EuGH Coty/Amazon: Keine Markenverletzung durch bloße Lagerung

Online-Marktplätze eröffnen Markeninhabern neue Vertriebswege, bieten aber auch Händlern Raum, die Ware ohne Zustimmung des Markeninhabers anbieten. Offen war lange, wer haftet, wenn solche Ware über einen Fulfillment-Dienst gelagert und versandt wird. Mit Urteil vom 2. April 2020 (Rs. C-567/18 – Coty Germany/Amazon) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine wichtige Teilfrage beantwortet.

Worum ging es?

Coty, Lizenznehmerin der Unionsmarke „DAVIDOFF“ für Parfums, ging gegen Gesellschaften des Amazon-Konzerns vor. Ein Drittanbieter hatte über den Amazon-Marketplace Parfumflakons angeboten, für die nach Auffassung von Coty die Markenrechte nicht erschöpft waren; die Ware war also nicht mit Zustimmung des Markeninhabers im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden. Die Ware lagerte im Rahmen des Programms „Versand durch Amazon“ in einem Logistikzentrum von Amazon.

Coty verlangte von Amazon Unterlassung und argumentierte, Amazon „besitze“ die Ware zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens und benutze damit selbst die Marke. Der Bundesgerichtshof legte die Frage dem EuGH vor. Bereits die deutschen Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung des EuGH

Der EuGH entschied: Eine Person, die für einen Dritten Waren lagert, die eine Markenrechtsverletzung darstellen, ohne Kenntnis von dieser Verletzung zu haben, besitzt diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne der Unionsmarkenverordnung, jedenfalls dann nicht, wenn nicht sie selbst, sondern allein der Dritte diese Zwecke verfolgt.

Mit anderen Worten: Wer nur die Lagerung übernimmt, benutzt die Marke nicht selbst. Der EuGH knüpft dabei an seine bisherige Rechtsprechung an, wonach eine „Benutzung“ einer Marke voraussetzt, dass jemand das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation verwendet. Bemerkenswert ist, dass der Gerichtshof von den Schlussanträgen des Generalanwalts abwich, der eine weitergehende Verantwortlichkeit befürwortet hatte.

Dieselbe Linie kennen Leser dieses Blogs bereits aus der deutschen Rechtsprechung zur Lagerhaltung für Dritte, über die wir im Beitrag zu markenrechtsverletzenden Waren im Lager eines Dritten berichtet haben.

Was das Urteil nicht entscheidet

Das Urteil ist kein Freibrief für Plattformen. Der EuGH hat ausdrücklich nur die Frage der eigenen Markenbenutzung durch das Lagern beantwortet. Offen bleibt die Verantwortlichkeit von Vermittlern nach anderen Regeln. Der Gerichtshof verweist selbst auf die E-Commerce-Richtlinie und die Durchsetzungsrichtlinie, nach denen Gerichte Anordnungen auch gegen Vermittler erlassen können, deren Dienste von Dritten für Rechtsverletzungen genutzt werden. Auch die Fragen, wie es aussieht, wenn eine Plattform Kenntnis von der Verletzung hat oder selbst aktiv am Vertrieb mitwirkt, waren nicht Gegenstand der Vorlage.

Bedeutung für die Praxis

Für Markeninhaber

  • Der erste Ansprechpartner bleibt der Händler, der die Ware tatsächlich anbietet. Gegen ihn bestehen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und gegebenenfalls Schadensersatz.
  • Plattformbetreiber sollten Sie dennoch konkret auf Rechtsverletzungen hinweisen. Nach einem Hinweis können sich Prüf- und Handlungspflichten ergeben.
  • Nutzen Sie die Beschwerde- und Meldesysteme der Marktplätze und dokumentieren Sie Verletzungen sorgfältig.

Für Händler

  • Wer Markenware anbietet, sollte die Herkunft der Ware prüfen. Die Haftung des Händlers selbst bleibt von dem Urteil unberührt.
  • Gerade bei Ware aus Drittstaaten ist Vorsicht geboten: Markenrechte sind nur erschöpft, wenn die Ware mit Zustimmung des Inhabers im EWR in Verkehr gebracht wurde.

Wie Sie reagieren sollten, wenn Sie als Händler wegen solcher Ware in Anspruch genommen werden, haben wir in unserem Beitrag zur Erschöpfung des Markenrechts näher erläutert.

Wir vertreten Markeninhaber, die gegen fremde Marktplatzangebote vorgehen wollen, ebenso wie Händler, die eine Abmahnung erhalten haben. Sprechen Sie uns über das Kontaktformular an oder reservieren Sie einen Termin.

Kommentare

Ein Kommentar zu „EuGH Coty/Amazon: Keine Markenverletzung durch bloße Lagerung“

  1. […] wenn Sie Ihre Marke in fremden Marktplatzangeboten entdecken, haben wir im Beitrag zum Urteil Coty/Amazon […]

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