risiko darstellen. Ihre Anfrage erreicht uns über das Kontaktformular; einen Gesprächstermin können Sie auch online buchen.

  • Klassenwahl bei der Markenanmeldung: So finden Sie die richtigen Klassen

    Wer eine Marke anmeldet, denkt zuerst an den Namen oder das Logo. Mindestens genauso wichtig ist aber eine Frage, die viele Gründer unterschätzen: Für welche Waren und Dienstleistungen soll die Marke eigentlich geschützt sein? Denn eine Marke schützt nie „alles“, sondern nur das, was im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis steht. Die Auswahl der richtigen Klassen entscheidet deshalb darüber, wie viel Ihr Markenschutz später tatsächlich wert ist.

    Was ist die Nizza-Klassifikation?

    Weltweit werden Waren und Dienstleistungen für Markenanmeldungen nach der sogenannten Nizza-Klassifikation eingeteilt. Sie umfasst 45 Klassen: Die Klassen 1 bis 34 betreffen Waren, die Klassen 35 bis 45 Dienstleistungen. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und die WIPO arbeiten alle mit diesem System.

    Die Klassifikation wird regelmäßig aktualisiert. Seit 2013 erscheint jedes Jahr eine neue Version, in der Begriffe ergänzt, umformuliert oder verschoben werden. Für Anmeldungen ab dem 1. Januar 2020 gilt die Version 2020 der 11. Ausgabe. Für Sie als Anmelder bedeutet das: Begriffe, die vor einigen Jahren noch üblich waren, können heute anders eingeordnet sein. Ein Blick in die aktuelle Fassung lohnt sich daher immer.

    Warum die Klassenwahl so wichtig ist

    Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis legt den Schutzbereich Ihrer Marke fest. Drei Punkte sollten Sie dabei im Blick behalten:

    • Nachträglich erweitern geht nicht. Nach der Anmeldung können Sie das Verzeichnis nur noch einschränken, aber nicht um neue Waren oder Dienstleistungen ergänzen. Wer etwas vergisst, braucht eine neue Anmeldung, und die erhält einen späteren Zeitrang.
    • Zu breit ist auch riskant. Wer „vorsichtshalber“ sehr viele Klassen und Begriffe beansprucht, zahlt nicht nur mehr Gebühren, sondern erhöht auch das Risiko von Widersprüchen älterer Markeninhaber. Außerdem muss eine eingetragene Marke nach Ablauf der Benutzungsschonfrist für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen ernsthaft benutzt werden.
    • Die Klassen bestimmen die Kosten. Beim DPMA sind in der Grundgebühr bis zu drei Klassen enthalten, jede weitere Klasse kostet extra. Bei der Unionsmarke ist in der Grundgebühr nur eine Klasse enthalten. Die aktuellen Beträge finden Sie in den Gebührenverzeichnissen der Ämter.

    So gehen Sie bei der Auswahl vor

    1. Vom Geschäftsmodell aus denken

    Beginnen Sie nicht mit der Klassenliste, sondern mit Ihrem Unternehmen: Was verkaufen Sie heute? Was planen Sie in den nächsten drei bis fünf Jahren realistischerweise? Ein Café braucht etwa Schutz für die Bewirtung von Gästen (Klasse 43), vielleicht aber auch für Kaffee und Backwaren (Klasse 30), wenn später ein eigener Verkauf von Kaffeebohnen geplant ist.

    2. Typische Kombinationen beachten

    Viele Geschäftsmodelle berühren mehrere Klassen. Ein Modelabel benötigt regelmäßig Klasse 25 (Bekleidung), oft aber auch Klasse 18 (Taschen) oder Klasse 35 (Einzelhandelsdienstleistungen). Ein Softwareunternehmen bewegt sich typischerweise in den Klassen 9 und 42. Wer Online-Kurse anbietet, landet meist in Klasse 41.

    3. Begriffe präzise formulieren

    Die Ämter verlangen klare und eindeutige Begriffe. Nutzen Sie dafür die harmonisierten Begriffe aus den Datenbanken der Ämter: beim DPMA etwa die Einheitliche Klassifikationsdatenbank, auf EU-Ebene TMclass. Vorgeprüfte Begriffe beschleunigen das Verfahren und vermeiden Beanstandungen. Hintergründe zur europäischen Datenbank finden Sie in unserem Beitrag zur einheitlichen Klassifikationsdatenbank.

    4. Die Recherche an die Klassen anpassen

    Ob eine ältere Marke Ihrer Anmeldung gefährlich werden kann, hängt auch davon ab, wie ähnlich die jeweiligen Waren und Dienstleistungen sind. Eine sinnvolle Markenrecherche berücksichtigt deshalb genau die Klassen, die Sie beanspruchen wollen, sowie benachbarte Bereiche. Welche Datenbanken es dafür gibt, zeigt unser Überblick zu kostenlosen Markenrecherchen beim DPMA, dem EUIPO und der WIPO.

    Häufige Fehler aus der Praxis

    • Nur die Klasse des Hauptprodukts wird angemeldet, obwohl der Vertrieb (z. B. ein Onlineshop) einen eigenen Schutz bräuchte.
    • Es werden nur die Überschriften der Klassen übernommen, ohne zu prüfen, ob das eigene Angebot davon wirklich erfasst ist.
    • Werbeagenturen oder Dienstleister für Merchandising werden mit den Herstellern der Waren verwechselt, obwohl es sich um unterschiedliche Klassen handelt.
    • Künftige Geschäftsfelder werden komplett ignoriert, sodass die Marke beim ersten Wachstumsschritt nicht mehr passt.

    Wie das Anmeldeformular des DPMA aufgebaut ist, erläutert unser Beitrag zu den Formularen zur Markenanmeldung und zur Klasseneinteilung.

    Welche Klassen Ihre Marke wirklich braucht, klären wir am besten anhand Ihres Geschäftsmodells. Wir formulieren das Verzeichnis und reichen die Anmeldung beim DPMA oder EUIPO ein. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular oder vereinbaren Sie einen Beratungstermin.