Wer eine Markenverletzung vor Gericht erfolgreich verfolgt, möchte oft, dass der Markt davon erfährt, etwa um Verwirrung bei Kunden zu beseitigen oder Nachahmer abzuschrecken. Das Markengesetz sieht dafür einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung vor. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 22. Februar 2024 (Az. I ZR 217/22 – „PIERRE CARDIN“) wichtige Maßstäbe für diesen bislang wenig beachteten Anspruch aufgestellt.
Der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung
Nach dem Markengesetz kann die obsiegende Partei in Kennzeichenstreitsachen beantragen, dass ihr die Befugnis zugesprochen wird, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran darlegt. Umfang und Art der Veröffentlichung legt das Gericht fest.
Der Fall
Gegenstand des Verfahrens waren Strümpfe, die unter der Marke „PIERRE CARDIN“ ohne Zustimmung der Markeninhaberin über einen längeren Zeitraum bundesweit im Einzelhandel vertrieben und beworben worden waren. Die Klägerin verlangte neben Auskunft und Schadensersatz auch die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils. Das Berufungsgericht lehnte dies ab, vor allem, weil seit der Verletzung schon viel Zeit vergangen und das Verschulden gering sei.
Die Entscheidung des BGH
Anspruch nicht nur bei Unterlassungsklagen
Der BGH stellte zunächst klar, dass der Veröffentlichungsanspruch nicht nur bei Unterlassungsklagen besteht, sondern auch bei Klagen auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht.
Berechtigtes Interesse: Verhältnismäßigkeit
Das „berechtigte Interesse“ ist im Licht des EU-Rechts auszulegen. Es kommt auf eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung an. Zu berücksichtigen sind unter anderem:
- die seit der Verletzung verstrichene Zeit,
- eine fortbestehende Verunsicherung oder Verwirrung im Markt,
- Art und Umfang der Verletzung,
- Werbung für die verletzenden Produkte und die Vertriebswege,
- die Bekanntheit der Marke,
- der Grad des Verschuldens.
Generalprävention zählt
Hervorzuheben ist: Die Urteilsveröffentlichung dient nicht nur der Beseitigung fortwirkender Störungen, sondern auch der Abschreckung anderer potenzieller Verletzer und der Information der Öffentlichkeit. Diese generalpräventiven Erwägungen müssen in die Abwägung einfließen.
Das Berufungsgericht hatte den Zeitablauf und das geringe Verschulden zu stark gewichtet und die wiederholten Verletzungen über mehrere Jahre, den bundesweiten Vertrieb, die Werbung und die geltend gemachte Marktverwirrung nicht ausreichend berücksichtigt. Der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zurück.
Bedeutung für die Praxis
Für Markeninhaber
Die Urteilsveröffentlichung wird zu einem ernst zu nehmenden Instrument, gerade bei großflächigen Verletzungen, Produktpiraterie oder Fällen mit hoher Marktverwirrung. Wer sie beantragen will, sollte frühzeitig zu den relevanten Kriterien vortragen: Umfang, Dauer, Vertriebswege, Bekanntheit der Marke und Auswirkungen im Markt. Ergänzend bleiben Instrumente wie die Grenzbeschlagnahme und der Schadensersatz nach der Lizenzanalogie wichtig.
Für Unternehmen, die in Anspruch genommen werden
Eine öffentliche Bekanntmachung kann einen erheblichen Reputationsschaden bedeuten. Das ist ein weiterer Grund, auf eine berechtigte Abmahnung frühzeitig und überlegt zu reagieren, etwa mit einer passenden Unterlassungserklärung, bevor es zum Prozess kommt.
Markenverletzungen verfolgen wir von der Abmahnung über das Gerichtsverfahren bis zur Veröffentlichung des Urteils. Sprechen Sie uns an oder buchen Sie einen Termin.
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