Spielzeugautos, Modell-Lkw und Miniatureisenbahnen tragen oft die Logos realer Unternehmen, von Automarken bis zu Speditionen. Ob darin eine Markenverletzung liegt, ist seit Jahren umstritten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit Urteil vom 12. Januar 2023 (Az. I ZR 86/22 – „DACHSER“) erneut mit dieser Frage beschäftigt und eine für Modellhersteller wichtige Linie bestätigt.
Worum ging es?
Die Inhaberin der bekannten Marke „DACHSER“, ein Logistikunternehmen, wandte sich gegen den Vertrieb von Spielzeugmodellen, die Fahrzeuge in originalgetreuer Gestaltung mit dem DACHSER-Logo zeigten. Sie berief sich vor allem auf den erweiterten Schutz bekannter Marken: Danach ist es verboten, den Ruf oder die Unterscheidungskraft einer bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.
Die Entscheidung des BGH
Rufausnutzung: ja
Der BGH bejahte im Grundsatz, dass das Anbringen der bekannten Marke auf den Modellen deren Ruf ausnutzt. Das originalgetreue Abbild eines echten Fahrzeugs gewinnt gerade durch die bekannte Marke an Attraktivität.
Aber: rechtfertigender Grund
Entscheidend war jedoch die Frage des rechtfertigenden Grundes. Hier stellte der BGH auf die jahrzehntelange Tradition im Spielzeugmarkt ab, reale Fahrzeuge originalgetreu nachzubilden, einschließlich der darauf angebrachten Kennzeichen. Vor diesem Hintergrund sah der BGH die Nutzung als gerechtfertigt an. Die Klage blieb ohne Erfolg.
Der BGH knüpft damit an seine frühere Rechtsprechung zu Spielzeugmodellen an, nach der die Abbildung einer Marke auf einem verkleinerten Modell nicht ohne Weiteres als Herkunftshinweis für das Spielzeug selbst verstanden wird.
Reichweite der Entscheidung
Die Entscheidung ist kein Freibrief, fremde Marken auf beliebigen Produkten zu verwenden. Sie betrifft eine besondere Konstellation:
- Originalgetreue Nachbildung: Es geht um realistische Modelle, die die Wirklichkeit abbilden. Wer eine fremde Marke dagegen etwa auf T-Shirts, Tassen oder als Dekoration verwendet, kann sich darauf nicht berufen.
- Keine Herkunftstäuschung: Das Modell darf nicht den Eindruck erwecken, es stamme vom Markeninhaber oder sei von ihm lizenziert. Verpackung und Herstellerangaben spielen deshalb eine wichtige Rolle.
- Abwägung im Einzelfall: Ob ein rechtfertigender Grund vorliegt, ist eine Wertungsfrage. Andere Branchen ohne vergleichbare Tradition werden anders zu beurteilen sein.
Bedeutung für Markeninhaber
Markeninhaber, deren Logos auf Fahrzeugen, Maschinen oder Gebäuden sichtbar sind, müssen damit rechnen, dass ihre Marken auf Modellen auftauchen. Wer daran wirtschaftlich partizipieren möchte, kann Lizenzprogramme anbieten (Hinweise zur Vertragsgestaltung im Beitrag zum Markenlizenzvertrag). Ein Verbotsrecht wird in typischen Modellbaukonstellationen nach dieser Entscheidung aber regelmäßig schwer durchzusetzen sein.
Bedeutung für Hersteller und Händler
Für Modellhersteller schafft das Urteil Rechtssicherheit. Trotzdem sollten sie darauf achten, dass Verpackung und Werbung klar den eigenen Herstellernamen herausstellen und keine Verbindung zum Markeninhaber suggerieren. Wer außerhalb klassischer Modelle mit fremden Marken arbeitet, sollte sich vorher beraten lassen, um eine Abmahnung zu vermeiden. Wie hoch der Schadensersatz bei einer Verletzung ausfallen kann, zeigt das BGH-Urteil „Layher“.
Ob Sie eine fremde Marke auf Modellen, Merchandising oder in der Werbung verwenden dürfen, prüfen wir vorab. Markeninhaber beraten wir zu ihren Abwehrrechten. Kontakt aufnehmen oder Termin buchen.